GV-Protokolle: „Fälschungen“ durch Kürzungen/Änderungen?

Es braucht schon einiges an Denkvermögen, um den im Protokoll-Auszug im Gemeindeblatt vom 23.7.2010 und im Auszug an der Amtstafel vorgenommenen Kürzungen und Änderungen noch folgen zu können.

Zum Thema „Schriftführer“:

Niederschrift GV-Sitzung 10.5.2010, TO-Punkt 2:

Der Bürgermeister berichtet, dass der Gemeindesekretär Lorenz Moosbrugger nicht mehr bereit ist, die Niederschrift zu führen, da die Protokolle laufend von GV Gottfried Winkel beeinsprucht werden.


Da laut Erfahrung der letzten Jahre wohl niemand ein korrektes Protokoll verfassen kann, das auch den Ansprüchen von GV Winkel entspricht, schlägt der Vorsitzende die Bestellung von Gottfried Winkel als Schriftführer vor.

Auszug davon im Gemeindeblatt am 23.7.2010 (Kürzung durch den Bgm.?):

Da laut Erfahrung der letzten Jahre wohl niemand ein korrektes Protokoll verfassen kann, das auch den Ansprüchen von GV Winkel entspricht, schlägt der Vorsitzende die Bestellung von Gottfried Winkel als Schriftführer vor.

Niederschrift GV-Sitzung 7.6.2010, TO-Punkt 2, Wortmeldung von Gottfried Winkel:

Der Bürgermeister berichtet, dass der Gemeindesekretär Lorenz Moosbrugger nicht mehr bereit ist, die Niederschrift zu führen, da die Protokolle laufend von GV Gottfried Winkel beeinsprucht werden.
Tatsächlich habe er in der letzten Gemeindevertretungs-Periode bei insgesamt 35 GV-Sitzungen nur zweimal, nämlich zum Protokoll vom 14.5.2007 (von der GV genehmigt) und vom 9.3.2009 (von der GV abgelehnt) einen Einspruch erhoben.

Soviel zum Thema „laufend“ …. Einsprüche: Warum kann nicht zugegeben werden, dass man etwas gesagt hat, das nicht stimmt?


Zum Thema „Wahrheit oder Lüge“:

Niederschrift GV-Sitzung 10.5.2010, TO-Punkt 10:

Weiters stellt GV Winkel zum TOP 6 – Anfragebeantwortung Vorwahl – folgenden Antrag:„Der Bürgermeister hat behauptet, ich hätte mich vor der Wahl darüber erkundigt, welche Kosten anfallen würden, wenn für die „Bezaubernden Demokraten“ ebenfalls eine Vorwahl durchgeführt würde. Das ist nicht richtig, zu diesem Zeitpunkt gab es die Bezaubernden Demokraten noch gar nicht. Ich habe am 27.01.2010 lediglich gefragt, ob eine weitere beliebige Liste (Partei) durch die Gemeinde Bezau eine gleiche Vorwahl durchführen lassen könnte, wie sie für die „Bezauer Liste“ organisiert und durchgeführt wurde und wenn ja, mit welchen Kosten dafür zu rechnen sei?“Dieser Antrag zur Protokolländerung wird mit 12 : 6 Stimmen mehrheitlich abgelehnt, da der Inhalt in der Niederschrift sinngemäß richtig ist und die Vorwahl weder für die Bezaubernden Demokraten noch für die Bezauer Liste durchgeführt wurde.
Diese Vorgangsweise wurde auf Wunsch der Gemeindevertretung gewählt (34. GV-Sitzung vom 21. Dezember 2009).

Auszug im Gemeindeblatt am 23.7.2010 (Änderung bzw. Kürzung durch den Bgm.?):


Dieser Antrag zur Protokolländerung wird mit 12 : 6 Stimmen mehrheitlich abgelehnt, da der Inhalt in der Niederschrift sinngemäß richtig ist.
Diese Vorgangsweise wurde auf Wunsch der Gemeindevertretung gewählt (34. GV-Sitzung vom 21. Dezember 2009).

Niederschrift GV-Sitzung 7.6.2010, TO-Punkt 8:

Gottfried Winkel stellt folgenden Antrag zur Genehmigung der Niederschrift.
In der vom Bürgermeister verfassten Niederschrift heißt es unter Punkt 10:
„Dieser Antrag zur Protokolländerung wird mit 12 : 6 Stimmen mehrheitlich abgelehnt, da der Inhalt in der Niederschrift sinngemäß richtig ist und die Vorwahl weder für die Bezaubernden Demokraten noch für die Bezauer Liste durchgeführt wurde.“
Das ist falsch: Erstens wurde das nicht gesagt und zweitens entspricht das nicht der Wahrheit, weil tatsächlich für die „Bezauer Liste“ eine Vorwahl durchgeführt wurde.
Dieser Antrag wird mit 3 Stimmenthaltungen (die 3 Ersatzleute waren bei der letzten Sitzung nicht anwesend) genehmigt (mit der Stimme des Bürgermeisters!).

