Beschuldigtenvernehmung

Beschuldigtenvernehmung vom 26.2.2014 (Auszug)

Landespolizeidirektion Vorarlberg

Bregenz, am 26. Februar 2014

Auszug aus der

Beschuldigtenvernehmung

Betreff: Verd wg §§ 304, 153 StGB

Person gibt über die persönlichen Verhältnisse an:

Familienname: FRÖWIS

Vornamen: Georg Josef

Beruf/Erwerbstätigkeit/en: Bürgermeister der Gemeinde Bezau

Nettoeinkommen: ca. 2.550,—EUR

Finanzielle Verpflichtungen: Kreditrückzahlungen idHv monatlich ca. 1.500,—EUR

Einleitung: Bürgermeister FRÖWIS wurde mit schriftlicher Ladung des Landeskriminalamtes Vorarlberg vom 31.1.2014 über den gegen ihn bestehenden Tatverdacht (Untreue und Bestechlichkeit) in Kenntnis gesetzt und mit heutigem Tag zur Vernehmung als Beschuldigter geladen. Über Ersuchen seiner Rechtsvertretung wurde Bürgermeister FRÖWIS am 6.2.2014 zudem Akteneinsicht gewährt.

Frage:  Herr Bürgermeister FRÖWIS, sind Sie bereit, Angaben zum bestehenden Tatverdacht zu machen?

Antwort: Ja.

Frage: Möchten Sie zu der von Ihnen eingebrachten Anzeige gegen den Herrn Landtagsabgeordneten Dieter Egger wegen Verdacht der Verleumdung noch ergänzende Angaben machen?

Antwort: Nein.

Zu den Rechtsgeschäften (Kaufvertrag GSt .405 GB Bezau und Tausch-/Kaufvertrag zu GSt 950/1 GB Bezau).

Vorhalt: Was sagen Sie zu den gegen Sie vorliegenden Verdachtsmomenten wg Bestechlichkeit und Untreue iZm den eingangs zitierten Rechtsgeschäften?

Im Konkreten die Vorteilsannahme durch Vornahme eines pflichtwidriges Rechtsgeschäftes (§ 304 StGB – Bestechlichkeit) bzw wg Vermögensnachteil zugefügt zu haben.

Antwort: Da habe ich ein gutes Gewissen, weil ich im Auftrag der Gemeinde bzw des Gemeindeverbandes gehandelt habe und nicht für mich.

Frage: Herr Bürgermeister FRÖWIS, schildern Sie in einer kurzen chronologischen Erklärung das Zustandekommen der hier relevanten Rechtsgeschäfte zwischen der Gemeinde Bezau, dem Gemeindeverband Sozialzentrum Bezau und den früheren Grundstückseigentümern.

Antwort: Dazu habe ich selbst eine Chronologie zusammengestellt, weil mich das Ganze auch interessiert hat. Der Wunsch dieses “Betreute Wohnen” in der Nähe des Sozialzentrums anzusiedeln geht meiner Erinnerung nach bis ins Jahr 2009 zurück. Ein wesentlicher Grund bestand darin, dass dadurch eben die Infrastruktur des bereits bestehenden Sozialzentrums genutzt werden sollte.

Im Umfeld des Sozialzentrums waren zwei Liegenschaften vorhanden, die dafür in Frage kamen. Zum einen jene des RÜF Adolf, welche sich im Norden des Sozialzentrums befindet und eben die hier gegenständlichen Liegenschaften.

Die Chronologie habe ich jetzt nicht mit, aber ich kann mich erinnern, dass der Gemeindeverband Bezau als Erwerber der schlussendlich in Frage kommenden Liegenschaft mich etwa im Jahre 2010 beauftragt hat, diesbezügliche Vorgespräche mit in Frage kommenden Grundstückseigentümern zu führen.

Im Verlauf dieser Sondierungsphase habe ich dann auch abgeklärt, ob das unter Denkmalschutz stehende Haus auf dem Grundstück GSt .405 GB Bezau, geeignet ist, um saniert zu werden. Und zwar im Zusammenhang mit dem Projekt “Betreutes Wohnen”. Ich habe mich diesbezüglich vom Architekten Hermann Kaufmann beraten lassen.

Auf Frage: Ja, es stimmt ich war zu diesem Zeitpunkt Miteigentümer dieser Liegenschaft mit dem unter Denkmalschutz stehenden Gebäude.

Zur selben Zeit (ab ca. Sommer 2009) führte die Regio Bregenzerwald ein Projekt, bei dem die Erhaltung und mögliche Nutzung alter Bausubstanzen geprüft wurde. In diesem Zusammenhang begutachtete die Regio dann auch das Haus auf dem Grundstück GSt .405 GB Bezau und teilte mir mit, dass unter gewissen Voraussetzungen (Zusammenarbeit eines Architekten mit dem Denkmalschutz) eine Sanierung sehr wohl möglich wäre.

Da das Grundstück des Adolf RÜF zu teuer gewesen wäre und das Grundstück GSt .405 GB Bezau sehr gut geeignet war, wurden die Verhandlungen in der Folge nur noch zu diesem Grundstück geführt. Wie vorher erwähnt von mir im Auftrag des Gemeindeverbandes.

