Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg
Gottfried Winkel
Sandriese 542
6870 Bezau
Bezau, am 8.7.2026
An das
Landesverwaltungsgericht Vorarlberg
Landwehrstr. 1
6900 Bregenz
im Wege des Marktgemeindeamtes Bezau
Informationsfreiheitsgesetz (IFG) – Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Bezau vom 2.6.2026, Zl. be027-5/2026
Beschwerde
Mit obigem Bescheid vom 2.6.2026 (zugestellt am 12.6.2026) hat Bgm. Hubert Graf den Antrag von Gottfried Winkel vom 14. April 2026 auf Ausstellung eines Bescheides nach § 11 IFG wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhebt Gottfried Winkel in offener Frist Beschwerde.
Sachverhalt
Ursprung dieser Anfrage nach dem IFG war folgende Sachverhaltsdarstellung vom 18.8.2025 von Gottfried Winkel an die Staatsanwaltschaft Feldkirch:
Pkt. 1) Sachverhaltsdarstellung – Verdacht auf Untreue bzw. Missbrauch der Amtsgewalt
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte Ihnen den folgenden Sachverhalt über ein Grundstücksgeschäft mit Beteiligung der Marktgemeinde Bezau zur Kenntnis bringen.
Sachverhalt:
– – 22.9.1982: Die Marktgemeinde Bezau verkauft das von ihr erschlossene Baugrundstück GST-NR 184/8 KG Bezau mit 845 m² zum Preis von 550,- Schilling/m² an Günter Kaufmann.
Im Kaufvertrag vom 5.10.1982 ist ein Vorkaufsrecht für die Marktgemeinde Bezau eingetragen:
Der Käufer verpflichtet sich, innerhalb von 5 Jahren darauf ein Wohnhaus zu erbauen. Wenn nicht, verpflichtet sich der Käufer, dieses Grundstück um den genannten Kaufpreis von 550,- Schilling/m² an die Marktgemeinde Bezau zu verkaufen und einen diesbezüglichen Kaufvertrag vorbehaltlos zu unterfertigen.
Diese Verpflichtung des Käufers wird als Wiederkaufsrecht zu Gunsten der Marktgemeinde Bezau grundbücherlich sichergestellt.
Eine Bebauung ist bisher nicht erfolgt, die Gemeinde hat bis 2025 vom Wiederkaufsrecht keinen Gebrauch gemacht.
– – 7.3.2025: Mit Tauschvertrag wird dieses Baugrundstück GST-NR 184/8 mit 845 m² von Günter Kaufmann mit dem Grundstück GST-NR 301/3 mit 728 m² des Siegfried Innauer getauscht.
Gleichzeitig wird in diesem Tauschvertrag die Weitergabe dieses Grundstückes an 4 Familienmitglieder von Siegfried Innauer vereinbart. Eines dieser Familienmitglieder war zu diesem Zeitpunkt die damalige – bis zu den Gemeindewahlen 2025 – Bezauer Vizebürgermeisterin DI. Anja Innauer.
Das Vorkaufsrecht zu Gunsten der Marktgemeinde Bezau wurde einfach übertragen, ohne dass es einen dafür gem. § 50 Abs. 1 b) 1. Gemeindegesetz erforderlichen Beschluss der Gemeindevertretung gibt!
Warum hat der Bürgermeister diesen Sachverhalt nicht auf die Tagesordnung einer Sitzung der Gemeindevertretung gesetzt und einen entsprechenden Beschluss herbeigeführt?
Wie konnte dieser Tauschvertrag im Grundbuch eingetragen bzw. verbüchert werden, obwohl der dafür erforderliche Beschluss der Gemeindevertretung nicht vorlag? Wurde die Marktgemeinde Bezau vor Verbücherung des Tauschvertrages darüber informiert?
– – 14.7.2025: Bürgermeister Hubert Graf berichtet bei der Sitzung der Gemeindevertretung, dass er „gerüchteweise Informationen“ bekommen habe, dass die Gemeinde bei diesem Grundstückstausch „um das Vorkaufsrecht betrogen worden sei“. Er habe daher von Rechtsanwalt Dr. Tedeschi eine Stellungnahme angefordert und diese bestätige die Richtigkeit der Vorgangsweise.
Dass die Gemeinde um das Vorkaufsrecht betrogen worden sei, wurde m.W. von niemandem behauptet. Der Bürgermeister sagte auch, „wir waren bei diesem Geschäft nicht im Boot“ und bei einem Grundtausch ziehe das Vorkaufsrecht nicht.
