Zusammenfassung der unterschiedlichen Rechtsauskünfte der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 14.3. und 4.5.2012 (siehe weiter unten)
BH Bregenz – 14.03.2012:
„Gemäß § 51 Abs 8, 5. Satz Gemeindegesetz sind die Sitzungen von Ausschüssen nicht öffentlich und außerdem vertraulich.
Wie sich aus dem Kommentar von Häusler/Müller zu § 46 Abs 1 Gemeindegesetz zweifelsfrei ergibt, bringt der Begriff der Vertraulichkeit die Pflicht zum Stillschweigen gegenüber Unbeteiligten zum Ausdruck. Sofern der jeweilige Ausschuss die Vertraulichkeit daher nicht durch Beschluss aufgehoben hat, dürfen Inhalte nicht an Unbeteiligte weitergegeben werden, widrigenfalls dies eine Verletzung der Vertraulichkeit bedeuten würde.
Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass eine Ausgabe von Kopien der Verhandlungsschriften von Ausschusssitzungen nicht vorgesehen ist.“
BH Bregenz – 4.5.2012:
„3.) Zu den nicht öffentlichen Ausschusssitzungen:
Im Übrigen hat der Bürgermeister laut Häusler/Müller, Das Vorarlberger Gemeindegesetz (2010), 142, Berichte und Anträge von Ausschüssen pflichtgemäß auf die Tagesordnung der Gemeindevertretungssitzungen zu setzen. Berichterstattungen durch Ausschussobmänner in Gemeindevertretungssitzungen sind daher zulässig.“
Frage:
Sind die Sitzungen von Ausschüssen jetzt „nicht öffentlich und außerdem vertraulich“, gilt die „Pflicht zum Stillschweigen gegenüber Unbeteiligten“,
oder sind tatsächlich „Berichterstattungen durch Ausschussobmänner in (öffentlichen) Gemeindevertretungssitzungen zulässig“?
BH Bregenz – 4.5.2012:
„1.) Zu den nicht öffentlichen Gemeindevertretungssitzungen:
Häusler/Müller, Das Vorarlberger Gemeindegesetz (2010), 121, halten dazu fest, dass, da Abs 4 nicht sinngemäß anzuwenden ist, kein Versenden der Verhandlungsschrift an die Parteifraktionen erfolgt.
Darüber hinaus merken Häusler/Müller, Das Vorarlberger Gemeindegesetz (2010), 121, an, dass auch Beschlüsse aus nicht öffentlichen Gemeindevertretungssitzungen kundgemacht werden können, sofern nicht die Vertraulichkeit der Beschlussfassung beschlossen wurde (vgl § 46 Abs 6 Gemeindegesetz). Eine (freiwillige) Ausgabe von Verhandlungsschriften gemäß § 47 Abs 1 Gemeindegesetz an die Gemeindevertreter erscheint daher für die Aufsichtsbehörde unter diesen Gesichtspunkten zulässig.“
Frage:
Seit wann gibt es in Gesetzen „Freiwilligkeits“-Bestimmungen?
BH Bregenz 4.5.2012:
„Im Ergebnis ist festzuhalten, dass Sie als Gemeindevertreter bzw für die Parteifraktion „Bezaubernde Demokraten“ lediglich das Recht haben, Kopien der Verhandlungsschriften nicht öffentlicher Gemeindevorstandssitzungen zu erhalten. Auf Niederschriften nicht öffentlicher Gemeindevertretungssitzungen sowie nicht öffentlicher Ausschusssitzungen haben Gemeindevertreter bzw Fraktionsvorsitzende keinen Anspruch.“
Frage:
Warum können wohl die Niederschriften nicht-öffentlicher Gemeindevertretungssitzungen freiwillig an die Gemeindevertreter ausgegeben werden, nicht aber die Niederschriften nicht-öffentlicher Ausschusssitzungen?