Ich möchte hier betonen, dass zu diesem Zeitpunkt (also im Jahre 2010 bis Herbst 2011) lediglich die Machbarkeit des Projekts “Betreutes Wohnen” an diesem Standort geprüft wurde. Ich war diesbezüglich mit dem Architekten und einem möglichen Bauträger (Günther Morscher) in Kontakt.

Erst als die Durchführung soweit als abgeklärt und möglich erachtet werden konnte, wurde mit den anderen Grundstückseigentümern in Verhandlung getreten.

Zur Konkretisierung: Zuerst wurde natürlich mit den Miteigentümern des unter Denkmalschutz stehenden Wohnhauses gesprochen – dabei handelt es sich um meinen Bruder und Neffen bzw. Nichten von mir. Nebst mir 9 weitere Miteigentümer. Erst nachdem diese damit einverstanden waren, kam es zu Gesprächen mit jenen Grundstückseigentümern, die notwendig wurden, um das Projekt durchzuführen.

Wie aus den Unterlagen bekannt, ist das Grundstück GSt .405 GB Bezau an drei Seiten von der Grundfläche der Parzelle GSt 950/1 umgeben.

Auf Frage: Ja, auch diese Vorgespräche und schlussendlich Verhandlungen habe allesamt ich in der Bürgermeister und Vertreter des Gemeindeverbandes geführt.

Frage: Anhand der uns vorliegenden Unterlagen ist ersichtlich, dass das Grundstück GSt 950/1 GB Bezau eine Größe aufwies, die den Bau des Sozialzentrums auf einer Fläche ermöglicht hätte, bei der das GSt .405 GB Bezau gar nicht betroffenen gewesen wäre. Wurde diese Möglichkeit in Erwägung gezogen bzw. aus welchen Gründen wurde dies nicht angedacht?

Antwort: Diese Möglichkeit wurde nicht in Betracht gezogen, weil wir als Gemeinde mit gutem Beispiel die Erhaltung alter Bausubstanz praktizieren wollen. Wie vorher erwähnt führt die Regio eben ein solches Projekt, wo wir als Gemeinde ja auch mit involviert sind. Unter anderem auch deshalb, weil wir allein der Gemeinde Bezau an die 60 leerstehende bzw. mindergenützte Objekte haben.

Frage: Wäre ein Verkauf des Grundstücks GSt .405 GB Bezau auch möglich gewesen, wenn die Eigentümer des Grundstücks GSt 950/1 dem Tauschgeschäft nicht zugestimmt hätten?

Antwort: Das wäre praktisch nicht möglich gewesen. Eventuell mit einem langjährigen Pachtvertrag. Wenn dadurch abgeleitet wird, dass das Wohnhaus auf der Parzelle GSt .405 GB Bezau deshalb als unverkäuflich galt, so stimmt das nicht. Wir hätten das Objekt ja auch diesen Grundstückseigentümern zum Kauf anbieten können. Für mich stand nicht der Verkauf des Wohnhauses im Vordergrund, sondern die Verwirklichung des Projektes “Betrautes Wohnen”. Außerdem kann ich an dieser Stelle anführen, dass die Sanierung des Wohnhauses für sich alleine auch möglich gewesen wäre. Ich selbst habe mir bei dem Verkauf sogar ein wenig schwer getan, weil ich dort aufgewachsen bin.

Frage: Warum haben Sie trotz Wissen darüber, dass Sie als Miteigentümer des GST .405 GB Bezau bei den vorbereiteten und schlussendlich auch zu Stande gekommenen Tausch- bzw. Kaufgeschäfte unmittelbar beteiligt sind, nicht von Anfang an für befangen erklärt und eine Vertretung mit den Verhandlungen betraut?

Antwort: Zur Befangenheit kann ich anführen, dass ich diese sehr wohl und immer wahrgenommen habe. Das ist aus dem Protokoll der Gemeindevertretungssitzung vom 26.03.2012 auch ersichtlich. Bei der am 29.03.2012 stattgefundenen Gemeindevorstandssitzung ist sicher der Fehler passiert, dass ich die Sitzung nicht verlassen habe. Ich kann aber sagen, dass ich an der Abstimmung nicht mitgewirkt habe. Und wie aus den vorliegenden Unterlagen ersichtlich ist, standen wir zu diesem Zeitpunkt unter Zeitdruck. Dies insbesondere aufgrund der ab 01.04.2012 wirksam gewordenen Immobilienertragssteuer, die das Projekt um einiges verteuert hätte.

Auf Frage: Ich habe diesbezüglich keine Rechnung angestellt. Ich weiß nicht, um wie viel sich das Grundgeschäft dadurch verteuert hätte – in der Praxis werden solche Mehrkosten glaublich sowieso auf den Verkaufspreis zugeschlagen. Aber es ist richtig, das hätte auch mich als Miteigentümer und Verkäufer der Liegenschaft GSt .405 GB Bezau getroffen. Das war aber nie Thema. Für uns war dieses Datum lediglich eine sogenannte Deadline, um das Geschäft endgültig abzuwickeln. Das war auch der Auftrag des Gemeindeverbandes.