Offensichtlich hat die Gemeinde Bezau mit falschen bzw. unvollständigen Angaben von Dr. Tedeschi eine Stellungnahme angefordert.
Es geht dabei nicht um einen Verzicht auf das Vorkaufsrecht, sondern um die Nicht-Einlösung des Vorkaufsrechtes von 1982.
Im Extremfall hätte die Marktgemeinde Bezau lt. Kaufvertrag das im Jahr 1982 verkaufte Baugrundstück mit einer Größe von 845 m² um 550 Schilling pro m² zurückkaufen können.
Den beabsichtigten Tausch – gleichgestellt einem Verkauf! – hätte der Bürgermeister m.E. der dafür gem. § 50 Gemeindegesetz zuständigen Gemeindevertretung zur Beschlussfassung über das Vorkaufsrecht vorlegen müssen.
Auch in Anbetracht dessen, dass auf dem GST-Nr. 184/8 sehr wahrscheinlich schon demnächst ein Gebäude errichtet werden soll – eine Bauverhandlung hat allerdings noch nicht stattgefunden – sollte eine baldige Prüfung dieser Vorgänge erfolgen, ob allfällige strafrechtlich relevante Handlungen vorliegen. Bis dahin gilt für alle Beteiligten die Unschuldsvermutung.
Übrigens: Das oben erwähnte getauschte Grundstück Nr. 301/3 wurde inzwischen vom neuen Eigentümer Günter Kaufmann mit Kaufvertrag vom 14.5.2025 zum Preis von 350.000 Euro bereits wieder verkauft – an die Söhne des vorherigen Eigentümers!
Mit vorzüglicher Hochachtung
Gottfried Winkel
Bei der 6. Sitzung der Gemeindevertretung Bezau am 17.11.2025 hatte Bgm. Hubert Graf u.a. darüber berichtet, „dass das Verfahren wegen Amtsmissbrauchs nach eingehender Prüfung eingestellt wurde“. Er stellt dazu auch fest, dass das Informationsfreiheitsgesetz in unserer Gemeinde einen großen Aufwand erfordere, „aber es werde zweckentfremdet„. Wen oder was er dabei meinte, hat er allerdings nicht erwähnt.
Bemerkenswert dazu ist auch folgende Feststellung von Bgm. Hubert Graf im Dezember 2025:
„Klarstellung zu Pressemeldungen im Dezember 2024
Im Dezember 2024 wurde in einigen Medien ein unzutreffender Bericht veröffentlicht, in welchem dem Bezauer Bürgermeister Amtsmissbrauch vorgeworfen wurde. Diese Anschuldigungen haben sich nach eingehender Prüfung als haltlos erwiesen; das Verfahren wurde im Herbst 2025 eingestellt.
(Anmerkung dazu: Mit Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 22.4.2026 wurde in dieser Angelegenheit einem Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Feldkirch stattgegeben und diesbezüglich die Fortführung des Ermittlungsverfahrens angeordnet!)
Leider lassen sich falsche Darstellungen und Berichte auch in einer kleinen Gemeinde nicht immer vermeiden. Ich möchte daher alle Bürgerinnen und Bürger dringend ersuchten, sich bei Fragen oder Unsicherheiten direkt an mich, das Gemeindeamt oder an die Mitglieder der Gemeindevertretung zu wenden, um sich seriös und verlässlich zu informieren. Ein offener und respektvoller Umgang miteinander bleibt die Grundlage für ein gutes Zusammenleben in unserer Gemeinde.“
(Bgm. Hubert Graf, „Vo üs, mit üs, för üs“, Bezauer Gemeindezeitung, Dezember 2025)
Pkt. 2) Anfrage von Gottfried Winkel am 24.2.2026 an das Gemeindeamt Bezau:
Betreff: Informationsfreiheitsgesetz – Mail von Dr. Paul Sutterlüty vom 21.10.2025 an Bürgermeister Hubert Graf
Hallo im Gemeindeamt,
ich ersuche gem. Informationsfreiheitsgesetz höflich um die Übermittlung des „ungeschwärzten“ Mails von Rechtsanwalt Dr. Paul Sutterlüty vom 21.10.2025 an Bürgermeister Hubert Graf betreffend die Einstellung von 2 Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs – siehe Anhang.