Rechtsauskunft – Anfrage an die BH Bregenz vom 26.2.2012:
Gottfried Winkel, Gemeindevertreter, Sandriese 542, 6870 Bezau
Bezau, am 26.2.2012
An die Bezirkshauptmannschaft Bregenz, Bahnhofstr. 41, 6901 Bregenz
Bitte um Rechtsauskunft
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich ersuche um eine Rechtsauskunft bezüglich der Übermittlung von Kopien von Verhandlungsschriften div. Gemeindeorgane an die Parteifraktionen.
Folgender Sachverhalt:
1. Verhandlungsschriften Gemeindevertretung
In meiner Stellungnahme vom 19.7.2011 zum Schreiben der BH Bregenz vom 4.7.2011, Zl. BHBR-I-3100.04 (Aufsichtsbeschwerde von Bgm. Georg Fröwis) habe ich u.a. auch folgendes angeführt:
„Die Verhandlungsschriften der nö. Sitzungen werden in Bezau auf der Gemeinde-Homepage zum Download für alle Gemeindevertreter „bereitgestellt“ und können von diesen sogar ausgedruckt werden! Das ist lt. § 47 GG aber nicht erlaubt!“
Im Antwort-Schreiben der BH Bregenz vom 24.1.2012, Zl. BHBR-I-3100.04-2011/0002, geht Dr. Vergeiner mit keinem Wort darauf ein und ich schließe daraus, dass diese Vorgangsweise – entgegen meiner Meinung – daher doch gesetzeskonform ist.
2. Verhandlungsschriften Gemeindevorstand
Am 22.2.2012 wollte ich vom Gemeindeamt gem. § 59 (3) GG für meine Parteifraktion „Bezaubernde Demokraten“ Kopien der Verhandlungsschriften der Sitzungen des Gemeindevorstandes bekommen:
§ 59
Geschäftsordnung
(1) Der Gemeindevorstand hat seine Beschlüsse unter dem Vorsitz des Bürgermeisters in nichtöffentlichen Sitzungen zu fassen. Die Beratung ist vertraulich.
(3) Über die Beschlüsse des Gemeindevorstandes ist eine Verhandlungsschrift zu führen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen ist. Die Einsicht in die Verhandlungsschrift steht jedem Gemeindevertreter offen. Allen Parteifraktionen ist auf ihr Verlangen eine Kopie der Verhandlungsschrift zu übermitteln.
Gemeindesekretär Lorenz Moosbrugger hat mir am 23.2.2012 mitgeteilt, dass ich diese Kopien bekomme und abholen könne.
3. Verhandlungsschriften Ausschüsse
Gleichzeitig habe ich am 22.2.2012 im Gemeindeamt gebeten, dass man mir für die Parteifraktion „Bezaubernde Demokraten“ gem. § 51 (8) GG auch Kopien der Verhandlungsschriften der Sitzungen der Ausschüsse gibt:
§ 51
Ausschüsse, Allgemeines
(8) Der Obmann hat den Ausschuss nach Bedarf zu Sitzungen einzuberufen. Den Sitzungen können erforderlichenfalls Sachverständige und Auskunftspersonen mit beratender Stimme beigezogen werden. Falls damit größere Kosten verbunden sind, bedarf es der Zustimmung der Gemeindevertretung. Die Sitzungen sind nichtöffentlich und außerdem vertraulich. Die Vertraulichkeit kann durch Beschluss des Ausschusses aufgehoben werden. Im Übrigen gelten für die Ausschüsse die Bestimmungen der §§ 28, 29, 38, 40 bis 45 und 47 bis 49 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die dem Bürgermeister obliegenden Aufgaben dem Obmann des Ausschusses zukommen.