Frage: Warum haben Sie bei der Sitzung des Gemeindevorstandes (29.03.2012) bei der Abstimmung das Sitzungszimmer nicht verlassen (analog der Gemeindevertretungssitzung vom 26.03.2012)?

Antwort: Im Nachhinein ist man immer gescheiter. Aber das ist ein viel kleinerer Rahmen und ich habe den Gemeindevorstand über die Sachlage informiert. Das Ergebnis war ja schlussendlich einstimmig. Auch ohne meine Stimme. Einen besonderen Grund hat es aber nicht gegeben, warum ich der Abstimmung noch beiwohnen hätte müssen.

Frage: Aus der Stellungnahme des RA Dr. SCHELLING geht hervor, dass durch das höhere Tauschverhältnis, dass Ihre Cousins verlangten (1:5 statt 1:3), schlussendlich trotzdem nur ein geringfügig höherer Verkaufspreis an den Gemeindeverband Sozialzentrum Bezau zu Stande kam. Was sagen Sie dazu?

Antwort: Dieser nicht erhöhte Verkaufspreis an den Gemeindeverband Sozialzentrum Bezau kann ich damit begründen, dass in Vorgesprächen beschlossen war, dass der Gemeindeverband für das von der Gemeinde eingetauschte Grundstück ca. 90.000,- Euro bezahlen wird. Es ist richtig, die Differenz, die sich aus dem höheren Tauschverhältnis ergeben hat, wurde nicht 1:1 weiter gegeben. Das hat die Gemeinde Bezau – sozusagen im Gegenzug zu dem Standortvorteil, der sich durch die Errichtung des “Betreuten Wohnen” in Bezau ergeben hat – auf sich genommen. An dieser Stelle möchte ich aber darauf verweisen, dass dieser Beschluss vom Gemeindevorstand ohne meine Stimme erfolgt ist.

Erläuternd dazu kann ich ausführen, dass in Bezau landwirtschaftlicher Grund zwischen 11,- und 26- EUR Wert ist und auch so gehandelt wird. Eine Schätzung des zu tauschenden Grundstückes (GSt 950/1) wurde keine in Auftrag gegeben. Rechnerisch ergibt sich aus diesem Tauschgeschäft jedenfalls ein m²-Preis von 15,—Euro, der eben dem für Bezau üblichen Preisniveau für landwirtschaftlichen Grund entspricht.

Frage: Lt. Berechnung des RA Dr SCHELLING handelt es sich durch das abgeänderte Tauschverhältnis um zusätzlichen 2.496 m², was wiederum 62.400,—Euro entsprechen würde. Wie wurde dieser “Mehrpreis”, der sohin nur zu Lasten der Gemeinde Bezau verbucht werden konnte, den involvierten Gremien bekannt gegeben bzw. schlussendlich bei der Gemeinde Bezau verbucht?

Antwort: Es gibt keinen Mehrpreis, sondern nur Mehrfläche. Wie vorher angeführt schon zu Lasten der Gemeinde, aber eben zum ortsüblichen Preis von den 15,—Euro. Das Ergebnis des Dringlichkeitsbeschlusses durch den Gemeindevorstand habe ich in der nächsten Gemeindevertretungssitzung allen anwesenden Gemeindevertretungsmitgliedern berichtet – es war als sozusagen öffentlich. Es gab hier keinerlei Einwände der Gremien – das Tausch- und Kaufgeschäft war zum damaligen Zeitpunkt zu aller Zufriedenheit. Umso mehr verwundert es mich, dass 1 Jahr später – also im Juni 2013 – dieses Thema vom LandAbg EGGER auf diese Art und Weise thematisiert wurde.

Frage: Wurde dieser “Mehrpreis” nur deshalb nicht dem Gemeindeverband Sozialzentrum Bezau in Rechnung gestellt, weil ansonsten die zuvor als “angemessener Mischpreis” kolportierten ca 270.000,- Euro für die beiden Grundstücke überschritten worden wären?

Antwort: Wie vorher angeführt ist diese Summe nicht als Mehrpreis anzusehen. Sondern einfach das Entgegenkommen der Gemeinde Bezau gewesen, um das Projekt wie im Vorfeld besprochen zu verwirklichen. Es wäre meiner Meinung nach deshalb auch nicht gestorben. Aber die Gemeinde hat – trotz Eintausch einer Mehrfläche – durch das Erreichen der 15,—Euro/m² sicherlich keinen Schaden erlitten.

Frage: Hatten Sie und die Miteigentümer des GSt .405 GB Bezau bereits zuvor versucht, dieses Grundstück zu verkaufen? Wenn ja, seit wann und zu welchem Preis?

Antwort: Nein, ich persönlich hatte keinen Grund meinen Hausanteil zu verkaufen. Auch die anderen Eigentümer wollten das nicht. Lediglich bei Erbantritt im Jahr 2001 wurde mir das Haus von meinen Verwandten zum Kauf angeboten. Damals hatte ich aber das Geld nicht. Ich möchte nochmals betonen, dass der Verkauf dieses Grundstückes für das Projekt “Betreutes Wohnen” zu Stande kam und auch nur diese Bauvorhaben meine Intention war.