Mit freundlichen Grüßen
Gottfried Winkel
Pkt. 3) Antwort von Bürgermeister Hubert Graf vom 3.3.2026
Hallo Gottfried,
bezugnehmend auf deine untenstehende Anfrage gemäß Informationsfreiheitsgesetz teile ich dir mit, dass diese Information geschwärzt wurde, da sie nicht aktenrelevant ist und eine persönliche Mitteilung an Bürgermeister Hubert Graf von seinem Rechtsvertreter ist. Die Information betrifft ausschließlich einen außerhalb des Verfahrens liegenden Kontext und ist daher nicht Bestandteil des aktenrelevanten Sachverhalts.
Nachdem der in den Dokumenten behandelte Sachverhalt nunmehr von den zuständigen Instanzen umfassend geprüft und jeweils als rechtmäßig sowie korrekt bewertet wurde, betrachten wir die Angelegenheit als abgeschlossen und bitten dich, dies entsprechend zu akzeptieren.
Mit freundlichen Grüßen,
Bürgermeister Hubert Graf
i.A. Melanie Meusburger
Verwaltungsassistentin
Marktgemeinde Bezau
Pkt. 4) Am 9.3.2026 hat Gottfried Winkel folgende Anfrage an das Marktgemeindeamt Bezau gerichtet:
Hallo im Gemeindeamt,
gem. Informationsfreiheitsgesetz ersuche ich um Beantwortung folgender Anfrage:
Welche Zahlungen – neben den bereits 2025 bezahlten 936 Euro der Kanzlei Lecher-Tedeschi für die Stellungnahme vom 15.7.2025 – hat die Marktgemeinde Bezau im Jahr 2025 und im Jahr 2026 in der Angelegenheit „Vorkaufsrecht GST 184/8 KG Bezau“ – z.B. für die Kanzlei bzw. RA Dr. Paul Sutterlüty – durchgeführt bzw. welche weiteren Zahlungen hat die Marktgemeinde Bezau dafür bisher getätigt?
Mit der Bitte um eine vollständige Beantwortung verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
Gottfried Winkel
Pkt. 5) Antwort von Bürgermeister Hubert Graf vom 17.3.2026
Hallo Gottfried,
bezugnehmend auf deine untenstehende Anfrage gemäß Informationsfreiheitsgesetz teile ich dir mit, dass neben den bereits bezahlten 936 Euro an die Kanzlei Lecher-Tedeschi für die Stellungnahme vom 15.07.2025 in der Angelegenheit „Vorkaufsrecht GST 184/4, KG Bezau“ keine weiteren Zahlungen angefallen sind.
Mit freundlichen Grüßen,
Bürgermeister Hubert Graf
i.A. Melanie Meusburger
Verwaltungsassistentin
Marktgemeinde Bezau
Pkt. 6) Im Anschluss an eine Sitzung der Gemeindewahlbehörde am 27.3.2026 kam es auf Wunsch des Bürgermeister zu einem kurzen Gespräch zwischen Gottfried Winkel, dem Bürgermeister und Melanie Meusburger über die offenen Anfragen zum Informationsfreiheitsgesetz.
Dabei haben diese Gottfried Winkel mitgeteilt, dass in dem geschwärzten Mail vom 21.10.2025 – siehe Beilage A – nichts von einer Honorarnote stehe und dieses daher kein Geheimnis sei. Gottfried Winkel hat dazu geantwortet, dann können sie ihm dieses ja ungeschwärzt schicken, sie müssen ihm in diesem Fall auch keinen Bescheid zukommen lassen.
Am 28.3.2026 hat Gottfried Winkel daher das Gespräch im folgenden Mail wie folgt zusammengefasst und dem Gemeindeamt mitgeteilt:
Hallo im Gemeindeamt,
zur Klarstellung nach dem gestrigen Gespräch im Gemeindeamt im Anschluss an die Sitzung der Gemeindewahlbehörde zu dem von euch erwähnten Inhalt des geschwärzten Satzes: Wenn mir baldmöglichst das Mail von Dr. Paul Sutterlüty vom 21.10.2025 an Bürgermeister Hubert Graf ungeschwärzt übermittelt wird, verzichte ich natürlich auf die Erlassung eines Bescheides nach § 11 IFG.
Mit freundlichen Grüßen
Gottfried Winkel
Pkt. 7) Am 30.3.2026 hat Gottfried Winkel von Bürgermeister Hubert Graf das folgende Mail bekommen:
Hallo Gottfried,
bezugnehmend auf deine untenstehende Anfrage gemäß Informationsfreiheitsgesetz teile ich dir mit, dass RA Dr. Paul Sutterlüty keine Honorarnote an den Bürgermeister Hubert Graf bzw. an die Marktgemeinde Bezau gerichtet hat.
