Zurückweisung Devolutionsantrag vom 17.6.2016

Abschrift (Auszug)

Amt der Vorarlberger Landesregierung

Bregenz, am 17.6.2016

Betreff: Zurückweisung Devolutionsantrag bezüglich Aufsichtsbeschwerde

Bescheid

Mit Schreiben vom 8.6.2016 stellte Herr Gottfried Winkel, im Folgenden Antragsteller, einen Devolutionsantrag bezüglich der bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz eingebrachten Aufsichtsbeschwerde. Über diesen Antrag ergeht folgender

Spruch

Der Antrag auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung vom 8.6.2016 wird gemäß § 73 Abs. 1 iVm § 8 AVG zurückgewiesen.

Begründung

Mit Schreiben vom 27.7.2015 habe der Antragsteller bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz eine Aufsichtsbeschwerde wegen der Sitzung der Gemeindevertretung Bezau vom 6.7.2015 (Grundgeschäft “Betreutes Wohnen”) eingebracht.

Er beantragte daraufhin am 8.6.2016, dass die Zuständigkeit ……. (siehe Antrag vom 8.6.2016).

Hiezu halten wir fest, dass wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde erheben kann, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet. Unter Parteien sind diejenigen Personen zu verstehen, denen ein Erledigungsanspruch zusteht und sohin denen gegenüber behördlicherseits Entscheidungspflicht besteht.

Ein Devolutionsantrag ist zurückzuweisen, wenn keine Entscheidungspflicht der Behörde vorliegt oder die Frist zur Entscheidung noch nicht abgelaufen ist. Voraussetzung für den im § 73 Abs. 1 AVG geregelten “Übergang der Entscheidungspflicht” ist, dass bei der Behörde eine Entscheidungspflicht bestanden hat.

Das Fehlen von Rechtsansprüchen im Verfahren zur Erledigung von Aufsichtsbeschwerden hat zur Konsequenz, dass der Einschreiter in diesem Verfahren keine Parteistellung hat.

Der Antrag auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Vorarlberger Landesregierung war daher schon wegen fehlender Antragslegitimation zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann binnen vier Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde erhoben werden …..

Für die Vorarlberger Landesregierung

im Auftrag
Dr. Gernot Längle

Devolutionsantrag vom 8.6.2016

GV Gottfried Winkel
Sandriese 542
6870 Bezau

Bezau, am 8.6.2016

An das
Amt der Vbg. Landesregierung
6900 Bregenz

Devolutionsantrag gem. § 73 AVG

Sehr geehrte Damen und Herren,

am 27.7.2015 habe ich bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz (Aufsichtsbehörde) eine Aufsichtsbeschwerde wegen der Sitzung der Gemeindevertretung Bezau vom 6.7.2015 (Grundgeschäft “Betreutes Wohnen”) eingebracht.

Gem. Art. I Abs. 2 Nr. 1 EGVG gelten für das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG).

Gem. § 73 AVG (“Entscheidungspflicht”) sind die Behörden verpflichtet, über Anträge ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlagen, zu entscheiden. Bis zum heutigen Tag hat mir die Aufsichtsbehörde keine Entscheidung mitgeteilt.

Da innerhalb der Entscheidungsfrist keine Entscheidung getroffen wurde, stelle ich den Antrag, dass die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Landesregierung übergeht (Devolutionsantrag).

Mit freundlichen Grüßen
GV Gottfried Winkel

Zur Information:
An den Landesvolksanwalt

Schreiben Landesvolksanwalt vom 28.4.2016 an Bezirkshauptmann

Landesvolksanwalt Vorarlberg

An die
Bezirkshauptmannschaft Bregenz
zH des Bezirkshauptmannes
6900 Bregenz

28.04.2016
Beschwerde über lange Dauer der Erledigung einer Aufsichtsbeschwerde

Sehr geehrter Herr Bezirkshauptmann,

Herr Gottfried Winkel, Gemeindevertreter in Bezau, hat sich mit folgender Beschwerde an den Landesvolksanwalt von Vorarlberg gewandt:

Herr Gottfried Winkel habe als Gemeindevertreter am 15.04.2015 bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz eine Aufsichtsbeschwerde wegen des Verdachtes auf Abgabenhinterziehung eingebracht. Hintergrund dieser Anzeige war, dass in der Gemeinde Bezau scheinbar über Jahre keine Abgaben für Selbstverkaufseinrichtungen von Zeitungen vorgeschrieben und eingehoben wurden. Diese Aufsichtsbeschwerde sei bis heute nicht in Bearbeitung genommen worden.

Zwar ist dem Landesvolksanwalt von Vorarlberg aufgrund Ihrer Informationen bekannt, dass die Abteilung, welche für die Gemeindeaufsicht zuständig ist, insbesondere aufgrund eines längeren Krankenstandes, unterbesetzt ist, weshalb es bei Gemeindeaufsichtsbeschwerden immer wieder zu einer längeren Bearbeitungsdauer kommt.

Ich ersuche Sie um Auskunft, welche Verfahrensschritte bisher in dieser Aufsichtsbeschwerde unternommen wurden und bis wann mit einem Prüfungsergebnis zu rechnen ist, insbesonders weil die Beschwerde bereits über ein Jahr zurück liegt.

