Falsch protokolliert – Einstellung des Verfahrens

Mail vom 16.7.2018 von Gottfried Winkel an die Staatsanwaltschaft Feldkirch

Gottfried Winkel, GV der Liste „Bezaubernde Demokraten“

An die Staatsanwaltschaft Feldkirch

Bezau, am 16. Juli 2018

Sachverhaltsdarstellung – Anzeige wegen des Verdachtes auf Urkundenfälschung bei Verhandlungsschriften gem. § 47 Gemeindegesetz

Sehr geehrte Damen und Herren!

Die Mitglieder der Fraktion „Bezauer Liste“ in der Gemeindevertretung Bezau haben seit vielen Jahren laufend berechtigte Einwendungen (§ 47 Abs. 5 Gemeindegesetz) wegen Unrichtigkeit der Verhandlungsschrift von Sitzungen der Gemeindevertretung mehrheitlich abgelehnt, obwohl die Richtigkeit dieser Einwendungen durch die vorhandenen Tonaufnahmen des Schriftführers von den Sitzungen der Gemeindevertretung beweisbar sind.

Immer wieder wurden schriftlich vorgebrachte Anträge einfach inhaltlich oder sogar grammatikalisch falsch oder sogar überhaupt nicht protokolliert. Beispiele dazu gibt es zuhauf auf meiner Homepage www.bezaubernde.info (Berichte von den GV-Sitzungen bzw. Niederschriften der GV-Sitzungen). Gemäß § 47 Abs. 1 f GG hat die Verhandlungsschrift aber alle in der Sitzung gestellten Anträge zu enthalten.

Ein ganz besonders krasser Fall von „Falschbeurkundung“ hat sich jedoch in der Sitzung der Gemeindevertretung vom 7.5.2018 (bzw. 9.7.2018) zugetragen, den ich nun einfach nicht mehr „schlucken“ kann und will.

Folgender Sachverhalt:

Bei der 26. GV-Sitzung am 7.5.2018 hat Bürgermeister Gerhard Steurer bei TOP 9 (9. Vorlage des Rechnungsabschlusses 2017 der MG Bezau, Bericht Prüfungsausschuss, Beratung und Beschlussfassung)

folgenden Antrag gestellt:

Bgm. Gerhard Steurer stellt den Antrag, den Rechnungsabschluss 2017 in der vorliegenden Form zu genehmigen und den Gemeindekassier zu entlasten.“

In der Verhandlungsschrift wurde jedoch vom Schriftführer (mit Unterfertigung durch den Bürgermeister gem. § 47 Abs. 3 GG) dieser Antrag wie folgt protokolliert:

„Bgm. Gerhard Steurer stellt den Antrag, den Überschuss des Jahres 2017 – wie bereits im Rechnungsabschluss berücksichtigt – in Höhe von € 378.486,94 der Haushaltsausgleichsrücklage zuzuführen und den Rechnungsabschluss 2017 in der vorliegenden Form zu genehmigen und den Gemeindekassier zu entlasten.“

Bei der 27. GV-Sitzung am 9.7.2018 habe ich daher bei TOP 12. („Genehmigung der Niederschrift  der 26. Sitzung der Gemeindevertretung“) folgenden Antrag wegen Unrichtigkeit der Verhandlungsschrift gem. § 47 Abs. 5 Gemeindegesetz gestellt:

Antrag zu TOP 9.

In der Niederschrift steht:

„Bgm. Gerhard Steurer stellt den Antragden Überschuss des Jahres 2017 – wie bereits im Rechnungsabschluss berücksichtigt – in Höhe von € 378.486,94 der Haushaltsausgleichsrücklage zuzuführen und den Rechnungsabschluss 2017 in der vorliegenden Form zu genehmigen und den Gemeindekassier zu entlasten.“

Richtig hat es zu lauten:

„Bgm. Gerhard Steurer stellt den Antrag, den Rechnungsabschluss 2017 in der vorliegenden Form zu genehmigen und den Gemeindekassier zu entlasten.“
Der Antrag wurde von den Mitgliedern der „Bezauer Liste“ mit 16:2 Stimmen (Gegenstimmen Anja Natter, Gottfried Winkel) abgelehnt, ohne dass darüber auch nur ein Wort gesprochen wurde! Sogar 2 Mitglieder der Gemeindevertretung, die bei der 26. GV-Sitzung am 7.5.2018 nicht anwesend waren, haben meinen Antrag auf Richtigstellung der Verhandlungsschrift abgelehnt.

