Datenschutz …

… und was trotzdem alles möglich ist!

Amtliche Kundmachung auf dem Veröffentlichungsportal der Marktgemeinde Bezau am 24.7.2023:

Amtliche Ummeldung – Kundmachung vom 24.7.2023

Am 22.8.2023 habe ich den Landesvolksanwalt um seine Meinung zu dieser Vorgangsweise gefragt und am 23.5.2024 folgende Antwort bekommen:

Stellungnahme von mir dazu an den Landesvolksanwalt vom 24.5.2024

Sehr geehrter Herr Landesvolksanwalt Mag. Feurstein,

vielen Dank für Ihre nun doch sehr ausführliche schriftliche Antwort vom 23. Mai 2024 auf meine Anfrage vom 22. August 2023.

Die von Ihnen angeführten diesbezüglichen Bestimmungen des Meldegesetzes und Zustellgesetzes waren mir natürlich schon bekannt.

Neu ist jedoch für mich, dass eine „Amtliche Abmeldung“ nach den Bestimmungen des Meldegesetzes durch einen Anschlag an der Amtstafel bzw. durch mehrwöchige öffentliche Kundmachung auf der Homepage der Gemeinde (Veröffentlichungsportal) erfolgen darf.

Dass so etwas bei den doch sehr strengen Datenschutzbestimmungen gesetzlich erlaubt ist – vor allem wenn der Gemeinde sogar der tatsächliche neue Aufenthaltsort (Wohnung) bekannt ist – hätte ich nicht gedacht.

So etwas könnte ja Allen passieren, die z.B. mehrere Wochen in Urlaub sind.

Aber man lernt eben nie aus.

Daher Danke nochmals für Ihre schriftliche Antwort.

Mit freundlichen Grüßen

Gottfried Winkel