Mit freundlichen Grüßen
Mag. Florian Bachmayr-Heyda | Landesvolksanwalt

Zur Kenntnisnahme:
Herrn Gottfried Winkel, Bezau

„Dorfposse Bezau“

An die
Bezirkshauptmannschaft Bregenz

Bezau, am 15.4.2015

Sehr geehrter Herr Dr. Ender,

die in der Beilage dokumentierte “Dorfposse aus Bezau” veranlasst mich, der Aufsichtsbehörde folgenden Sachverhalt mitzuteilen:

Wie angeführt, habe ich als Gemeindevertreter den Bürgermeister Georg Fröwis schon mehrmals darauf hingewiesen (z.B. auch bei der 4. GV-Sitzung am 7.6.2010), dass für die Aufstellung von Selbstverkaufseinrichtungen für Zeitungen eine Bewilligung erforderlich ist (Bewilligung zur Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken) und auch eine Verwaltungsabgabe zur Aufstellung von Selbstverkaufseinrichtungen für Zeitungen in Höhe von derzeit 13,50 Euro je Stück zu entrichten sei.

Offensichtlich wurden seit 1998 (bis dahin war ich Gemeindesekretär) diese erforderlichen Bewilligungen nicht mehr erteilt und daher auch die Abgaben nicht mehr eingehoben!

Ich habe festgestellt, dass in Bezau an Sonn- und Feiertagen viele solcher Selbstverkaufseinrichtungen für Zeitungen offensichtlich ohne Bewilligung angebracht sind. Durch die Nicht-Vorschreibung der dafür vorgesehenen Verwaltungsabgabe entstand der Gemeinde in den Jahren seit 1998 ein beträchtlicher Schaden. Zumindest ein Teil der durch die Zeitungsverkaufseinrichtungen entstandenen Lackschäden könnte mit diesen Abgaben bezahlt werden.

Diesen Sachverhalt teile ich hiermit der Bezirkshauptmannschaft Bregenz als Aufsichtsbehörde (Verdacht auf Abgabenhinterziehung) mit. Schließlich sind laut Gemeindegesetz auch in Bezau die Aufgaben der Gemeinde nach den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu besorgen.

Mit freundlichen Grüßen
Gottfried Winkel
GV der “Bezaubernden Demokraten”

„Sozialzentrum Bezau“

An die
Bezirkshauptmannschaft Bregenz

Bezau, am 12.6.2015

Sehr geehrter Herr Dr. Ender,

auf Grund der Nichteinhaltung von Bestimmungen des Gemeindegesetzes beim Gemeindeverband Sozialzentrum Bezau übermittle ich Ihnen die nachstehende Aufsichtsbeschwerde und ersuche höflich um Prüfung durch die Aufsichtsbehörde.

Mit freundlichen Grüßen
Gottfried Winkel
GV der “Bezaubernden Demokraten” 

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Kein Neustart in Bezau – Auch unter Bgm. Steurer wird mit dem Gesetz getrickst

Obwohl auch in Bezau im März Neuwahlen der Gemeindevertretung stattgefunden haben, verhält sich die ehemalige NR-Abgeordnete und Bezauer Bürgermeisterin Anna Franz so, als wäre dem nicht so.

Als bisherige Obfrau – diese Funktion entspricht bei der Gemeindevertretung dem Bürgermeister – des Gemeindeverbandes Sozialzentrum Bezau hat sie eine Sitzung der Verbandsversammlung am 10. Juni geleitet, ohne dass dabei über die erforderlichen Neuwahlen der Organe beraten und beschlossen wurde!

Laut Gemeindeverbandsverordnung ist aber die Verbandsobfrau eines Gemeindeverbandes nur auf die Dauer der durch die allgemeinen Gemeindevertretungswahlen bestimmten Gemeindevertretungsperiode gewählt.

Die Verbandsversammlung – diese entspricht bei einer Gemeinde der Gemeindevertretung – besteht aus den von den Gemeinden Bezau, Reuthe und Mellau gewählten Mitgliedern. Als solches Mitglied wurde in Bezau von der Bürgermeisterpartei u.a. Anna Franz nominiert, obwohl diese seit der GV-Wahl im März nicht mehr Gemeindevertreterin ist. Als Mitglieder dürfen aber nur Gemeindevertreter oder Ersatzmitglieder entsandt werden!

Dafür wurde die bisherige einzige Delegierte der oppositionellen „Bezaubernden Demokraten“ in diesem Gremium von der „Bezauer Liste“ einstimmig abgelehnt.

Somit hätte auf der Tagesordnung der 1. Sitzung der Verbandsversammlung – diese entspricht der konstituierenden Sitzung der Gemeindevertretung – die Neuwahl der Obfrau oder des Obmannes und der weiteren erforderlichen Organe stehen müssen.

Dass diese Neuwahlen nicht durchgeführt wurden liege lt. Anna Franz daran, dass der neue Bezauer Bürgermeister Gerhard Steurer derzeit zugleich noch Geschäftsführer des Sozialzentrums sei und daher die Obmannschaft noch nicht übernehmen könne (Befangenheit)! Kann das sonst niemand in diesem Gremium?

Somit ist Anna Franz bis auf weiteres Obfrau (lt. eigenen Angaben sogar ohne Stimmrecht!) des Gemeindeverbandes Sozialzentrum Bezau, obwohl sie nicht einmal Mitglied der Verbandsversammlung sein dürfte.