Meine Bitte an den Schriftführer, zum Beweis seine Tonaufnahme von der 26. GV-Sitzung vom 7.5.2018 vorzuspielen, wurde von diesem abgelehnt. Warum wohl?

Folgende GV haben am 9.7.2018 an der „Falschbeurkundung“ der Niederschrift vom 7.5.2018 (TOP 9) mitgewirkt:

Bgm. Gerhard Steurer, Ing. Johannes Batlogg, Ing. Hubert Kaufmann, * Hubert Graf, Dipl.-Ing. Anja Innauer, Peter Greber, Ellen Nenning, Katharina Kaufmann, Josef Strolz, Michael Hohenegg, Helmut Kumpusch, Florian Sutterlüty, Ekkehard Liebschick, Kaspar Moll, Stefan Meusburger, * Birgit Natter (* bei der GV-Sitzung am 7.5.2018 nicht anwesend).

Die GV Dr. Markus Fink, Dipl.Ing. Ralph Broger und Alois Meusburger waren bei der 26. GV-Sitzung am 7.5.2018 anwesend (und müssten meine Aussage bezeugen können), jedoch nicht bei der 27. GV-Sitzung am 9.7.2018.

Laut Kommentar zum Gemeindegesetz (Elmar Häusler, Johannes Müller: „Das Vorarlberger Gemeindegesetz“, Seite 122) hat die Verhandlungsschrift die Wirkung einer „öffentlichen Urkunde“ mit der Vermutung ihrer inhaltlichen Richtigkeit. Zitat: „Als öffentliche Urkunde genießt die Verhandlungsschrift im Sinne der § 224 ff StGB erhöhten strafrechtlichen Schutz“.

Wie bereits einleitend festgestellt, handelt es sich bei dieser unrichtigen Protokollierung keineswegs um einen Einzelfall. Ich ersuche daher die Staatsanwaltschaft um Prüfung dieses Sachverhaltes auf etwaige Vergehen, auch nach § 223 StGB (Urkundenfälschung).

Mit vorzüglicher Hochachtung
GV Gottfried Winkel

Beilagen:
Verhandlungsschrift
 der 26. Sitzung der Gemeindevertretung Bezau vom 7.5.2018 
Kurzbericht
 von Gottfried Winkel von der 27. Sitzung der Gemeindevertretung Bezau vom 9.7.2018

Mail vom 10.9.2018 von Gottfried Winkel an die Staatsanwaltschaft Feldkirch

Sehr geehrte Damen und Herren,

ergänzend zu meinem Mail vom 16.7.2018 übermittle ich Ihnen die erst heute vom Gemeindeamt zugesandte Verhandlungsschrift der 27. Sitzung der Gemeindevertretung Bezau vom 9.7.2018.

Daraus ist ersichtlich, dass meine Anträge wieder nicht wie im § 47 Gemeindegesetz angeführt, protokolliert wurden und daher nicht verständlich sind:

12. Genehmigung der Niederschrift der 26. Sitzung der Gemeindevertretung

Die von Gottfried Winkel beantragte Ergänzung der Niederschrift unter TOP 6 (Anführen der zugehörigen Wortmeldung von Gottfried Winkel) wird mit 16:2 Stimmen (Anja Natter, Gottfried Winkel) abgelehnt.

Die von Gottfried Winkel beantragte Änderung der Niederschrift unter TOP 9 (Richtigstellung des Antrages von Bgm. Gerhard Steurer zur Genehmigung des Rechnungsabschlusses) wird mit 16:2 Stimmen (Anja Natter, Gottfried Winkel) abgelehnt.