Mit freundlichen Grüßen,
Bürgermeister Hubert Graf
i.A.Melanie Meusburger
Verwaltungsassistentin
Marktgemeinde Bezau
Pkt. 8) Am 30.3.2026 hat Gottfried Winkel ein weiteres Mail von Bürgermeister Hubert Graf bekommen:
Hallo Gottfried,
anbei übermittle ich dir das Mail von Dr. Paul Sutterlüty vom 21.10.2025 an Bürgermeister Hubert Graf in ungeschwärzter Form. (Anmerkung: siehe Beilage B)
Somit betrachte ich dein Mail vom 6. März 2026 über die Erlassung eines Bescheides nach § 11 IFG als gegenstandslos.
Mit freundlichen Grüßen,
Bürgermeister Hubert Graf
i.A. Melanie Meusburger
Verwaltungsassistentin
Marktgemeinde Bezau
Pkt. 9) Am 1.4.2026 hat Gottfried Winkel das nachstehende Mail an das Gemeindeamt Bezau geschickt:
Hallo im Gemeindeamt,
da es sich bei diesem am 30.3.2026 mir zugesandten ungeschwärzten Mail augenscheinlich nicht um das von euch geschwärzte Mail vom 21.10.2025 an Bürgermeister Hubert Graf handelt, beantrage ich weiterhin wie von mir bereits am 6.3.2026 beantragt die Erlassung eines Bescheides gem. § 11 IFG.
Mit freundlichen Grüßen
Gottfried Winkel
Pkt. 10) Am 1.4.2026 hat das Gemeindeamt Bezau darauf wie folgt geantwortet:
Hallo Gottfried,
es handelt sich offensichtlich um ein Darstellungsproblem, weshalb ich dir die Unterlagen hiermit anbei erneut übermittle.
Es ist nämlich exakt dasselbe E-Mail vom 21.10.2025, jedoch unterscheidet sich die Darstellung – insbesondere mein Name zu Beginn der Nachricht sowie die Abbildung der Logos – sichtbar.
Anbei findest du nun die Darstellung, wie ich sie dir damals bereits in geschwärzter Form übermittelt habe (Anm. Anlage 1). Diese Version stammt noch aus unserer alten Mail-Umgebung (cnv.at), weshalb es nun zu Abweichungen in der Darstellung kommt.
Zusätzlich übermittle ich dir auch das Schreiben unserer ersten Schwärzung, welches noch lesbar ist (Anm. Anlage 2).
Somit betrachte ich dein untenstehendes Mail vom 1. April 2026 über die Erlassung eines Bescheides nach § 11 IFG als gegenstandslos.
Schöne Grüße,
Melanie Meusburger
Verwaltungsassistentin
Marktgemeinde Bezau
Hinweis: Anlage 1 ist identisch mit Beilage A, jedoch ungeschwärzt
Anlage 2 ist hier Beilage C (geschwärzt, aber lesbar)
Beilage D fast identisch mit Beilage A, ungeschwärzt, aber anderes Schriftbild
Von diesem Dokument gibt es also im Gemeindeamt 4 verschiedene Versionen!
Bemerkenswert ist auch, warum dieser Satz – „Wie vereinbart stelle ich dir keine Kosten in Rechnung, danke abschließend für dein …“ – geschwärzt wurde (siehe Mail des Bürgermeisters vom 3.3.2026):
„Diese Information wurde geschwärzt, da sie nicht aktenrelevant ist und eine persönliche Mitteilung an Bürgermeister Hubert Graf von seinem Rechtsvertreter ist. Die Information betrifft ausschließlich einen außerhalb des Verfahrens liegenden Kontext und ist daher nicht Bestandteil des aktenrelevanten Sachverhalts.“
Warum soll diese Information ausschließlich einen außerhalb des Verfahrens liegenden Kontext betreffen und daher nicht Bestandteil des aktenrelevanten Sachverhaltes sein?
Pkt. 11) Am 10.4.2026 hat dann Gottfried Winkel folgende Anfrage gem. Informationsfreiheitsgesetz an das Marktgemeindeamt Bezau gerichtet:
Hallo im Gemeindeamt,
die StA Feldkirch hat am 8. Oktober 2025 (10 St 13/25h – 1) dem Rechtsvertreter von Bürgermeister Hubert Graf (Rechtsanwälte Sutterlüty Klagian Brändle Gisinger Lingenhöle Rechtsanwälte GmbH, Dornbirn) mitgeteilt, dass sie das Ermittlungsverfahren wegen § 302 StGB gegen Bgm. Hubert Graf eingestellt habe.