Im § 47 GG heißt es u.a. im Abs. 4:
§ 47
Verhandlungsschrift
(4) Die Verhandlungsschrift ist mindestens eine Woche vor der nächsten Sitzung der Gemeindevertretung während der Amtsstunden im Gemeindeamt sowie während der nächsten Sitzung zur Einsicht für die Gemeindevertreter aufzulegen. Den Parteifraktionen ist auf ihr Verlangen eine Kopie der Verhandlungsschrift zu übermitteln.
Am 23.2.2012 hat mir Gemeindesekretär Lorenz Moosbrugger u.a. folgendes mitgeteilt:
„Die Ausfolgung der Protokolle von den Sitzungen der Unterausschüsse an nichtanwesende Personen ist meines Erachtens im Gemeindegesetz nicht vorgesehen. Falls ich jedoch falsch informiert bin, lasse ich mich gerne korrigieren.“
Dazu habe ich ihm am gleichen Tag mitgeteilt, dass das im § 47 (4) und § 51 (8) Gemeindegesetz geregelt sei.
Gemeindesekretär Lorenz Moosbrugger hat mir dazu am 23.2.2012 folgendes mitgeteilt:
„Hallo Gottfried,
bei den Erläuterungen zu § 51 (8) heißt es:
….
Ausschusssitzungen sind stets nichtöffentlich. Für die Führung der Verhandlungsschrift sind daher die Abs. 1 bis 3, 5 und 9 des § 47 GG sinngemäß anzuwenden.
Der Abs. 4 des § 47 ist nicht angeführt, und genau dort wäre geregelt, dass den Parteifraktionen auf ihr Verlangen eine Kopie der Verhandlungsschrift zu übermitteln ist.
Kannst du mir bitte mitteilen, wo dies steht, dass ich die Niederschriften von Ausschusssitzungen an nicht anwesende Personen ausfolgen darf?“
Meine Frage ist nun Folgende:
Ist es lt. Gemeindegesetz tatsächlich richtig, dass ich als Gemeindevertreter bzw. für die Parteifraktion „Bezaubernde Demokraten“ Kopien der Verhandlungsschriften der nichtöffentlichen Gemeindevertretungs-Sitzungen und der nichtöffentlichen Gemeindevorstands-Sitzungen bekomme, nicht jedoch Kopien der Verhandlungsschriften der nichtöffentlichen Ausschuss-Sitzungen? Wenn ja, warum dieser Unterschied?
Mit der Bitte um eine baldige Klärung dieser Rechtsfrage verbleibe ich
Mit Bezaubernden Grüßen
GV Gottfried Winkel, „Bezaubernde Demokraten“
Rechtsauskunft – Antwort BH Bregenz vom 14.3.2012:
Bezirkshauptmannschaft Bregenz, Bahnhofstraße 41, A-6901 Bregenz
Bregenz, am 14.03.2012
Herrn Gottfried Winkel
Auskunft: Dr. Martin Vergeiner
Betreff: Übermittlung von Verhandlungsschriften nicht öffentlicher Sitzungen der Gemeindevertretung, des Gemeindevorstandes und von Ausschüssen;
Anfrage
Bezug: Ihre E-Mail vom 26.02.2012
Sehr geehrter Herr Winkel!
Mit E-Mail vom 26.02.2012 haben Sie um Rechtsauskunft bezüglich der Übermittlung von Kopien der Verhandlungsschrift diverser Gemeindeorgane an die Parteifraktionen ersucht. Konkret haben Sie angefragt, ob es laut Gemeindegesetz tatsächlich richtig sei, dass Sie als Gemeindevertreter bzw für die Parteifraktion „Bezaubernde Demokraten“ Kopien der Verhandlungsschriften der nicht öffentlichen Gemeindevertretungssitzungen und der nicht öffentlichen Gemeindevorstandssitzungen bekommen, nicht jedoch Kopien der Verhandlungsschriften der nicht öffentlichen Ausschusssitzungen.