Die von Gottfried Winkel beantragte Änderung des Wortlautes unter TOP 14 (betreffend Vorschlag für Fahrradüberquerung/-straße Ach) wird mit 16:2 Stimmen (Anja Natter, Gottfried Winkel) abgelehnt.“

Richtig hätte es lauten müssen:

„12. Genehmigung der Niederschrift  der 26. Sitzung der Gemeindevertretung

Gottfried Winkel stellt folgende Anträge:

Antrag zu TOP. 6.

In der Niederschrift ist der folgende Antrag von Gottfried Winkel angeführt:

„Ich beantrage, dass der Bürgermeister dem Landesrechnungshof zum Schuldenstand der Gemeinde die tatsächlichen Zahlen bekanntgibt und ihn gleichzeitig ersucht, den vorliegenden Evaluierungsbericht zu evaluieren.“

Damit dieser Antrag auch Sinn macht, ist jedoch auch die dazugehörende Wortmeldung anzuführen:

„Dazu stellt Gottfried Winkel fest, dass der Schuldenstand Ende 2012 insgesamt rund 6.094.000 Euro betrug. Ende 2016 beliefen sich die Gesamtschulden (Gemeinde und GIG) aber auf 6.944.000 Euro. Das sind nicht 13 % weniger – wie der Landesrechnungshof fälschlich anführt – sondern 14 % mehr.

Der Antrag wird von der Bezauer Liste mit 16:2 Stimmen abgelehnt.

Antrag zu TOP 9.

In der Niederschrift steht:

„Bgm. Gerhard Steurer stellt den Antrag, den Überschuss des Jahres 2017 – wie bereits im Rechnungsabschluss berücksichtigt – in Höhe von € 378.486,94 der Haushaltsausgleichsrücklage zuzuführen und den Rechnungsabschluss 2017 in der vorliegenden Form zu genehmigen und den Gemeindekassier zu entlasten.“

Richtig hat es zu lauten:

„Bgm. Gerhard Steurer stellt den Antrag, den Rechnungsabschluss 2017 in der vorliegenden Form zu genehmigen und den Gemeindekassier zu entlasten.“

Der Antrag wird von der Bezauer Liste mit 16:2 Stimmen abgelehnt.

Antrag zu TOP 14. Allfälliges

In der Niederschrift steht:

Wortmeldung von Gottfried Winkel

„Vorschlag für eine Fahrradüberquerung beim Cafe Natter“

Richtig hat es zu lauten:

„Gottfried Winkel schlägt vor, die von vielen Radfahrern benutzte Gemeindestraße von der Baienbrücke beim Cafe Natter bis zur Eisenbahnbrücke zu einer Fahrradstraße zu erklären.“

Der Antrag wird von der Bezauer Liste mit 16:2 Stimmen abgelehnt.“

Durch diese neuerlichen Falschbeurkundungen sind meine Anträge mehr oder wenig völlig sinnlos.

Auch bei dieser – wie bei den anderen Sitzungen der Gemeindevertretung – wurde der gesamte Sitzungsverlauf mit einem Tonband aufgezeichnet und meine Angaben können daher bei der Gemeinde überprüft werden.

Mit vorzüglicher Hochachtung
GV Gottfried Winkel

HIER könnte bzw. sollte die Stellungnahme des Bürgermeisters an die Staatsanwaltschaft Feldkirch vom 14.8.2018 stehen …

… ja wenn Bürgermeister Gerhard Steurer nicht nur von Transparenz reden würde, sondern auch entsprechend handeln.

So steht hier statt dessen nur ein Mailwechsel zwischen Gottfried Winkel und Gerhard Steurer:

Mail vom 18.9.2018 von Gottfried Winkel an Bürgermeister Gerhard Steurer

Hallo Gerhard,

die gestern bei der GV-Sitzung von dir verlesenen zwei Schriftstücke (Schreiben der Staatsanwaltschaft und deine Stellungnahme dazu) waren nicht bei den Sitzungsunterlagen.

Es war mir daher nicht möglich, anlässlich der Akteneinsicht gem. § 38 (3) Gemeindegesetz Kopien davon herzustellen.