Auszug aus der Niederschrift vom 7.6.2010 an der Amtstafel (unterfertigt vom Bgm.):

In diesem Auszug ist der letzte Satz meines Antrages („Das ist falsch: Erstens … ) gestrichen und durch folgenden Satz ersetzt:„Tatsache ist, dass die Vorgangsweise in der 34. Sitzung der Gemeindevertretung diskutiert und die Durchführung einer gemeinsamen Vorwahl gewünscht wurde. In der Vorperiode war nur eine Liste (Bezauer Liste) vertreten, die somit die Vorwahl durchzuführen hatte.“

Ist die Veröffentlichung

der Niederschrift vom 10.5.2010 im Gemeindeblatt vielleicht deshalb so spät (erst am 23.7.2010) erfolgt, weil der Bürgermeister so lange über die Kürzungen und Änderungen nachgedacht hat?

Warum kann er nicht zugeben, dass er als Schriftführer etwas ins Protokoll geschrieben hat, das er auf der Sitzung tatsächlich nicht gesagt hat (… „und die Vorwahl weder für die Bezaubernden Demokraten noch für die Bezauer Liste durchgeführt wurde“) und wenn er es gesagt hätte, nicht wahr gewesen wäre.

Übrigens habe ich den Bürgermeister mit Mail vom 21.7.2010 aufgefordert, den Auszug an der Amtstafel zu korrigieren. Bis jetzt habe ich darauf keine Reaktion bekommen oder gesehen.

Ergänzung (30.7.2010):

Sehr interessant ist auch, was im Auszug dieses Protokolles im Gemeindeblatt vom 30.7.2010 alles fehlt – siehe Niederschrift vom 7.6.2010 (mit roter Schriftfarbe markiert)!!

9.9.2010:
Spät aber doch – nach Rechtsauskunft vom Vlbg. Gemeindeverband – hat die Gemeindevertretung die Niederschrift der 4. Sitzung vom 7.6.2010 (mit einer ausführlichen Stellungnahme von mir zum Problem „Protokoll“) am 6.9.2010 genehmigt.

Allerdings soll dieses Protokoll auf der Homepage der Gemeinde nicht veröffentlicht werden, was beim Fußball als „Eigentor“ bezeichnet wird: Schließlich wissen in der Zwischenzeit alle Internet-Bezauer, dass sie auf www.bezaubernde.info viel mehr über das Gemeindegeschehen erfahren als auf der offiziellen Gemeinde-Homepage.

Außerdem traut sich der Bürgermeister ein weiteres Mal, das Gemeindegesetz nicht einzuhalten (mit Unterstützung von Dr. Müller vom Gemeindeverband): Er wird dieses Protokoll als Vorsitzender wegen meiner oben erwähnten Wortmeldung zum Punkt „Schriftführer“ nicht unterfertigen. Nicht deshalb, weil es nicht stimmt, was ich gesagt und geschrieben habe, sondern weil er nicht will, dass diese Wahrheit so ausführlich im Protokoll steht.

Ich habe daher am 9.9.2010 der Landesvolksanwältin vorgeschlagen, dass das Gemeindegesetz dahingehend abgeändert wird, dass in Hinkunft die Verhandlungsschrift nur noch vom Schriftführer allein unterfertigt werden muss und nicht mehr auch vom Sitzungs-Vorsitzenden. Offenbar ist das sowieso nicht notwendig und daher eine überflüssige Gesetzesbestimmung.
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Schreiben der Landesvolksanwältin Mag. Strele vom 28.9.2010:

An den Vorarlberger Landtag, zH Frau Präsidentin
Landhaus/Römerstraße 15 – 6900 Bregenz

28.09.2010 | AZ: 10 AuBe-274-10 GS|s

Gottfried Winkel – Anregung zur Änderung des § 47 Abs 3 Gemeindegesetz

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

Herr Gottfried Winkel, Sandriese 542, 6870 Bezau, hat sich in seiner Funktion als Schriftführer der Bezauer Gemeindevertretung an die Landesvolksanwältin von Vorarlberg gewandt.

Gemäß § 47 Abs 3 GG ist die Verhandlungsschrift über die Sitzung der Gemeindevertretung vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen.

Nach Ansicht von Herrn Winkel ist die im Gesetzestext vorgesehene Unterzeichnung des Vorsitzenden (zusätzlich zur Unterschrift des Schriftführers) eine überflüssige Gesetzesbestimmung, da sie bei Weigerung nicht sanktioniert werden kann.