Frage: Anhand der vorliegenden Unterlagen haben Sie und die Miteigentümer das Grundstück GSt .405 GB Bezau bei dem Verkauf einen Quadratmeterpreis von 395,- Euro erhalten, welcher über dem von Ihnen bekanntgegebenen ortsüblichen Grundstückspreis von 150,- bis 210,- Euro liegt. Was sagen Sie dazu?

Antwort: Für mich ist dieser Preis so zustande gekommen, dass mir aus dem Projekt “Alte Bausubstanz” zu unserer Liegenschaft (GSt .405 GB Bezau) ein Gutachten vorlag, welches der damalige Projektleiter – es handelt es sich um BERCHTOLD Markus – in Auftrag gegeben hatte. Mit der Erstellung bzw. Beauftragung dieses Gutachtens hatte ich also überhaupt nichts zu tun, wusste jedoch über dessen Bestellung bescheid.

Jedenfalls habe ich dieses Gutachten als Grundlage für die Verkaufspreisverhandlungen mit dem Gemeindeverband herangezogen. Das Gutachten stammte aus dem Jahr 2010 und bewertete die ggst. Liegenschaft mit einem Verkehrswert von 169.833,26 Euro. Nachdem die Verhandlungen mit dem Gemeindeverband etwa 2 Jahre später erfolgten, habe ich den diesen Preis Index angepasst mit 180.000,- Euro festgelegt. Der Preis wurde vom Gemeindeverband von Anfang an als realistisch und annehmbar eingestuft, weshalb es schlussendlich auch zum Abschluss in dieser Höhe kam.

Dr. SCHELLING hat in seinen Berechnungen offensichtlich lediglich die Quadratmeteranzahl des Grundstücks herangezogen und die Bausubstanz außer Acht gelassen.

Auf Frage: Wenn ich darauf angesprochen werde, dass die Liegenschaft mit einem unbefristeten Mietrecht belastet ist, so kann ich angeben, dass auch das dem Gemeindeverband von Anfang an bekannt war und den Verkaufspreis nicht beeinflusste, weil es sich erstens um eine ältere Person und zweitens gegebenenfalls sicherlich eine gemeindeinterne Lösung gefunden worden wäre.

Frage: Stimmt es, dass der Landesrechnungshof, die Gemeindegebarung der letzten Jahre und auch dieses Tausch-/Kaufgeschäft prüft.

Antwort: Ja, das stimmt. Ich hatte mit dem Direktor des Landesrechnungshofes auch ein Gespräch über dieses Kauf-/Tauschgeschäft. Ähnlich wie jetzt mit Ihnen. Meiner Kenntnis nach, liegt der diesbezügliche Bericht noch im März 2014 vor.

Frage: Möchten Sie von sich aus noch irgendwelche Angaben machen?

Antwort: Nein, eigentlich nicht. Ich habe mit bestem Wissen und Gewissen gehandelt und sicherlich keine Vorteilsnahme für mich in Anspruch genommen.

Auf Frage: Wenn mir nochmals die Frage gestellt wird, wieso ich die Gespräche/Verhandlungen nicht von Anfang an einer anderen Person übergeben habe, weil ich als Miteigentümer der bereits mehrfach zitierten Liegenschaft auch persönlich betroffen war, muss ich sagen, dass ich das nie so gesehen habe. Außerdem ist der Spielraum in einer so kleinen Gemeinde sehr gering, geeignete Personen zu finden, die solche Verhandlungen/Gespräche führen können. Zumal auch der Vizebürgermeister befangen gewesen wäre. Ein Gemeinderatsmitglied ist ehrenamtlich tätig und in meinen Augen für solche Aufgaben nicht heranzuziehen. Wie bereits gesagt, habe ich mich bei den Beschlussfassungen für Befangen erklärt und an den Abstimmungen nicht mitgewirkt.

Anmerkung: RA Dr. FRITZ wird das Fragerecht iSd § 164/2 StPO eingeräumt.

Frage: Ist der an den Gemeindeverband bekanntgegebene Verkaufspreis idHv 180.000,- Euro von dir alleine festgelegt worden oder unter Einbindung der anderen Miteigentümer?

Antwort: Selbstverständlich unter Einbindung der anderen Miteigentümer. Über das vorher erwähnte Gutachten habe ich meine Verwandtschaft informiert. Die Absprachen fanden größtenteils per Telefon statt. Sie waren aber alle mit den vorgeschlagenen 180.000,- Euro einverstanden.

Frage: Hast du bei der Entscheidungsfindung des Gemeindeverbandes mitgewirkt?

Antwort: Nein, auch hier habe ich meine Befangenheit wahrgenommen. Das ist aus den Protokollen ersichtlich.

Frage: Bist du als Bürgermeister verpflichtet, die Beschlüsse der Gemeindevertretung und des Gemeindevorstandes umzusetzen. Und zwar auch dann, wenn du persönlich davon betroffen bist?