Ich bitte dich daher, mir von diesen beiden Schriftstücken Kopien zukommen zu lassen.

Danke und schönen Gruß

Gottfried

Mail vom 27.9.2018 von Bürgermeister Gerhard Steurer an Gottfried Winkel

Servus,

ich darf zu deiner Forderung wie folgt Stellung beziehen:

Im §38,Abs3 heißt es „Die Mitglieder der Gemeindevertretung haben das Recht..…die zur Behandlung stehenden Akten oder Aktenteile, die für eine Entscheidungsfindung maßgeblich sind, Einsicht zu nehmen und Kopien herzustellen……

Nachdem unter „Berichte“ hier keine -wie im §38 beschrieben- „Entscheidungsfindung“ durch die Gemeindevertretung stattfindet und der Gemeindevertretung deine Anzeigen und meine Stellungnahmen (Staatsanwaltschaft und RA Schelling) durch Verlesen wortwörtlich zur Kenntnis gebracht wurden, bin ich der Meinung, dass kein Recht auf Aushändigung der verlangten Kopien besteht.

Ich darf dir weiters mitteilen, dass auch die Rechtsabteilung des Gemeindeverbandes diese Meinung teilt.

Gerhard Steurer
Bürgermeister der Marktgemeinde Bezau

Daher: Die leicht gekürzte Abschrift der Stellungnahme vom 14.8.2018 von Bürgermeister Gerhard Steurer an die Staatsanwaltschaft Feldkirch (veröffentlicht am 4.10.2018)

An die Staatsanwaltschaft Feldkirch

Sehr geehrte Damen und Herren,

zu der Sachverhaltsdarstellung wegen des Verdachtes auf Urkundenfälschung von Gottfried Winkel gebe ich nachstehende Stellungnahme ab.

Grundsätzlich ist es nicht richtig, dass von Gottfried Winkel laufend berechtigte Einwendungen zum Protokoll erhoben werden. Vielmehr werden von diesem laufend unberechtigte Einwendungen erhoben. Es dürfte amtsbekannt sein, dass dieser seit Jahrzehnten die Gemeindeaufsichtsbehörde, die Volksanwaltschaft und teilweise auch die Staatsanwaltschaft mit zahlreichen Eingaben beschäftigt. Jedenfalls haben sich in meiner Amtszeit die von Gottfried Winkel erhobenen Vorwürfe als völlig unberechtigt erwiesen. Die auf der von Gottfried Winkel bzw. dessen Frau geführten Homepage befindlichen Darstellungen sind völlig unsachlich und sind jedenfalls kein geeignetes Beweismittel für ein Strafverfahren.

In der Sache selbst ist auszuführen, dass von einer Falschbeurkundung keine Rede sein kann. Die Niederschrift vom 7.5.2018 entspricht den Vorgaben des Gemeindegesetzes, wurde in der vorliegenden Form von der Gemeindevertretung genehmigt und gibt den Inhalt der Gemeindevertretungssitzung richtig wieder. Ich habe bei der Formulierung vom 7.5.2018 die Niederschrift aus dem Vorjahr als Muster für die Formulierung des Antrages herangezogen (Beilage 1).