Beiliegend übermittle ich eine Kopie des Schreibens von Herrn Gottfried Winkel, wonach er eine Änderung des § 47 Abs 3 GG insofern anregt, als die Verhandlungsschrift nur noch vom Schriftführer unterfertigt werden sollte.

Gemäß Art 59 Abs 2 und 5 der Landesverfassung iVm § 3 Abs 5 des Gesetzes über den Landesvolksanwalt wird obige Anregung an den Vorarlberger Landtag weitergeleitet.

In Erwartung Ihrer geschätzten Stellungnahme verbleibe ich

mit freundlichen Grüßen
Mag Gabriele Strele | Landesvolksanwältin
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Auszug aus der Stellungnahme des Amtes der Vlbg. Landesregierung an die Landtagspräsidentin vom 22.10.2010 – von der Landesvolksanwältin am 15.11. an mich weitergeleitet:

Sehr geehrte Frau Landtagspräsidentin,

wir haben die Anregung der Landesvolksanwältin bzw. von Herrn Gottfried Winkel geprüft und sind zu folgendem Ergebnis gelangt:

Die Regelung des § 47 Abs. 3 des Gemeindegesetzes, nach der die Verhandlungsschrift vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen ist – und deren Änderung nun angeregt wird -, war bereits im Gemeindegesetz 1965 enthalten. Auch schon die Gemeindeordnungen 1904 und 1935 enthielten eine ähnliche Regelung.

Den Erläuterungen ist nicht zu entnehmen, warum die Verhandlungsschrift der Gemeindevertretungssitzung von zwei Personen unterschrieben werden muss. Es ist aber davon auszugehen, dass durch diese Bestimmung … die inhaltliche Richtigkeit der Verhandlungsschrift, die eine öffentliche Urkunde darstellt, gewährleistet werden soll. Das Erfordernis der Unterschrift des Vorsitzenden kann daher aus unserer Sicht nicht als überflüssig beurteilt werden. Eine Gesetzesänderung wird nicht befürwortet.

Zur dargestellten Problematik, dass Schriftführer und Vorsitzender eine unterschiedliche Auffassung über die Richtigkeit der Verhandlungsschrift haben, ist anzumerken, dass – insbesondere in Anbetracht der Tatsache,dass eine Verhandlungsschrift eine öffentliche Urkunde darstellt – von niemandem verlangt werden kann, eine Verhandlungsschrift zu unterzeichnen, deren Inhalt er für falsch hält. In diesem Fall wäre es für uns insbesondere denkbar, dass

a) der Vorsitzende nicht unterschreibt und – wie im § 14 Abs. 5 zweiter Satz des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 vorgesehen – der für die Verweigerung der Unterschrift maßgebliche Grund in der Verhandlungsschrift festgehalten wird; oder
b) der Vorsitzende zwar unterschreibt, aber hinzufügt, warum bzw. inwieweit er die Verhandlungsschrift für unrichtig oder für unvollständig hält.

Die Verhandlungsschrift ist gemäß § 47 Abs. 4 des Gemeindegesetzes zur Einsicht aufzulegen. Den Gemeindevertretern (und damit auch dem Vorsitzenden) steht es frei, wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit spätestens in der nächsten Sitzung Einwendungen zu erheben, worüber in dieser Sitzung zu beschließen ist. Die Verweigerung der Unterschrift mit Angabe des Grundes dafür bzw. die Leistung der Unterschrift unter Hinzufügung, inwieweit die Verhandlungsschrift für unrichtig oder unvollständig gehalten wird, wird als ein solcher Einwand zu werten sein.

Für die Vorarlberger Landesregierung
Der Landesamtsdirektor
Dr. Günther Eberle
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Anmerkung:

Der Bürgermeister hat ja keinen Einwand – weder wegen Unvollständigkeit noch wegen Unrichtigkeit – gegen das von mir verfasste Protokoll erhoben. Im Gegenteil: Die Verhandlungsschrift der 4. GV-Sitzung vom 7. Juni 2010 war ihm zu vollständig bzw. offenbar zu richtig!

Die Gemeindevertretung hat diese Niederschrift am 6. September 2010 diesbezüglich (Pkt. 2 – Bestellung eines Schriftführers) ohne Einwand – auch nicht vom Bürgermeister – genehmigt! Trotzdem hat der Bürgermeister seine Unterschrift unter die von ihm ohne Einwand mit-genehmigte Niederschrift verweigert.

Es trifft also nichts von dem zu, was in der Stellungnahme von Dr. Eberle angeführt ist.

Solange in Vorarlberg nicht der Landes-Rechnungshof die Gemeinden kontrollieren kann, wird in solchen Angelegenheiten wohl nie etwas geschehen.