„Grundgeschäft Betreutes Wohnen“

An die
Bezirkshauptmannschaft Bregenz

Bezau, am 27.7.2015

Aufsichtsbeschwerde
Sitzung der Gemeindevertretung Bezau am 6.7.2015

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Fraktion „Bezaubernde Demokraten“ hat am 16. Juni 2015 einen Antrag gem. § 41 Abs. 2 Gemeindegesetz eingebracht und beantragt, folgenden Gegenstand auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Gemeindevertretung aufzunehmen:

Grundgeschäft „Betreutes Wohnen“ – Beratung und Beschlussfassung über die Rückforderung von ca. 35.000 Euro von der Verkäufer-Familie Fröwis (Abschlussbericht Landespolizeidirektion Vorarlberg 10.6.2014)“Dieser Gegenstand wurde dann bei der nächsten GV-Sitzung am 6.7.2015 als TOP. 8.a) behandelt.
In der Regel muss die Behandlung eines so beantragten Tagesordnungspunktes doch so ablaufen, dass eine Berichterstattung durch einen der Gemeindevertreter erfolgt, die das Verlangen dazu eingebracht haben.

Außerdem muss lt. Gemeindegesetz die Möglichkeit bestehen, Anträge zu stellen und über diese ist auch abzustimmen.

Tatsächlich hat jedoch der Bürgermeister – der bekanntlich nicht der antragstellenden Fraktion angehört – als erster das Wort ergriffen, einen Antrag gestellt und darüber abstimmen lassen, bevor wir als antragstellende Fraktion zu Wort gekommen sind!
(Siehe untenstehender Auszug aus der Niederschrift und auch meine diesbezügliche ungekürzte Wortmeldung in der Sitzung.)

Erst danach hat der Bürgermeister mir das Wort erteilt, aber über den von mir gestellten Antrag nicht einmal abstimmen lassen („Es erfolge kein Beschluss“)!

Damit hat der Bürgermeister ein grundlegendes Recht der Opposition missachtet und über den gestellten Antrag nicht abstimmen lassen. Das beweist auch das meines Erachtens fragwürdige Demokratieverständnis des Bürgermeisters.

Ich ersuche die Aufsichtsbehörde, diesen Sachverhalt zu prüfen und mich über das Geschehene zu informieren.

Darf ich Sie bei dieser Gelegenheit auch noch an meine Aufsichtsbeschwerden vom 15.4.2015 („Dorfposse Bezau“) und 12.6.2015 („Gemeindeverband Sozialzentrum Bezau) erinnern?

Mit freundlichen Grüßen
GV Gottfried Winkel

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Auszug aus der Niederschrift der 4. Sitzung der Gemeindevertretung Bezau am 6.7.2015, TOP. 8.a):

8. Antrag der Liste „Bezaubernde Demokraten“:

a) Grundgeschäft „Betreutes Wohnen“ – Beratung und Beschlussfassung über die Rückforderung von ca. 35.000 Euro von der Verkäufer-Familie Fröwis (Abschlussbericht Landespolizeidirektion Vorarlberg 10.6.2014

Der Vorsitzende erläutert zusammenfassend den Sachverhalt und geht auf folgende Punkte ein:

– Eine Rückforderung müsste vom Gemeindeverband ausgehen, daher sei die Gemeindevertretung der falsche „Adressat“

– Verweis auf den Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Vorarlberg vom 10. Juni 2014 sei nicht relevant, da das Verfahren, dem der Bericht zu Grunde liegt, mit Beschluss der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 2. September 2014 eingestellt wurde

– Seriosität des angeblich weiteren Gutachtens müsse in Frage gestellt werden, da dieses mit selbigem Ausstellungsdatum (lt. Gutachter 1 Woche später erstellt) ohne Unterschrift angeblich beim Gemeindeamt abgegeben wurde – es sei merkwürdig, dass dieses zweite Gutachten nicht beim Auftraggeber REGIO abgegeben wurde

– Der Kauf wurde durch den Gemeindeverband in der 5. Sitzung am 26. März 2012 einstimmig (Georg Fröwis Stimmenthaltung wegen Befangenheit) beschlossen – Kauf wurde in der 14. Sitzung des Gemeindeverbandes am 3. Dezember 2014 bestätigt und für richtig befunden.

Bgm. Gerhard Steurer stellt nachfolgenden Antrag: Die Entscheidungen der Delegierten des Gemeindeverbandes Sozialzentrum Bezau, betreffend Haus- und Grundkauf „Betreutes Wohnen“, werden seitens der Gemeindevertretung Bezau für gut und richtig befunden. Die Marktgemeinde Bezau sieht daher keinerlei Veranlassung, Rückforderungen an den Gemeindeverband Sozialzentrum Bezau zu stellen.

Über diesen Antrag wird nach eingehender Diskussion und eingebrachten Wortmeldungen abgestimmt.

Der Antrag wird mit 15:3 Stimmen (Gottfried Winkel, Anja Natter, Gerhard Natter) angenommen.

Gottfried Winkel weist darauf hin, dass ihm als Antragsteller zuerst das Wort erteilt werden hätte müssen.

Gottfried Winkel verliest die zu dem Antrag vorbereiteten Unterlagen und geht dabei zusammenfassend auf nachfolgende Punkte ein:

– Nachreichung eines berichtigten Gutachtens durch den Gutachter 1 Woche nach Einreichung des ursprünglichen Gutachtens aufgrund eines Rechenfehlers

– Zeugeneinvernehmung des Gutachters Roland Berchtold bei der Landesdirektion Vorarlberg am 30. April 2014 bzgl. der berichtigten Bewertung – diese habe er bei der Sekretärin des Bürgermeisters abgegeben und um Austausch des alten Gutachtens mit dem berichtigten Gutachten gebeten

– Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Vorarlberg vom 10. Juni 2014 – Fakt sei, dass lt. Aussage der Obfrau des Gemeindeverbandes auf die Richtigkeit der durch den Bgm. vorgelegten Urkunden vertraut wurde und der Gemeindeverband in Kenntnis eines niedrigeren Gutachtens sicherlich nicht bereit gewesen wäre, 180.000 Euro für diese Liegenschaft zu bezahlen

– Niederschrift der Gemeindevertretungssitzung vom 22. Dezember 2014: „Anna Franz erläutert nochmals die Vorgehensweise bezüglich der Bewertung dieser Liegenschaften. Offensichtlich wisse niemand, wie das zweite Gutachten, welches mit selbigem Datum wie das von Berchtold ausgestellt wurde, in die Gemeindeverwaltung gelangt sei. Bgm. Georg Fröwis erläutert, dass er von diesem zweiten Gutachten nichts gewusst habe. Er wiederholt, dass er bei einem etwaigen Schaden zur Rückzahlung bereit sei. Jedoch müsse dazu der „Geschädigte“ sagen, dass zuerst ein Schaden festgestellt und beziffert werden müsse.“

Gottfried Winkel stellt folgenden Antrag: Der Bürgermeister wird beauftragt, mit der Verkäufer-Familie Fröwis Gespräche über die Rückzahlung von 35.000 Euro zu führen, bevor weitere rechtliche Schritte eingeleitet werden.

Es erfolgt kein Beschluss.

Wortmeldungen: Gottfried Winkel, Gerhard Steurer, Hubert Kaufmann, Markus Fink

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Die tatsächliche und somit verständliche Wortmeldung von mir lautete jedoch wie folgt:

„Der Gutachter hat am 18.1.2010 den Verkehrswert der Liegenschaft des Bürgermeisters (1/6 Anteil) und Mitbesitzer mit 169.833,26 Euro berechnet (2012 indexangepasst 180.000 Euro – + 6 %).
Ca. 1 Woche später berichtigte der Gutachter dann dieses Gutachten, da er einen Berechnungsfehler festgestellt hat. Der nunmehrige geringere Verkehrswert beläuft sich auf 135.823,54 Euro, sohin ist er um rund 35.000,- Euro niedriger als im ersten Gutachten! Aufgewertet um rund 6 % geht es um einen Betrag von genau 36.027,- Euro

30.4.2014 – Gutachter Roland Berchtold, Zeugeneinvernehmung Landespolizeidirektion Vorarlberg:
„Etwa 1 Woche nach dieser Begehung sind mir aber Zweifel über die Richtigkeit aufgekommen. Im Konkreten dachte ich mir, dass ich für diese Bruchbude nie und nimmer 169.833 EUR zahlen würde.“
„Diese berichtigte Bewertung habe ich daraufhin – und da bin ich mir jetzt ganz sicher – bei der Sekretärin des Bürgermeisters abgegeben. Ich habe das Gutachten persönlich abgegeben und die Sekretärin angewiesen, diese aktualisierte/berichtigte Version gegen die alte auszutauschen und die nicht mehr gültige zu vernichten.“

10.6.2014 – Abschlussbericht Landespolizeidirektion Vorarlberg:
„Bürgermeister Georg Fröwis stellt in seinen bisherigen Vernehmungen die ihm zur Last gelegten Vorwürfe der Untreue und Bestechlichkeit entschieden in Abrede und beteuert nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt zu haben. Gleichzeitig räumt er in seiner zuletzt stattgefundenen Vernehmung am 8.5.2014 aber ein, dass wenn das hier bereits mehrfach zitierte und mit dem geringeren Verkehrswert ausgewiesene Gutachten den Tatsachen entspreche, er zu einer Schadenswiedergutmachung bereit wäre.“

10.6.2014 – Abschluss-Bericht Landespolizeidirektion Vorarlberg:
„Fakt ist, dass – lt Aussage der Obfrau des Gemeindeverbandes Sozialzentrum Bezau (Anm.: Anna Franz) – auf die Richtigkeit der von Bürgermeister Georg Fröwis vorgelegten Urkunden vertraut wurde und der Gemeindeverband in Kenntnis eines niedrigeren Gutachtens sicherlich nicht bereit gewesen wäre, 180.000,– Euro für diese (im Miteigentum des Bürgermeisters stehende) Liegenschaft zu bezahlen.“

22.12.2014 – GV-Niederschrift: Anna Franz erläutert nochmals die Vorgehensweise bezüglich der Bewertung dieser Liegenschaften. Offensichtlich wisse niemand, wie das zweite Gutachten, welches mit selbigem Datum wie das von Berchtold ausgestellt wurde, in die Gemeindeverwaltung gelangt sei.

Bgm. Georg Fröwis erläutert, dass er von diesem zweiten Gutachten nichts gewusst habe. Er wiederholt, dass er bei einem etwaigen Schaden zur Rückzahlung bereit sei. Jedoch müsse dazu der „Geschädigte“ sagen, dass zuerst ein Schaden festgestellt und beziffert werden müsse.

Antrag: Der Bürgermeister wird beauftragt, mit der Verkäufer-Familie Fröwis Gespräche über die Rückzahlung von 35.000 Euro zu führen, bevor weitere rechtliche Schritte eingeleitet werden.“

„Grundgeschäft Betreutes Wohnen“

Landesvolksanwalt Vorarlberg

An die
Gemeindevertretung der Marktgemeinde Bezau
zH des Bürgermeisters
Platz 375
6870 Bezau

17.10.2016 | AZ: 16 AnVe-014-10 FB|hb

Nicht-Abstimmung zu Top 8 der Gemeindevertretungssitzung vom 06.07.2015
Aufsichtsbeschwerde von Gottfried Winkel vom 27.07.2015


Sehr geehrte Damen und Herren der Gemeindevertretung,
sehr geehrter Herr Bürgermeister,

Herr Gottfried Winkel, Gemeindevertreter, Sandriese 542, 6870 Bezau hat sich in oben genannter Angelegenheit an den Landesvolksanwalt von Vorarlberg gewandt.