Antwort: Ja, ich muss derartige Beschlussfassungen umsetzen, weil diese beiden Gremien von der Rangfolge her über dem Bürgermeister stehen. Ich bin sogar verpflichtet, die Beschlüsse umzusetzen.

Frage: Wie begründeten deine Cousins die Änderung des bereits angesprochenen Tauschverhältnisses von anfänglich 1:3 auf 1:5?

Antwort: Das 1:3 habe ich zuerst nur mit jenem Grundeigentümer besprochen, der dieses Grundstück auch landwirtschaftlich bewirtschaftet. Dies in der Hoffnung, dass auch seine beiden Geschwister diesem Tauschverhältnis zustimmen. Erst als bei der Vertragsunterzeichnung die beiden anderen Geschwister anwesend waren, wurde von diesen beiden schlussendlich mehr Grund verlangt. Und zwar mit der Begründung, dass die angebotene Tauschfläche in einem Gebiet mit wenig Aussicht auf Umwidmung liegt und deshalb mehr Grund für landwirtschaftliche Nutzung forderten.

Ich hatte die Möglichkeit, diese Vernehmung Seite für Seite durchzulesen bzw. durchlesen zu lassen. Ich hatte die Möglichkeit, Korrekturen vornehmen zu lassen.

Ich habe keine Änderungen vorgenommen. 

vernehmende Exekutivbeamte: Andreas GANTNER

vernommene Person: FRÖWIS Georg Josef´

Anmerkungen zur Beschuldigtenvernehmung vom 26.2.2014 – von Gottfried Winkel

Bgm. Georg Fröwis: “Wir hätten das Objekt ja auch diesen Grundstückseigentümern zum Kauf anbieten können.”

Ja das stimmt, aber diese (seine Cousins) hätten ganz sicher nicht auch nur annähernd diesen hohen Preis (395,- Euro/m²) dafür bezahlt!

“Zur Befangenheit kann ich ausführen, dass ich diese sehr wohl und immer wahrgenommen habe.”

Das ist nachweisbar falsch! Bei der Sitzung der Gemeindevertretung am 26.3.2012 hat der Bgm. lt. Niederschrift beim Punkt 3. trotz Befangenheit den Vorsitz nicht abgegeben, sondern hat einleitend sogar den Antrag gestellt, dass nicht nur die Beratung, sondern auch die Beschlussfassung der Vertraulichkeit unterliegt!

Nach der Abstimmung über diesen Antrag habe ich den Bürgermeister darauf aufmerksam gemacht, dass er befangen sei und daher nicht nur den Vorsitz abgeben muss, sondern auf Grund der nichtöffentlichen Sitzung auch den Sitzungsraum zu verlassen hat. Davon steht – natürlich – kein Wort in der Niederschrift!

Dann gab es eine Diskussion darüber und erst nachdem auch mehrere GV seiner Fraktion sich meiner Meinung anschlossen, hat er sich für befangen erklärt, den Vorsitz abgegeben, aber den Sitzungsraum entgegen den Bestimmungen des Gemeindegesetzes trotzdem nicht verlassen (erst vor der Abstimmung), weil er ja als Auskunftsperson “gebraucht” wurde!

“…. der Fehler passiert, dass ich die Sitzung nicht verlassen habe. Ich kann aber sagen, dass ich an der Abstimmung nicht mitgewirkt habe.”

Auch das ist nicht korrekt: Laut Niederschrift der Sitzung des Gemeindevorstandes vom 29.3.2012 hat der Bürgermeister nicht nur den Sitzungsraum nicht verlassen, sondern trotz Befangenheit sogar den Vorsitz geführt! Auch dass er an der Abstimmung nicht mitgewirkt habe, geht aus der Niederschrift nicht hervor!

Sollte aber, wie der Bürgermeister am 4.7.2013 in seiner Stellungnahme an die BH Bregenz indirekt feststellt, offensichtlich diese Niederschrift nicht stimmen, dann hätte diese Niederschrift in der nächsten Sitzung des Gemeindevorstandes nicht genehmigt werden dürfen. Auch nach dem 4.7.2013 wurde diese Niederschrift nicht abgeändert. 

“…. der ab 1.4.2012 wirksam gewordenen Immobilienertragssteuer, die das Projekt um einiges verteuert hätte”

Warum denn? Diese Steuer bzw. Abgabe (bei einer Baukostensumme von voraussichtlich 2,4 Mio. Euro ein sehr geringer Betrag) hätte ja nicht der Gemeindeverband Sozialzentrum Bezau als Käufer bezahlen müssen, sondern die Verkäufer (u.a. der Bürgermeister)!

“Das war aber nie Thema. Für uns war dieses Datum lediglich eine sogenannte Deadline, um das Geschäft endgültig abzuwickeln.”

Auch das ist nachweislich nicht wahr und ist mehrfach belegbar, z.B. auch durch den Dringlichkeitsbeschluss (!) des Gemeindevorstandes vom 29.3.2012.