Wie Sie der beiliegenden Niederschrift vom 29.5.2017 (Beilage 2) entnehmen können, ist auch der Antrag so protokolliert worden. Weiters ist darauf hin zu weisen, dass die Niederschrift auch nicht unrichtig wäre, wenn der Antrag so formuliert worden wäre wie von Gottfried Winkel verlangt. Aus dem Rechnungsüberschuss 2018 ergibt sich bereits, dass der Überschuss in Höhe von 378.486 der Haushaltsrücklage zuzuführen ist. Dazu werden die entsprechenden Seiten 83 und 129 des Abschlusses vorgelegt, aus denen dieser Umstand ersichtlich ist. Daher beinhaltet die Genehmigung des Jahresabschlusses in der vorliegenden Form auch die Zuführung des Überschusses zur Rücklage. Die Verwendung des Satzbausteines „den Überschuss“ usw. der Haushaltsrücklage zuzuführen wäre daher grundsätzlich obsolet gewesen. So ist beispielsweise auch im Jahr 2016 der Antrag in der Niederschrift der entsprechenden Sitzung ohne diesen Satzbaustein entsprechend protokolliert worden, obwohl auch dort der Überschuss der Rücklage zugeführt worden ist. Auf die Kopie der Niederschrift vom 23.5.2016 wird verwiesen. Mangels falschen Inhalts kann der Tatbestand der Urkundenfälschung daher keinesfalls erfüllt sein. Es handelt sich hier wie so oft bei Herrn Winkel um eine reine Haarspalterei. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Gemeindegesetz Einwendungen gegen die Protokollierung bei der Gemeindevertretung als zuständiges Organ einzubringen sind. Für Verstöße gegen das Gemeindegesetz wieder ist die Gemeindeaufsichtsbehörde zuständig. Allfällige Missstände in der Verwaltung sind beim Volksanwalt anzuzeigen. Für eine Befassung der Staatsanwaltschaft liegt keinesfalls ein Grund vor.

Zum Thema Tonbandaufnahme wird auf den Gemeindevertretungsbeschluss vom 20.2.1999 (Beilage 6) verwiesen. Seinerzeit wurde zu Punkt 14 folgende Richtlinie zur Handhabung der Tonbandaufnahmen bei Gemeindevertretungs-Sitzungen beschlossen.

1. Ein verkürztes Verlaufsprotokoll soll verfasst werden 
2. Das Band soll nach Genehmigung des Protokolls der jeweiligen Sitzung überspielt werden. 
3. Das Band soll nicht dazu verwendet werden, um auf Sitzungen abgespielt zu werden.
4. Das Band soll ein Hilfsmittel für den Schriftführer und den Verhandlungsleiter sein und steht sonst niemanden zur Verfügung.

Seinerzeit hat Gottfried Winkel noch erklärt, dass die Punkte 1 bis 3 klar und logisch seien und keiner Abstimmung bedürfen. Nunmehr scheint er anderer Meinung zu sein. Nachdem das Protokoll bereits genehmigt ist, ist auch die Tonbandaufnahme schon überspielt worden und kann nicht mehr vorgelegt werden.

Im übrigen kann auch deswegen nicht von einer Urkundenfälschung die Rede sein, weil das Protokoll vom Aussteller stammt und den gemäß Gemeindegesetz genehmigten Inhalt aufweist. In der Beilage übermittle ich ein Email von Dr. Othmar Müller vom Vlbg. Gemeindeverband, in dem die Gesetzmäßigkeit des Protokolls bestätigt wird. Danach ist die Ausstellung einer Urkunde durch Schriftführer und Bürgermeister und Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom Gesetz vorgegeben, und deshalb eine Urkundenfälschung aus diesem Grund nicht möglich ist. Die Erstellung des Protokolls ist somit nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes erfolgt und somit richtig.

Zusammenfassend wird daher der Antrag auf Einstellung des Verfahrens gemäß § 190 StPO gestellt.

Der Bürgermeister
Gerhard Steurer

Mail vom 24.9.2018 von Gottfried Winkel an die Staatsanwaltschaft Feldkirch

Sehr geehrte Damen und Herren,

zur unsachlichen und diffamierenden Stellungnahme der Marktgemeinde Bezau vom 14.8.2018 an die Staatsanwaltschaft Feldkirch, die der Bürgermeister bei der letzten Sitzung der Gemeindevertretung am 17.9.2018 öffentlich verlesen hat, halte ich Folgendes fest:

Bürgermeister Gerhard Steurer schreibt, grundsätzlich sei es nicht richtig, dass von Gottfried Winkel laufend berechtigte Einwendungen zum Protokoll erhoben werden.

Das ist nachweislich die Unwahrheit! Vielmehr ist richtig, dass von der „Bezauer Liste“ (Bürgermeisterpartei) Dutzende berechtigte Einwendungen bei der Genehmigung von Verhandlungsschriften der Gemeindevertretung (z.B. Falschbeurkundung oder gar Nicht-Protokollierung von Anträgen) ohne Diskussion einfach abgelehnt wurden. Dazu gibt es auf meiner Homepage www.bezaubernde.info unter „GV-Sitzungsberichte“ viele Beispiele von fast allen GV-Sitzungen. Siehe dazu auch die Beispiele von der GV-Sitzung am 9.7.2018 in meinem Mail vom 10.9.2018.

