Rechtsgutachten zur Frage der Kostentragung kommunaler
Vorwahlen nach Vorarlberger Gemeinderecht
Erstattet im Auftrag der Landesvolksanwältin für Vorarlberg
von
o.Univ.-Prof. Dr. Karl Weber
Institut für Öffentliches Recht, Staats- und Verwaltungslehre an der
Universität Innsbruck
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dieser Regelung liegt eindeutig in der Herstellung der Transparenz dieser Wählerkartei und der in ihnen enthaltenen Personen. Die Wählerkartei ist daher ein öffentliches Verzeichnis der Namen von Wahlberechtigten. Gem. § 2 Abs. 1 enthält die Wählerkartei Familien- und Vornamen, Geburtsdatum und Wohnanschrift. Weitere Daten sind in der Wählerkartei nicht enthalten. Da diese Kartei öffentlich ist, ist ein schutzwürdiges Interesse an einem Verbot der Weiterleitung dieser Daten nicht erkennbar. Daher ist die Verwendung der in der Wählerkartei enthaltenen personenbezogenen Daten im Zuge kommunaler Vorwahlen aus meiner Sicht datenschutzrechtlich gedeckt.
Innsbruck, am 16.8.2012
Karl Weber