Übrigens hat Georg Fröwis als Mitbesitzer den betreffenden Kaufvertrag mit dem Gemeindeverband Sozialzentrum Bezau bereits am 19.3.2012, also 1 Woche vor dem Beschluss der Gemeindevertretung und 10 Tage vor (!!) dem Beschluss durch den Gemeindeverband Sozialzentrum Bezau, unterfertigt!

“… dass in Vorgesprächen beschlossen war, dass der Gemeindeverband für das von der Gemeinde eingetauschte Grundstück ca. 90.000,- Euro bezahlen wird.”

Auch diese Aussage ist nicht korrekt, weil der Gemeindeverband Sozialzentrum Bezau bekanntlich für die gekauften Grundstücke genau genommen gar nichts bezahlen musste, weil ja von vornherein klar war, dass für die Grundkosten die Gemeinden Bezau, Reuthe und Mellau aufkommen. 

“Das Ergebnis des Dringlichkeitsbeschlusses durch den Gemeindevorstand habe ich in der nächsten Gemeindevertretungssitzung allen anwesenden Gemeindevertretungsmitgliedern berichtet – es war also sozusagen öffentlich. Es gab hier keinerlei Einwände der Gremien.”

Auch diese Aussage entspricht so nicht den Tatsachen: Laut Gemeindegesetz hatte der Bürgermeister der Gemeindevertretung in der nächsten Sitzung über den Dringlichkeitsbeschluss des Gemeindevorstandes zu berichten. Er hat dies jedoch nicht in einer öffentlichen, sondern in einer nichtöffentlichen Gemeindevertretungs-Sitzung getan! Zu einem Dringlichkeitsbeschluss des Gemeindevorstandes kann die Gemeindevertretung aber keine Einwände erheben! Wenn das gesetzlich möglich gewesen wäre, hätte ich das sicher getan auf Grund des neuen Tauschverhältnisses von 1 zu 5 und vor allem weil offensichtlich lt. Aussage des Bürgermeisters die Gemeinde Bezau (wer hat das beschlossen?) den Mehraufwand dafür von rund 60.000 Euro allein zu tragen hat.

“Sondern einfach das Entgegenkommen der Gemeinde Bezau gewesen …. Aber die Gemeinde hat – trotz Eintausch einer Mehrfläche – durch das Erreichen der 15,- Euro/m² keinen Schaden erlitten.”

Wer hat denn dieses Entgegenkommen der Gemeinde Bezau beschlossen? Weder die Gemeindevertretung noch der Gemeindevorstand haben darüber einen Beschluss gefasst. Es ist also der Gemeinde Bezau ein Schaden von rund 60.000,- Euro entstanden, weil in diesem Fall von der Gemeindevertretung ziemlich sicher für das Grundstück im Mitbesitz des Bürgermeisters nicht 180.000,- Euro bezahlt worden wäre, sondern einiges weniger. Damit hätte der von der Gemeindevertretung beschlossene Mischpreis gehalten werden können und wäre nicht auf beinahe 200,- Euro/m² gestiegen!

Außerdem stellt sich die Frage, warum die Gemeinden Reuthe und Mellau für diesen Mehraufwand nicht aufgekommen wären? Wurde das überhaupt versucht? Wäre der Gemeinde auch bei einem Tauschverhältnis von 1 zu 8 oder 1 zu 10 kein Schaden entstanden?

“Der Preis wurde vom Gemeindeverband von Anfang an als realistisch und annehmbar eingestuft, weshalb es schlussendlich auch zum Abschluss in dieser Höhe kam.”

Dem Gemeindeverband Sozialzentrum Bezau konnte es im Grunde genommen ganz egal sein, um welchen Preis er die Grundstücke kauft: Es war den dort Verantwortlichen bekannt, dass für den Kaufpreis nicht der Verband, sondern die Gemeinden Bezau, Reuthe und Mellau aufkommen werden.

“Außerdem ist der Spielraum in einer so kleinen Gemeinde sehr gering, geeignete Personen zu finden, die solche Verhandlungen/Gespräche führen können. Zumal auch der Vizebürgermeister befangen gewesen wäre.”

Abgesehen davon, dass der Bürgermeister offensichtlich die geistigen Fähigkeiten seiner Gemeindevorstandskollegen Christian Meusburger und Hubert Kaufmann nicht besonders hoch einschätzt, gibt es doch in seiner Fraktion z.B. auch noch einen Rechtsanwalt Dr. Markus Fink, der solche Verhandlungen/Gespräche sicher ohne weiteres führen hätte können.

Die angebliche Befangenheit des Vizebürgermeisters Johannes Batlogg müsste in diesem Zusammenhang auch noch hinterfragt werden: Zwischen dem Bürgermeister und Vizebürgermeister liegt keine Verwandtschaft vor, die zu einer Befangenheit gem. § 28 Gemeindegesetz führen könnte. Allerdings ist die Mutter des Vizebürgermeisters eine Schwester der Frau eines Cousins des Bürgermeisters, der den Tauschgrund zur Verfügung gestellt hat. Ob das für eine Befangenheit wirklich reicht, müsste evtl. geprüft werden.