Zu diesem Vorbringen hat die Bezirkshauptmannschaft Bregenz als Aufsichtsbehörde zu AZ BH BR-I-3100.04-215/0002-4 ein Verfahren durchgeführt.

Inhalt der Aufsichtsbeschwerde und des Vorbringens beim Landesvolksanwalt war, dass in der Gemeindevertretungssitzung der Marktgemeinde Bezau vom 06.07.2015 der von der Fraktion von Herrn Winkel mit Antrag auf die Tagesordnung gebrachte Gegenstand [„Grundgeschäft „Betreutes Wohnen“ – Beratung und Beschlussfassung über die Rückforderung von ca € 35.000,- von der Verkäuferfamilie Fröwis (Abschlussbericht Landespolizeidirektion Vorarlberg 10.06.2014)“], nicht ordnungsgemäß behandelt worden sei. Erklärend führte er aus, dass der Bürgermeister bei der Behandlung dieses Tagesordnungspunktes als Erster das Wort ergriffen, ebenfalls einen Antrag gestellt und dann darüber abstimmen hat lassen und erst danach der antragstellenden Fraktion, zu der auch der Beschwerdeführer gehört, das Wort erteilt habe. Grundsätzlich hätte nach Ansicht des Beschwerdeführers die Behandlung des beantragten Tagesordnungspunktes doch so erfolgen müssen, dass eine Berichterstattung durch die Gemeindevertreter zu erfolgen habe, welche das Verlangen dazu eingebracht haben. In der Folge habe der Bürgermeister über dem vom Beschwerdeführer gestellten Antrag nicht abstimmen lassen.

Mit Schreiben vom 27.07.2016 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Bregenz als Aufsichtsbehörde zusammenfassend festgestellt, dass die Beschwerde unberechtigt sei.

Dazu wurde ausgeführt, dass gemäß § 38 Abs 2 GG zwar geregelt sei, dass Mitglieder der Gemeindevertretung berechtigt sind, in der Gemeindevertretung Anträge zu stellen und zu den einzelnen Verhandlungsgegenständen das Wort zu ergreifen. Nirgends sei aber festgehalten, dass das Gemeindevertretungsmitglied, das den Gegenstand auf die Tagesordnung gebracht hat, als erstes dazu das Wort ergreifen können muss.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, der Bürgermeister habe über den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag nicht mehr abstimmen lassen, wurde ausgeführt, dass der Verhandlungsgegenstand auf der Tagesordnung „Grundgeschäft „Betreutes Wohnen“ – Beratung und Beschlussfassung über die Rückforderung von ca € 35.000,- von der Verkäuferfamilie Fröwis (Abschlussbericht Landespolizeidirektion Vorarlberg 10.06.2014)“ lautete. Die Aufsichtsbehörde hege keine Bedenken, dass der Antrag des Bürgermeisters („Die Entscheidung der Delegierten des Gemeindeverbandes des Sozialzentrum Bezau, betreffend Haus- und Grundverkauf „Betreutes Wohnen“, werden seitens der Gemeindevertretung Bezau für gut und richtig empfunden. Die Marktgemeinde sieht daher keinerlei Veranlassung, Rückforderungen an den Gemeindeverband Sozialzentrum Bezau zu stellen“) gerade nicht in Verhandlungen über eine allfällige Rückforderung einer bestimmten Summe zu treten, den weitergehenden Antrag darstellt. In der Folge gehe der Antrag des Bürgermeisters, als der weitergehende, dem des Beschwerdeführers in der Reihenfolge der Abstimmung vor. Auch sei noch zu erwähnen, dass es dem Vorsitzenden obliege, bei Unstimmigkeiten zu entscheiden, welcher Antrag als weitergehend anzusehen ist.

Der Landesvolksanwalt folgt zwar den prinzipiellen Rechtsausführungen der Aufsichtsbehörde.

Er teilt jedoch nicht die Auffassung, dass der Antrag des Bürgermeisters weitergehend ist, als der des Beschwerdeführers. Der Antrag des Beschwerdeführers hat zum Inhalt direkt mit der Verkäuferfamilie Fröwis Kontakt aufzunehmen und mit dieser zu verhandeln; der des Bürgermeisters keine Rückforderungsansprüche gegen den Gemeindeverband „Sozialzentrum Bezau“ zu stellen. Da sich die Anträge auf jeweils völlig unterschiedliche Rechtsobjekte beziehen (Gemeindeverband bzw. Verkäuferfamilie Fröwis) sind die Anträge inhaltlich nicht deckungsgleich, sodass der Antrag des Bürgermeisters den Antrag des Beschwerdeführers nicht als der weitreichende konsumieren kann. Außerdem standen gleichzeitig nicht 2 Anträge zur Diskussion, weil über den Antrag des Bürgermeisters bereits abgestimmt war, als Gottfried Winkel seinen Antrag stellte. Laut Niederschrift der Gemeindevertretungssitzung vom 6.7.2015 wurde auch vom Vorsitzenden nicht darüber gesprochen, welcher der beiden Anträge der weitergehende sei (weil ja zum Zeitpunkt der Abstimmung über den Antrag des Bürgermeisters auch nur ein Antrag vorlag).