Nicht nur die Bezahlung der Kanzlei Tedeschi in Höhe von 936,- Euro in dieser Angelegenheit durch die Marktgemeinde Bezau, auch die zahlreichen Gemeinde-Mails in dieser Angelegenheit und auch die Worte von Bgm. Hubert Graf in der Dezember-Ausgabe der Gemeindezeitung (Seite 5) belegen jetzt, dass es sich dabei keinesfalls um eine Privatangelegenheit von Hubert Graf handelt bzw. handeln kann.
Bei der Marktgemeinde Bezau bzw. dem Rechtsvertreter von Bürgermeister Hubert Graf, Dr. Paul Sutterlüty, liegen daher die entsprechenden Informationen vor und müssen nicht erst erhoben, recherchiert, gesondert aufbereitet oder erläutert werden.
Ich ersuche daher um Übermittlung dieser vorliegenden Informationen, besonders der Stellungnahme dazu von Bgm. Hubert Graf (vertreten durch RA Dr. Paul Sutterlüty) an die Staatsanwaltschaft Feldkirch.
Mit freundlichen Grüßen
Gottfried Winkel
Pkt. 12) Am 13. April 2026 bekam Gottfried Winkel folgende Antwort vom Bürgermeister der Marktgemeinde Bezau:
Hallo Gottfried,
bezugnehmend auf deine untenstehende Nachricht teile ich dir gemäß dem Informationsfreiheitsgesetz erneut mit, dass uns die angeforderten Unterlagen leider nicht vorliegen und daher nicht übermittelt werden können.
Hubert Graf wurde in dieser Angelegenheit durch seinem Rechtsvertreter Dr. Paul Sutterlüty vertreten. Die entsprechenden Unterlagen befinden sich somit nicht in unserem Zuständigkeits- bzw. Aktenbestand.
Zudem halte ich fest, dass das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg den gegenständlichen Akt bereits geprüft hat. In diesem Zusammenhang verweise ich auf das Erkenntnis vom 11.02.2026.
Ich bedaure, dir keine zufriedenstellendere Auskunft geben zu können.
Damit betrachten wir diese Anfrage als erledigt und als abgeschlossen.
Mit freundlichen Grüßen,
Der Bürgermeister
Hubert Graf
i.A.Melanie Meusburger
Verwaltungsassistentin
Marktgemeinde Bezau
Pkt. 13) Antwort von Gottfried Winkel vom 14.4.2026
Hallo im Gemeindeamt,
DIESE Anfrage ist damit natürlich weder erledigt noch abgeschlossen.
Ich stelle daher den Antrag auf Ausstellung eines Bescheides gem. § 11 Informationsfreiheitsgesetzes.
Mit freundlichen Grüßen
Gottfried Winkel
Erst mit dem gegenständlichen Bescheid vom 2.6.2026 hat die Marktgemeinde Bezau den Antrag erledigt.
Begründung der Beschwerde
A) Zur Zurückweisung des Antrages wegen angeblicher entschiedener Sache
Mit Schreiben vom 10.4.2026 hat Gottfried Winkel lediglich die Übermittlung der Stellungnahme von Hubert Graf bzw. seines Rechtsvertreters an die Staatsanwaltschaft Feldkirch zu den Vorhaltungen der Staatsanwaltschaft, welche zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen Bürgermeister Hubert Graf geführt haben, beantragt. Dieser Antrag ist keinesfalls mit dem Antrag vom 30.10.2025 identisch!
Im Bescheid des Bürgermeisters vom 2.6.2026 behauptet dieser fälschlicherweise, Gottfried Winkel habe bereits am 30.10.2025 den gleichen Antrag gestellt und daher die Ausstellung eines Bescheides nach § 11 IFG wegen entschiedener Sache gem. § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen. Das ist nachweislich nicht richtig. Der Antrag vom 30.10.2025 lautete: „Ich ersuche gem. Informationsfreiheitsgesetz um Übermittlung des Schreibens der Staatsanwaltschaft vom 21.10.2025 (Einstellung des Verfahrens) und des Schriftverkehrs dazu zwischen Marktgemeinde Bezau und der Staatsanwaltschaft, der zur Einstellung dieses Ermittlungsverfahrens geführt hat.“
Im Bescheid des Bürgermeisters vom 3.12.2025 (als Antwort auf den Antrag vom 30.10.2025) steht: „Die begehrten Informationen (Einsicht in den Ermittlungsakt) sind im Wirkungsbereich der Marktgemeinde Bezau nicht vorhanden und nicht verfügbar.“ Danach wurde am 10.4.2026 auch nicht gefragt und auch deshalb kann der Antrag nicht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden.
