Hinweis: Empfehlungen an die Verwaltung
Der Landesvolksanwalt kann dem obersten weisungsberechtigten Organ einer Verwaltungsbehörde anlässlich einer Prüfung Empfehlungen erteilen, wie ein fest gestellter Missstand so weit als möglich beseitigt und künftig vermieden werden kann. Diesen Empfehlungen ist längstens binnen 2 Monaten zu entsprechen oder zu begründen, warum ihnen nicht oder nicht fristgerecht entsprochen wird.
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GV Gottfried Winkel, 6870 Bezau, Sandriese 542
Herrn Landesvolksanwalt
Mag. Florian Bachmayr-Heyda
Landwehrstr. 1
6900 Bregenz
Bezau, am 18. Mai 2016
Kundmachung von Verordnungen gem. § 32 Gemeindegesetz
Sehr geehrter Herr Landesvolksanwalt Mag. Florian Bachmayr-Heyda,
im § 32 (3) Gemeindegesetz (Kundmachung von Verordnungen) steht u.a.:
„Verordnungen der Gemeinde sind, wenn für eine Gemeinde ein Amtsblatt (Gemeindeblatt) besteht, auch in diesem kundzumachen“.
Mit Beschluss vom 16.11.2015 hat die Gemeindevertretung Bezau die Verordnung über die Gebühren und Tarife für das Jahr 2016 beschlossen.
Bei den folgenden GV-Sitzungen am 21.12.2015 und 1.2.2016 habe ich den Bürgermeister darauf aufmerksam gemacht, dass die Kundmachung gem. § 32 (3) Gemeindegesetz im Gemeindeblatt noch nicht erfolgte.
Bekanntlich gibt es noch immer viele Einwohner, die keinen Internet-Zugang und so auch keinen Zugang auf die Veröffentlichung auf der Gemeinde-Homepage haben.
In Bezau erfolgte diese Kundmachung bisher fast in jedem Jahr gesetzmäßig. Da bis zum 4.4.2016 diese Kundmachung im Gemeindeblatt trotz meiner Erinnerungen vom 21.12. und 1.2. nicht erfolgte, habe ich bei der GV-Sitzung am gleichen Tag folgende Anfrage an den Bürgermeister gestellt:
„Gebühren und Abgaben 2016 (GV-Beschluss vom 16.11.2015) – Bei den GV-Sitzungen am 21.12.2015 und 1.2.2016 habe ich schon auf die bisher nicht erfolgte Kundmachung im Gemeindeblatt aufmerksam gemacht.
Bis wann erfolgt die gesetzlich vorgeschriebene Kundmachung im Gemeindeblatt?“
Bei der GV-Sitzung am 2.5.2016 hat der Bürgermeister die Anfrage wie folgt beantwortet (Auszug aus der Niederschrift):
„Bgm. Gerhard Steurer: nach telefonischer Auskunft des Gemeindeblatts ist ad hoc eine Gemeinde im Bezirk bekannt, die dies im GB veröffentlicht. Es wird ersucht, aus Platzgründen auf die Einschaltung zu verzichten. Grundsätzlich sind die Verordnungen gemäß § 32 GG an der Amtstafel kundzumachen. Eine Veröffentlichung auf der gemeindeeigenen Homepage sowie im Gemeindeblatt dienen zur erhöhten Publizität. Durch eine Unterlassung der Kundmachung im Amtsblatt und auf der Homepage wird das Inkrafttreten der Verordnung jedoch nicht berührt.“
Zum Schluss sagte der Bürgermeister noch (steht allerdings nicht im Protokoll): „Es ist also rechtens!“
(Tipp: Vielleicht wäre es für die Landesvolksanwaltschaft nicht uninteressant, eine Kopie des Tonbandes, mit dem die GV-Sitzungen aufgezeichnet werden, bei der Gemeinde anzufordern, um sich selber ein Bild über den tatsächlichen Sitzungsverlauf zu machen!)
Dazu halte ich Folgendes fest:
1. Vor einigen Jahren haben die meisten Gemeinden des Bezirkes Bregenz nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes diese Kundmachung gesetzeskonform durchgeführt.
Die Gebühren und Tarife für das Jahr 2016 wurden nicht nur von einer, sondern von mehreren Gemeinden im Gemeindeblatt veröffentlicht.
Ein Bürgermeister sollte sich m.E. aber nicht an den Gesetzwidrigkeiten anderer Bürgermeister orientieren, sondern es besser machen!
2. Das Gemeindeblatt gehört dem „Gemeindeverband Gemeindeblatt des Bezirkes Bregenz“ und kann doch nicht den Bürgermeistern den Rat geben, das Gemeindegesetz nicht einzuhalten (aus Platzgründen!). Außerdem interessieren die Abonnenten die Gebühren und Tarife ihrer Gemeinde. Wenn interessante Kundmachungen unterbleiben, wird die Abozahl wohl nicht steigen!
3. Von wegen Platzgründen: Im Gemeindeblatt werden im amtlichen Teil oft dieselben Angelegenheiten über mehrere Wochen mehrmals verlautbart; es werden sogar private Ankündigungen (z.B. Buchverkäufe) und Ankündigungen von Parteien (z.B. „Bezauer Liste“) im amtlichen Teil verlautbart, obwohl dafür Inserate zu schalten wären (Beweise liegen vor). Außerdem erfolgen in jeder Ausgabe des Gemeindeblattes seitenweise (aus Platzgründen?) kirchliche Verlautbarungen, die bei strenger Auslegung wahrscheinlich auch nicht gratis im amtlichen Teil zu verlautbaren wären, sondern als Inserate.
Wenn Sie meine Rechtsauffassung teilen, ersuche ich Sie, sehr geehrter Herr Landesvolksanwalt, auf Grund dieses Sachverhaltes den Bürgermeistern des Bezirkes Bregenz mitzuteilen, dass es sich bei der Bestimmung des § 32 (3) Gemeindegesetz nicht um eine „Kann-Bestimmung“ handelt und sich der Bürgermeister nicht darauf hinausreden kann, dass durch eine Unterlassung der Kundmachung im Amtsblatt (Gemeindeblatt) das Inkrafttreten der Verordnung nicht berührt wird.
Dieser Sachverhalt sollte m.E. auch dem „Gemeindeverband Gemeindeblatt des Bezirkes Bregenz“ mitgeteilt werden („aus Platzgründen“).
Für Ihre Bemühungen danke ich Ihnen recht herzlich und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
GV Gottfried Winkel
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Landesvolksanwalt Vorarlberg
Herrn
Gottfried Winkel
Sandriese 542
6870 Bezau
05.09.2016 | AZ: 16 AnVe-011s-5 FB|hb
Kundmachung von Verordnungen gem. § 32 Gemeindegesetz
Sehr geehrter Herr Winkel,
auf Grund Ihres E-Mails vom 19.05.2016 habe ich beim Bürgermeister der Gemeinde Bezau (unter Hinweis auf § 32 GG) angeregt, Verordnungen der Gemeinde hinkünftig im Gemeindeblatt kundzumachen.
Herr Bürgermeister Steurer hat nun (per E-Mail vom 01.09.2016) erklärt, künftig Verordnungen (wenn diese aufgrund ihres Umfanges und ihrer Art eine Veröffentlichung im Gemeindeblatt zulassen) auch im Gemeindeblatt zu veröffentlichen.
Ich hoffe, dass ich durch meine Intervention Ihr Anliegen zufriedenstellend unterstützen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Florian Bachmayr-Heyda | Landesvolksanwalt