Jedenfalls wird in Kritik gezogen, dass bei der Nicht-Abstimmung über den Antrag des Beschwerdeführers keine Erklärung darüber erfolgte, dass mit dem Antrag des Bürgermeisters bereits über den Antrag des Beschwerdeführers insoweit abgesprochen wurde, als sein Vorbringen bereits mit der Beschlussfassung über den ersten Antrag konsumiert sei.

Gemäß Art 59 Abs 2 und 7 der Vorarlberger Landesverfassung und § 2 Abs 5 iVm § 3 Abs 6 Gesetz über den Landesvolksanwalt, LGBl Nr 29/1985, idgF, wird die

ANREGUNG

bei Anträgen einer Gemeindefraktion im Zweifel auch über solche Anträge abzustimmen, die möglicherweise bereits durch einen ähnlichen Antrag konsumiert wurden und bei Anträgen einer Gemeindefraktion gemäß § 38 Abs 2 GG, über die nicht abgestimmt wird, darzulegen, weshalb über einen Antrag nicht abgestimmt wird und dies rechtlich zu begründen,

an das oberste weisungsberechtigte Organ der Marktgemeinde Bezau, somit die Gemeindevertretung der Marktgemeinde Bezau, gerichtet.

Begründet wird diese Anregung auch damit, dass die Abstimmung über einen weiteren Antrag vermutlich weniger Zeit in Anspruch nehmen wird als die Umstände zu erklären, wieso nicht abgestimmt werden muss. Außerdem können damit mögliche Abstimmungsfehler vermieden werden.

Bitte informieren Sie mich über allfällige Veranlassungen. Sollte die Anregung nicht umgesetzt werden, darf ich um entsprechende Begründung ersuchen.

In Erwartung Ihrer geschätzten Stellungnahme verbleibe ich

mit freundlichen Grüßen

Mag. Florian Bachmayr-Heyda | Landesvolksanwalt

Antwort BH Bregenz vom 27.7.2016

 Aufsichtsbeschwerde zur Beschlussfassung zu TOP 8 der Gemeindevertretungssitzung vom 06 07 2015.pdf (329,3 kB)

Kulturausschuss

An die
Bezirkshauptmannschaft Bregenz
Gemeinde-Aufsichtsbehörde

Bezau, am 12.11.2015

Sehr geehrte Damen und Herren,

bei der GV-Wahl 2015 wurde Helmut Kumpusch bei der Liste „Bezaubernde Demokraten“ als freier Wahlwerber in die Gemeindevertretung Bezau gewählt. Auf Antrag dieser Fraktion wurde er in den Kulturausschuss gewählt und vom Ausschuss zum Obmann bestellt.

Am 25.8. hat GV Helmut Kumpusch seinen Austritt aus der Fraktion „Bezaubernde Demokraten“ erklärt, sein GV-Mandat aber behalten. In der GV-Sitzung am 5.10. wurde er daher von seiner Fraktion als Mitglied aus dem Kulturausschuss abberufen. Dann wurde Helmut Kumpusch auf Antrag der „Bezauer Liste“ wieder in den Kulturausschuss gewählt.

Bei dieser Gelegenheit hat er GV Gottfried Winkel (Opposition) arg beschimpft, ohne dass der Bürgermeister als Vorsitzender eingegriffen hätte. Gottfried Winkel hat diese unwürdige Debatte ohne Wortmeldung zu Kumpuschs Diffamierungen beendet, indem er einen Antrag auf Schluss der Debatte gestellt hat. Dieser Antrag wurde einstimmig angenommen.

Bei der GV-Sitzung am 5.10. hat Helmut Kumpusch den Termin für die nächste Sitzung des Kulturausschusses bekanntgegeben und mitgeteilt, dass diese Sitzung bei ihm privat zu Hause (!) stattfinden werde. Auf Grund des erwähnten Verhaltens von Helmut Kumpusch habe ich gesagt, dass ich als Mitglied des Kulturausschusses an dieser Sitzung nicht teilnehmen werde, wenn diese bei Helmut Kumpusch privat stattfinde. Trotzdem kam die Einladung zu dieser Ausschuss-Sitzung am 12.11. – bei Helmut Kumpusch, 6870 Bezau, Bezegg 497!

Wie bereits angekündigt, werde ich daher an dieser Sitzung nicht teilnehmen. Dass diese Sitzung privat stattfindet, werte ich als Provokation des Bürgermeisters und des Obmannes des Kulturausschusses! Seit 1985 bin ich Gemeindevertreter in Bezau und bisher haben die Ausschuss-Sitzungen im Gemeindeamt stattgefunden.

Außerdem wurde bei der GV-Sitzung am 5.10. von Helmut Kumpusch bekanntgegeben, dass der Kulturausschuss zwei Personen kooptiert habe! Laut Gemeindegesetz gibt es jedoch keine Kooptierungen, und die Ausschüsse werden nicht von den Ausschüssen selber, sondern von der Gemeindevertretung bestellt.

Ich ersuche daher die Aufsichtsbehörde, dafür zu sorgen, dass diese Ausschuss-Sitzung nochmals einberufen und im Gemeindeamt abgehalten wird.

Darf ich die Aufsichtsbehörde bei dieser Gelegenheit auch noch an meine anderen Aufsichtsbeschwerden, u.a. vom 15.4. („Dorfposse Bezau“), 12.6. („Gemeindeverband Sozialzentrum Bezau“) und 27.7. („Grundgeschäft Betreutes Wohnen“) erinnern?