Die nachstehende Bemerkung des Bürgermeisters zeigt sein Verständnis von der Aufgabe einer Oppositions-Partei auf:

Es dürfte amtsbekannt sein, dass dieser seit Jahrzehnten die Gemeindeaufsichtsbehörde, die Volksanwaltschaft und teilweise auch die Staatsanwaltschaft mit zahlreichen Eingaben beschäftigt. Jedenfalls haben sich in meiner Amtszeit die von Gottfried Winkel erhobenen Vorwürfe als völlig unberechtigt erwiesen.

Damit möchte mich der Bürgermeister offensichtlich als Querulanten denunzieren. Erstens ist es das Recht (m.E. auch Pflicht) eines Gemeindevertreters, auf Gesetzwidrigkeiten hinzuweisen und zweitens ist es unwahr, dass sich die von mir erhobenen Vorwürfe als völlig unberechtigt erwiesen haben. Dafür könnte ich mehrere Beispiele aufzeigen (siehe Homepage).

Ein besonders krasses Beispiel ist ein m.E. gesetzwidriger Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 2.3.2017 (Prüfungsausschuss). Gegen diesen Bescheid hätte die Marktgemeinde Bezau Berufung beim Landesverwaltungsgericht einbringen können, was aber wegen Fristversäumnis durch den Bürgermeister – wohl absichtlich – verhindert wurde.

Weiters schreibt der Bürgermeister, die auf der Homepage von Gottfried Winkel befindlichen Darstellungen (gemeint sind wohl meine Sitzungsberichte) sind völlig unsachlich und jedenfalls kein geeignetes Beweismittel für ein Strafverfahren.

Auch diese Bemerkung zeigt vom Demokratieverständnis des Bürgermeisters. Statt wenigstens ein Beispiel für seine Behauptung anzuführen, wird von ihm pauschal diffamiert.

Der Bürgermeister schreibt weiter, in der Sache selbst sei auszuführen, dass von einer Falschbeurkundung keine Rede sein könne. Die Niederschrift vom 7.5.2018 entspreche den Vorgaben des Gemeindegesetzes, sei in der vorliegenden Form von der Gemeindevertretung genehmigt worden und gebe den Inhalt der Gemeindevertretungssitzung richtig wieder. Er habe bei der Formulierung vom 7.5.2018 die Niederschrift aus dem Vorjahr als Muster für die Formulierung des Antrages herangezogen.

Siehe dazu den nachstehenden Auszug aus den beiden Niederschriften von 2017 (richtig) und 2018 (Falschbeurkundung).

Niederschrift 2017:

Bgm. Gerhard Steurer stellt den Antrag, den Überschuss des Jahres 2016 wie bereits im Rechnungsabschluss berücksichtigt in Höhe von € 289.687,68 der Haushaltsausgleichsrücklage zuzuführen und den Rechnungsabschluss 2016 in der vorliegenden Form zu genehmigen und den Gemeindekassier zu entlasten.

Niederschrift 2018:

Bgm. Gerhard Steurer stellt den Antrag, den Überschuss des Jahres 2017 – wie bereits im Rechnungsabschluss berücksichtigt – in Höhe von € 378.486,94 der Haushaltsausgleichsrücklage zuzuführen und den Rechnungsabschluss 2017 in der vorliegenden Form zu genehmigen und den Gemeindekassier zu entlasten.

Tatsächlich hat er den Antrag nicht in dieser Form gestellt und er sagt daher einmal mehr die Unwahrheit. Vielleicht wollte er den Antrag so stellen, hat es aber nicht getan. Erst bei der Abfassung der Niederschrift wird ihn vermutlich der Schriftführer (= Gemeindekassier) auf diesen Fehler aufmerksam gemacht haben und dann wurde offensichtlich der Antrag des Vorjahres wortgleich in die Verhandlungsschrift kopiert, obwohl es nicht dem Sitzungsverlauf entspricht.

