Nach Durchführung von mündlichen Streitverhandlungen beim Arbeits- und Sozialgericht Feldkirch kommt es schlußendlich am 20.1.1998 zwischen der klagenden Partei Gottfried Winkel und der beklagten Partei Marktgemeinde Bezau wegen Unwirksamkeit einer Kündigung und Versetzung zu einem Vergleich.
Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage schließen die Parteien folgenden Vergleich:
Die Parteien kommen überein, daß der Kläger von der beklagten Partei über den 31.8.1997 hinaus zu den bisherigen Bruttobezügen und bei gleicher Einstufung (b) weiterbeschäftigt wird, wobei die Verwendung auf „Leiter des Tourismusbüros Bezau“ geändert wird.Die beklagte Partei verzichtet darauf, den Kläger aus dem Kündigungsgrund des § 135 Abs. 1 lit e Gemeindebedienstetengesetz (Bedarfsmangel) zu kündigen.
Fertigung: Dr. Weißenbach, Gottfried Winkel, Dr. Grass, Dr. Fink, Dr. Brändle
Diesem Vergleich stimmt die Gemeindevertretung am 2.2.1998 mehrheitlich mit 13 zu 4 Stimmen zu.