Dass sich der Vizebürgermeister deswegen in allen Gremien für befangen erklärt hat – auch den Sitzungsraum verlassen hat und der direkt betroffene Bürgermeister nicht bzw. erst bei der Abstimmung und nicht schon bei der Beratung! (auch beim Gemeindeverband Sozialzentrum Bezau!) – sagt alles!

ORF – 4.6.2014: Fall Fröwis -Bessere Gemeindeaufsicht gefordert

In einer weiteren dringlichen Anfrage wurde von der FPÖ die Frage „Gemeinde Bezau – ist das Land die Schutzmacht des Bürgermeisters?“ aufgeworfen.

Neue Erkenntnisse im Fall rund um den Bezauer Bürgermeister Georg Fröwis (ÖVP) gibt es nicht. Fröwis ist mit seiner Verleumdungsklage gegen FPÖ-Chef Egger abgeblitzt, die Staatsanwaltschaft prüft jetzt umgekehrt unter anderem den Verdacht des Amtsmissbrauchs, also ob Fröwis von dem Grundstückshandel mit der Gemeinde persönlich profitiert hat.

Grünen-Obmann Johannes Rauch sagte, Bezau sei kein Einzelfall: Die Bürgermeister leisteten in der überwiegenden Zahl korrekte Arbeit, ihnen leiste die ÖVP aber keinen guten Dienst, wenn sie sich dauernd schützend vor die kleine Zahl der schwarzen Schafe stelle. Eine der nächsten Aufgaben des neuen Landtags müsse sein, die Gemeindeaufsicht zu verbessern, damit Verstöße gegen das Gemeindegesetz auch geahndet werden könnten. Denn derzeit liefen, so Rauch, die vielen Aufsichtsbeschwerden einfach ins Leere.

Der ÖVP-Abgeordnete und ehemalige Bizauer Bürgermeister Josef Moosbrugger warnte davor, alle Bürgermeister schlecht zu machen, und schließlich seien in Bezau auch keine groben Fehler passiert. Und wenn es vor lauter Kontrolle dann so sei, dass kein Bürgermeister mehr einen Fehler machen dürfe, dann werde man bald keinen mehr finden, so der angefragte Landesrat für Gemeindeaufsicht, Erich Schwärzler (ÖVP) am Ende der Debatte.

„FPÖ Bregenzerwald zuerst“ – 13.6.2014

FPOE Bregenzerwald

Parlament Wien – Anfrage der GRÜNEN

Anfrage der GRÜNEN, eingelangt am 04.09.2014

Anfrage

der Abgeordneten Harald Walser, Freundinnen und Freunde an den Bundesminister für Justiz

betreffend strafrechtlicher Ermittlungen gegen den Bürgermeister der Gemeinde Bezau

BEGRÜNDUNG

Im Jahr 2013 wurden gegen den Bezauer Bürgermeister Georg Fröwis (ÖVP) Vorwürfe laut, er habe bei einem Grundgeschäft im Gemeindevorstand trotz Befangenheit mitgestimmt. Auch der Vorarlberger Rechnungshof hat in seinem Prüfbericht der Bregenzerwälder Gemeinde die Abwicklung der Grundstücksgeschäfte für eine Erweiterung des Sozialzentrums heftig kritisiert. Medien berichteten: „So sei er bei der entscheidenden Sitzung, in der es um geänderte Tauschverhältnisse für die Grundstücke seiner Verwandten ging, im Raum geblieben. Er hätte zwar nicht mitgestimmt, wie der Protokollführer der Gemeinde dem Rechnungshof bestätigte, von Gesetzes wegen sei seine Anwesenheit im Raum aber nicht erlaubt gewesen.“ (http://www.vol.at/vorarlberger-rechnungshof-kritisiertgrundstueckskauf-in-bezau/4023219

Laut einer Meldung in den Vorarlberger Nachrichten vom 15.3.2014 wird von der Staatsanwaltschaft Feldkirch gegen den Bezauer Bürgermeister Georg Fröwis wegen des Verdachts der Bestechlichkeit und der Untreue (lt. Beschuldigtenvernehmung vom 26.2.2014 Verdacht wegen §§ 304, 153 StGB) ermittelt. Laut ORF Vorarlberg vom 12. Mai 2014 ist ein Ermittlungsverfahren gegen FPÖ-Obmann Dieter Egger wegen des Verdachtes der Verleumdung, er hat die Anzeige gegen Fröwis eingebracht, mittlerweile eingestellt worden. Gegen den Bezauer Bürgermeister Georg Fröwis werde hingegen weiter ermittelt.

Am 13. Mai 2014 berichteten die „Vorarlberger Nachrichten“:

Egger sei aufgrund der Anzeige verdächtig gewesen, „wahrheitswidrige Behauptungen publiziert und Bürgermeister Fröwis des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt und des Vergehens der Vorteilsannahme fälschlich bezichtigt und dadurch verleumdet zu haben“, schreibt Heinz Rusch als Sprecher der Staatsanwaltschaft Feldkirch. Aufgrund der jetzt am Tisch liegenden Ergebnisse der Ermittlungen sei jedoch „davon auszugehen, dass Dieter Egger das Delikt der Verleumdung nicht verwirklicht hat“. Aus diesem Grund sei das „Ermittlungsverfahren mangels Tatbestandsmäßigkeit eingestellt“, heißt es in einer Erklärung von Rusch.