Der Bürgermeister stellt weiters fest, wie der beiliegenden Niederschrift vom 29.5.17 zu entnehmen sei, sei auch der Antrag so protokolliert worden.

Es stimmt, dass der Antrag so protokolliert wurde, entspricht aber wie oben angeführt nicht der Wahrheit.

Weiters weist der Bürgermeister darauf hin, dass die Niederschrift auch nicht unrichtig wäre, wenn der Antrag so formuliert worden wäre wie von Gottfried Winkel verlangt …
Die Verwendung des Satzbausteines „den Überschuss“ usw. der Haushaltsrücklage zuzuführen wäre daher grundsätzlich obsolet gewesen.

Warum weist der Bürgermeister vorsichtshalber darauf hin, wenn der Antrag in dieser Form obsolet gewesen wäre? Warum dann eine Falschbeurkundung?

Die Bemerkung des Bürgermeisters, es handle sich hier wie so oft bei Herrn Winkel um eine reine Haarspalterei, ist ebenfalls nicht richtig und eine grobe Unsachlichkeit.

Der Bürgermeister behauptet, nachdem das Protokoll genehmigt wurde, sei die Tonbandaufnahme überspielt worden und könne nicht mehr vorgelegt werden. Erstens glaube ich das nicht – der Bürgermeister hat nämlich auch schon Tonbandaufzeichnungen zitiert, die viele Monate zurücklagen – und zweitens habe ich bei der Genehmigung der Falschbeurkundung bei der GV-Sitzung am 9.7.2018 (also noch vor der angeblichen Löschung des Tonbandes) vorgeschlagen, zum Beweis das Tonband heranzuziehen. Das wurde vom Bürgermeister abgelehnt? Warum wohl?

Wenn wie vom Bürgermeister erwähnt, von Dr. Othmar Müller vom Vlbg. Gemeindeverband (dessen Objektivität ich auf Grund meiner langjährigen Erfahrung mehr als in Frage stelle) die Gesetzmäßigkeit des Protokolls bestätigt wird, hat das mit dieser Sache nichts zu tun. Dr. Müller war bei den GV-Sitzungen nicht anwesend und kann daher nur die formelle Richtigkeit des Protokolls „fern-bestätigen“, aber nicht die inhaltliche Richtigkeit.

Eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens gem. § 190 StPO – wie vom Bürgermeister beantragt – kann m.E. erst dann erfolgen, wenn auch die von mir erwähnten Vorbringen (incl. Tonbandaufzeichnungen) überprüft sind.

Sollten solche Falschbeurkundungen tatsächlich legal sein, kann einer Verhandlungsschrift über eine Sitzung der Gemeindevertretung kein Glauben mehr geschenkt werden und die Protokolle sind praktisch wertlos.

Für weitere Auskünfte stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit vorzüglicher Hochachtung
GV Gottfried Winkel

Staatsanwaltschaft Feldkirch, Schillerstr. 1, 6800 Feldkirch

An Gottfried Winkel, Sandriese 542, 6870 Bezau

Strafsache gegen:
Beschuldigter: Gerhard Steurer
u.a.

vertreten durch Dr. Markus Fink, Rechtsanwalt, Bezau

wegen: § 313 StGB; § 293 StGB

28. Jänner 2019

Benachrichtigung des Opfers von der Einstellung des Verfahrens

Die Staatsanwaltschaft hat keinen Grund zur weiteren Verfolgung von

Name: Gerhard Steurer
Bericht durch: Vorarlberg LKA EB 5
6901 Bregenz

Name: Mathias Niederwolfsgruber
Bericht durch: Vorarlberg LKA EB 5
6901 Bregenz

gefunden und das Ermittlungsverfahren eingestellt.

Die Einstellung erfolgte gemäß § 190 Z 2 StPO, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung besteht.

Siehe dazu auch Niederschrift der 31. GV-Sitzung vom 11.3.2019, TOP 6. Berichte