Mit freundlichen Grüßen
GV Gottfried Winkel
Sandriese 542
6870 Bezau

Kulturausschuss – Antwort BH Bregenz vom 25.4.2016

Abschrift

Bezirkshauptmannschaft Bregenz

Marktgemeinde Bezau
E-Mail: gemeinde@bezau.cnv.at

Auskunft:
Ing. Mag. Dietmar Ender
T +43 5574 4951 52050
Zahl: BHBR-I-3100.04-2/2015-5

Bregenz, am 25.04.2016

Betreff: Sitzungen des Kulturausschusses in privaten Räumlichkeiten;
Bezug: Aufsichtsbeschwerde von Gottfried Winkel vom 12.11.2015

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit E-Mail vom 12.11.2015 hat Herr Gottfried Winkel bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz eine weitere Aufsichtsbeschwerde eingebracht. Darin bringt er im Wesentlichen vor, dass die Sitzungen des Kulturausschusses in den privaten Wohnräumlichkeiten des Obmannes des Kulturausschusses abgehalten würden und dies eine Provokation ihm gegenüber darstelle.

Ergänzend beanstandete der Beschwerdeführer als Verstoß gegen das Gemeindegesetz, dass der Kulturausschuss zwei Personen kooptiert habe.

Diese Beschwerde wurde der Marktgemeinde Bezau zur Gegenäußerung übermittelt. Mit Schreiben vom 07.12.2015 nahm sie dazu Stellung.

Nach Maßgabe des bekannt gegebenen Sachverhaltes sowie der Stellungnahme der Marktgemeinde Bezau kommt die Bezirkshauptmannschaft Bregenz als Aufsichtsbehörde nach erfolgter Prüfung zu der Auffassung, dass keine Verstöße gegen das Gemeindegesetz (GG), LGBl Nr 40/1985 idgF, vorliegen und der Beschwerde aus nachstehenden Gründen keine rechtliche Berechtigung zukommt:

Gemäß § 51 Abs 8 GG können den Sitzungen von Ausschüssen erforderlichenfalls Sachverständige und Auskunftspersonen mit beratender Stimme beigezogen werden. Auch ist festgelegt, dass Ausschusssitzungen nicht öffentlich und vertraulich sind.

Eine Regelung bezüglich des Ortes, an dem Sitzungen von Ausschüssen abgehalten werden, kennt das Gemeindegesetz nicht. Auch gibt es für den Kulturausschuss keine anderslautende Geschäftsordnung iSd §§ 51 Abs 8 in Verbindung mit § 49 GG. Das private Wohnhaus des Obmannes eines Ausschusses als Sitzungsort zu wählen, widerspricht daher nicht dem Gemeindegesetz.

Da es sich bei Ausschusssitzungen grundsätzlich um nicht öffentliche Sitzungen handelt, ist diesbezüglich auch kein Widerspruch zu entdecken, solche Sitzungen in privaten Räumlichkeiten ab-zuhalten. Es muss nach Auffassung der Aufsichtsbehörde lediglich gewährleistet sein, dass alle Ausschussmitglieder bzw zur Sitzungsteilnahme berechtigte Personen Zugang zu diesen Räumlichkeiten bekommen. Eine tatsächliche Teilnahme an der Ausschusssitzung, obliegt den einzelnen Ausschussmitgliedern selbst.

Bezüglich des Vorbringens, der Ausschuss habe unberechtigterweise zusätzliche Ausschussmitglieder berufen, ist auszuführen, dass gemäß § 51 Abs 8 GG den Sitzungen von Ausschüssen erforderlichenfalls Sachverständige und Auskunftspersonen mit beratender Stimme beigezogen werden können. Die Marktgemeinde hat in ihrer Stellungnahme darauf verwiesen, dass bei den beiden zusätzlich teilnehmenden Personen diese Voraussetzungen vorliegen.

Eine Beiziehung von Sachverständigen bzw Auskunftspersonen, welche nicht Ausschussmitglieder sind, ist zulässig, wenn diese kein Stimmrecht haben, sondern lediglich beratend tätig sind. Gegenüber der Aufsichtsbehörde wurden keine Anhaltspunkte vorgebracht, dass die beiden Personen ungeeignet oder als Ausschussmitglieder bestellt worden sind oder ein Stimmrecht ausgeübt hätten. Folglich kann auch diesbezüglich keine Fehlbeurteilung seitens der Marktgemeinde konstatiert werden.

Zusammenfassend erweisen sich die daher die beiden Beschwerdepunkte von Herrn Gottfried Winkel als nicht berechtigt und die Aufsichtsbehörde erblickt auch unter dem Gesichtspunkt des § 81 Abs 4 GG, wonach auf die Ausübung des Aufsichtsrechtes außer im Fall des 91 GG niemandem ein Rechtsanspruch zusteht, kein Erfordernis zu weiteren aufsichtsbehördlichen Maßnahmen.