B) Zur Behauptung des Bürgermeisters, die begehrten Informationen seien im Wirkungsbereich der Marktgemeinde Bezau nicht vorhanden und nicht verfügbar bzw. die Angelegenheit betreffe Bgm. Hubert Graf als Privatperson
Der Bürgermeister behauptet, die „Anklage (sic!) betraf Bgm. Hubert Graf als Privatperson“. Diese Behauptung hat m.E. zum falschen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 11.2.2026, Zahl LVwG-488-7/2026-R22, geführt (Bitte auch um Beachtung wegen möglicher Befangenheit beim Landesverwaltungsgericht). Darin ist angeführt, „dass die begehrte Stellungnahme durch den Rechtsvertreter des Bürgermeisters im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren unmittelbar an die Staatsanwaltschaft übermittelt wurde und der Bürgermeister dabei nicht in Ausübung einer Organfunktion, sondern in seiner Eigenschaft als Beschuldigter tätig wurde.“
Diese Angaben des Bürgermeisters bestreite ich, da diese nämlich in keiner Weise den Tatsachen entsprechen: Das Grundgeschäft betrifft nicht Hubert Graf als Privatperson, sondern als Bürgermeister der Marktgemeinde Bezau! RA Dr. Paul Sutterlüty hat in einem Mail am 21. Oktober 2025 an „Graf Hubert (Gemeinde Bezau), Hubert.Graf@bezau.cnv.at, unter Betreff: 2 Strafverfahren wegen Amtsmissbrauch – Einstellung“, folgendes geschrieben:
Sehr geehrter Herr Bürgermeister,
hallo Hubert,
ich kann dir erfreulicherweise berichten, dass die Staatsanwaltschaft Feldkirch beide Strafverfahren gegen dich – und im Umwidmungsfall auch „gegen unbekannte Mittäter“ (gemeint die Mitglieder des Gemeindevorstandes gemäß Anzeige von RA Mennel) – eingestellt hat. In der Anfügung überlasse ich dir die beiden Benachrichtigungen von der Einstellung.
Aus den zahlreichen Mails des Bürgermeisters an Gottfried Winkel und auch aus dem Bescheid vom 2.6.2026 geht auch nirgends hervor, dass diese Angelegenheit Hubert Graf nicht als Bürgermeister, sondern als Privatperson betreffe. Im Gegenteil: Am 17.3.2026 hat Bgm. Hubert Graf Gottfried Winkel mitgeteilt, dass die Marktgemeinde Bezau im Jahr 2025 an die Kanzlei Lecher-Tedeschi für die Stellungnahme vom 15.7.2025 in der Angelegenheit „Vorkaufsrecht GST 184/4, KG Bezau, den Betrag von 936,- Euro bezahlt hat. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass die Marktgemeinde Bezau mit Mail vom 17.12.2025 das Schreiben der Staatsanwaltschaft Feldkirch vom 8.10.2025 über die Einstellung des gegen den Bürgermeister geführten Verfahrens übermittelte.
Mehrmals hat der Bürgermeister in dieser Angelegenheit behauptet, „die begehrten Informationen seien im Wirkungsbereich der Marktgemeinde Bezau nicht vorhanden und nicht verfügbar“.
Das ist nicht richtig, weil der Rechtsvertreter des Bürgermeisters seine Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft Feldkirch auch dem Bürgermeister übermittelt hat und somit „diese Informationen nicht erst erhoben, recherchiert, gesondert aufbereitet oder erläutert werden müssen“, sondern bei der Marktgemeinde Bezau vorhanden und verfügbar sind.
Aus den angeführten Gründen beantragt Gottfried Winkel die Aufhebung des Bescheides vom 2.6.2026 wegen Rechtswidrigkeit und Übermittlung der beantragten Informationen.
Außerdem beantragt Gottfried Winkel die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Vorarlberg, da die Akten erkennen lassen, dass eine mündliche Verhandlung zur Klärung der doch recht komplexen Rechtssache erforderlich ist.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Gottfried Winkel
Beilagen
Beilagen A, B, C und D