Dazu kann aus Sicht der Aufsichtsbehörde Folgendes mitgeteilt werden:
Gemäß § 51 Abs 8, 5. Satz Gemeindegesetz sind die Sitzungen von Ausschüssen nicht öffentlich und außerdem vertraulich. Die Vertraulichkeit kann durch Beschluss des Ausschusses aufgehoben werden. Im Übrigen gelten für die Ausschüsse die Bestimmungen der §§ 28, 29, 38, 40 bis 45 und 47 bis 49 sinngemäß.
Wie sich aus dem Kommentar von Häusler/Müller zu § 46 Abs 1 Gemeindegesetz zweifelsfrei ergibt, bringt der Begriff der Vertraulichkeit die Pflicht zum Stillschweigen gegenüber Unbeteiligten zum Ausdruck. Sofern der jeweilige Ausschuss die Vertraulichkeit daher nicht durch Beschluss aufgehoben hat, dürfen Inhalte nicht an Unbeteiligte weitergegeben werden, widrigenfalls dies eine Verletzung der Vertraulichkeit bedeuten würde. Da § 47 Gemeindegesetz lediglich sinngemäß anzuwenden ist, kann sich diese Bestimmung nach Ansicht der Aufsichtsbehörde nicht auf § 47 Abs 4 Gemeindegesetz beziehen.
Außerdem führen Häusler/Müller in ihrem Kommentar zu § 51 Abs 8 Gemeindegesetz an, dass Ausschusssitzungen stets nicht öffentlich sind. Und weiters: „Für die Führung der Verhandlungsschrift sind daher die Abs 1 bis 3, 5 und 9 des § 47 Gemeindegesetz sinngemäß anzuwenden.“ § 47 Abs 4 Gemeindegesetz ist hier dezidiert nicht angeführt.
Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass eine Ausgabe von Kopien der Verhandlungsschriften von Ausschusssitzungen nicht vorgesehen ist.
Im Übrigen wird auf die umfangreichen Ausführungen der Aufsichtsbeschwerde von Bürgermeister Georg Fröwis, Zl BHBR-I-3100.04-2011/0002 und die Erledigung durch die Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 24.01.2012 verwiesen.
Mit freundlichen Grüßen
Der Bezirkshauptmann
im Auftrag
Dr Martin Vergeiner
Rechtsauskunft – Antwort von Gottfried Winkel vom 15.3.2012:
Sehr geehrter Herr Dr. Vergeiner,
danke für die Teilbeantwortung meiner Frage vom 26.2.2012.
Ich gehe davon aus, dass es ein Versehen Ihrerseits ist, dass Sie die beiden ersten Punkte meiner Frage – Verhandlungsschriften der nichtöffentlichen GV-Sitzungen und der nichtöffentlichen Gemeindevorstands-Sitzungen – am 14.3.2012 nicht beantwortet haben:
„Ist es lt. Gemeindegesetz tatsächlich richtig, dass ich als Gemeindevertreter bzw. für die Parteifraktion „Bezaubernde Demokraten“ Kopien der Verhandlungsschriften der nichtöffentlichen Gemeindevertretungs-Sitzungen und der nichtöffentlichen Gemeindevorstands-Sitzungen bekomme, nicht jedoch Kopien der Verhandlungsschriften der nichtöffentlichen Ausschuss-Sitzungen? Wenn ja, warum dieser Unterschied?“
Sie schreiben in Ihrer Antwort u.a., dass „die Sitzungen von Ausschüssen nicht öffentlich und außerdem vertraulich“ sind.
Zu Ihrer Information: In Bezau wird trotzdem auf den öffentlichen Gemeindevertretungssitzungen regelmäßig vom jeweiligen Ausschussvorsitzenden über die Ausschusssitzungen berichtet!!
Ich bitte Sie daher nochmals, meine Rechtsfrage vom 26.2.2012 vollständig zu beantworten und danke für eine baldige Erledigung.
Mit Bezaubernden Grüßen
GV Gottfried Winkel
„Bezaubernde Demokraten“