Mit freundlichen Grüßen
Der Bezirkshauptmann
im Auftrag
Mag Dietmar Ender

Nachrichtlich an:
Herrn Gottfried Winkel

Schreiben vom 13.5.2016 an die BH Bregenz

GV Gottfried Winkel, 6870 Bezau, Sandriese 542

An die
Bezirkshauptmannschaft Bregenz

Bezau, am 13.5.2016

Aufsichtsbeschwerde „Kulturausschuss Bezau“
Zahl: BHBR-I-3100.04-2/2015-5

Sehr geehrter Herr Ing. Mag. Ender,

zu Ihrer Information teile ich Ihnen zu meiner Aufsichtsbeschwerde vom 12.11.2015 bzw. Ihrer Antwort vom 25.4.2016 folgenden Sachverhalt mit:

A) Im Zusammenhang mit den privat abgehaltenen Sitzungen des Kulturausschusses hat der Bürgermeister bei der GV-Sitzung am 1.2.2016 seine Stellungnahme an Sie zu meiner Aufsichtsbeschwerde verlesen und u.a. Unwahrheiten behauptet, dass auch in den vergangenen GV-Perioden Ausschuss-Sitzung privat abgehalten wurden.
Bei der GV-Sitzung am 4.4.2016 habe ich daher folgende Anfrage an den Bürgermeister gestellt:
„Im Zusammenhang mit den privat abgehaltenen Sitzungen des Kulturausschusses hat der Bürgermeister bei der GV-Sitzung am 1.2.2016 berichtet, dass auch in den vergangenen GV-Perioden Ausschuss-Sitzung privat abgehalten wurden.

Bei welchen Ausschüssen und wann haben privat Sitzungen stattgefunden?“

Bei der Beantwortung meiner Anfrage bei der GV-Sitzung am 2.5.2016 hat der Bürgermeister keine einzige solche Sitzung von Ausschüssen genannt! Der Bürgermeister hat also in seiner Stellungnahme an Sie und bei der GV-Sitzung am 1.2.2016 die Unwahrheit gesagt.

B) Sie sind bezüglich der privat abgehaltenen Sitzungen des Kulturausschusses mit keinem Wort auf die „heikle persönliche Situation“ in Bezug auf das Verhältnis zwischen Helmut Kumpusch – der als freier Wahlwerber in unsere Fraktion gewählt wurde und nach kurzer Zeit seinen Austritt aus unserer Fraktion erklärte – und mir eingegangen!

C) Sie sind auch mit keinem Wort darauf eingegangen, dass ich kritisiert habe, dass der Kulturausschuss 2 Personen kooptiert habe (keine Sachverständigen, so wie der Bgm. in seiner Stellungnahme an Sie behauptet!). Sie müssen mir nach rund 35 Jahren Tätigkeit als Gemeindevertreter nicht den Unterschied zwischen Sachverständigen und Kooptierten erklären und auch nicht versuchen, mich für dumm zu verkaufen.
Seit dem 12.11.2015 sind diese kooptierten Ausschussmitglieder in den Ausschussprotokollen bei den „Anwesenden“ nicht mehr angeführt und wurden dort auch niemals als „Sachverständige“ oder „Auskunftspersonen“ bezeichnet, sondern eindeutig als „kooptierte Mitglieder“ (siehe Niederschriften vom 12.11.2015 und 9.2.2016).

Laut den Ausschuss-Protokollen hat Elfie Bischof als Kooptierte bisher an einer Sitzung teilgenommen (1.10.2015) und Irene Natter an keiner Sitzung – auch nicht als Sachverständige.

Besonders gewundert habe ich mich auch darüber, dass Sie wohl die Zeit haben, das Forum von „bezaubernde.info“ zu durchforschen (siehe „Schwarzes Krähennest“), nicht aber die Zeit haben, Aufsichtsbeschwerden in kürzerer Zeit (teilweise seit mehr als 1 Jahr!) zu erledigen.
Es ist höchste Zeit, dass das Gemeindegesetz auch in dieser Hinsicht überarbeitet wird.

Mit freundlichen Grüßen

GV Gottfried Winkel, Bezau

Nachrichtlich an die Landesvolksanwaltschaft

Schreiben Landesvolksanwalt vom 28.4.2016 an Bezirkshauptmann

Landesvolksanwalt Vorarlberg

An die
Bezirkshauptmannschaft Bregenz
zH des Bezirkshauptmannes
6900 Bregenz

28.04.2016
Beschwerde über lange Dauer der Erledigung einer Aufsichtsbeschwerde

Sehr geehrter Herr Bezirkshauptmann,

Herr Gottfried Winkel, Gemeindevertreter in Bezau, hat sich mit folgender Beschwerde an den Landesvolksanwalt von Vorarlberg gewandt:

Herr Gottfried Winkel habe als Gemeindevertreter am 15.04.2015 bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz eine Aufsichtsbeschwerde wegen des Verdachtes auf Abgabenhinterziehung eingebracht. Hintergrund dieser Anzeige war, dass in der Gemeinde Bezau scheinbar über Jahre keine Abgaben für Selbstverkaufseinrichtungen von Zeitungen vorgeschrieben und eingehoben wurden. Diese Aufsichtsbeschwerde sei bis heute nicht in Bearbeitung genommen worden.

Zwar ist dem Landesvolksanwalt von Vorarlberg aufgrund Ihrer Informationen bekannt, dass die Abteilung, welche für die Gemeindeaufsicht zuständig ist, insbesondere aufgrund eines längeren Krankenstandes, unterbesetzt ist, weshalb es bei Gemeindeaufsichtsbeschwerden immer wieder zu einer längeren Bearbeitungsdauer kommt.

Ich ersuche Sie um Auskunft, welche Verfahrensschritte bisher in dieser Aufsichtsbeschwerde unternommen wurden und bis wann mit einem Prüfungsergebnis zu rechnen ist, ins besonders weil die Beschwerde bereits über ein Jahr zurück liegt.

Mit freundlichen Grüßen
Mag. Florian Bachmayr-Heyda | Landesvolksanwalt

Zur Kenntnisnahme:
Herrn Gottfried Winkel, Bezau