Die im Vorjahr eingereichte Anzeige des Bezauer Bürgermeisters entpuppt sich jetzt quasi als Bumerang. Rusch bestätigt damit einen Bericht der VN, dass ´aufgrund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse ein Anfangsverdacht gegen Fröwis wegen des Verdachtes eines Amtsdeliktes besteht`. Eine strafrechtliche Verantwortung im Rahmen der gegenständlichen Grundstücksgeschäfte sei ´Gegenstand weiterer Ermittlungen`.“

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende 

ANFRAGE

1. Wann hat die Staatsanwaltschaft Feldkirch das Ermittlungsverfahren gegen Georg Fröwis aufgenommen?

2. Auf Grund des Verdachts der Begehung welcher Straftaten im Sinne des StGB hat die Staatsanwaltschaft Feldkirch Ermittlungen gegen Georg Fröwis aufgenommen?

3. Gibt es in der Sache weitere Beschuldigte?

4. Welche Ermittlungsmaßnahmen wurden bisher in der Sache durchgeführt?

5. Wurde in der Sache an die Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck berichtet?

6. Wurde in der Sache an den Justizminister berichtet?

7. Kam es in der Sache zu Weisungen im Sinne des Staatsanwaltschaftsgesetzes?

8. In welchem Stadium befindet sich das Verfahren gegen Georg Fröwis aktuell?

9. Wann ist mit dem Abschluss des Ermittlungsverfahrens zu rechnen?

10. Wann hat die Staatsanwaltschaft Feldkirch das Ermittlungsverfahren gegen Dieter Egger aufgenommen?

11. Wann hat die Staatsanwaltschaft Feldkirch das Ermittlungsverfahren gegen Dieter Egger eingestellt?

12. Aus welchem Grund hat die Staatsanwaltschaft Feldkirch das Verfahren gegen Dieter Egger eingestellt?

ORF – 8.9.2014
Ermittlungen gegen Fröwis eingestellt

Am vergangenen Freitag hat das Landesgericht Feldkirch die Ermittlungen gegen den Bezauer Bürgermeister Georg Fröwis (ÖVP) auf dessen Antrag eingestellt. Das erklärte der Sprecher Staatsanwaltschaft Feldkirch, Daniel Simma, auf ORF-Anfrage.

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Die Staatsanwaltschaft hat zwei Wochen Zeit, um den Einstellungsbeschluss unter Umständen zu bekämpfen. Gegen Fröwis war wegen eines Amtsdeliktes ermittelt worden. Ein politischer Streit war den Ermittlungen vorausgegangen.

Auslöser für die Ermittlungen und auch für den politischen Streit war ein Grundstückskauf der Gemeinde Bezau. Die Gemeinde hatte das Grundstück mit einem Haus angekauft, das zu einem Teil auch Bürgermeister Fröwis gehört. Dieser betonte stets, er habe deswegen an der betreffenden Abstimmung nicht teilgenommen.

Anzeigen-Karussell zwischen Fröwis und Egger

FPÖ-Obmann Dieter Egger missfiel das Geschäft – er war der Ansicht, Fröwis habe seine eigenen Interessen in den Vordergrund gestellt und warf ihm Bereicherung und Befangenheit vor. Diesen Vorwurf wollte Fröwis nicht auf sich sitzen lassen und zeigte Egger wegen des Verdachts der Verleumdung an. Das Verfahren gegen Egger stellte die Staatsanwaltschaft bereits im Mai ein und nahm im Gegenzug Ermittlungen gegen Fröwis auf, die eben nun – auf Antrag von Fröwis – eingestellt werden könnten.

An die Bezirkshauptmannschaft Bregenz

Bezau, am 27.7.2015

Aufsichtsbeschwerde
Sitzung der Gemeindevertretung Bezau am 6.7.2015

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Fraktion „Bezaubernde Demokraten“ hat am 16. Juni 2015 einen Antrag gem. § 41 Abs. 2 Gemeindegesetz eingebracht und beantragt, folgenden Gegenstand auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Gemeindevertretung aufzunehmen:

Grundgeschäft „Betreutes Wohnen“ – Beratung und Beschlussfassung über die Rückforderung von ca. 35.000 Euro von der Verkäufer-Familie Fröwis (Abschlussbericht Landespolizeidirektion Vorarlberg 10.6.2014)“Dieser Gegenstand wurde dann bei der nächsten GV-Sitzung am 6.7.2015 als TOP. 8.a) behandelt.
In der Regel muss die Behandlung eines so beantragten Tagesordnungspunktes doch so ablaufen, dass eine Berichterstattung durch einen der Gemeindevertreter erfolgt, die das Verlangen dazu eingebracht haben.

Außerdem muss lt. Gemeindegesetz die Möglichkeit bestehen, Anträge zu stellen und über diese ist auch abzustimmen.

Tatsächlich hat jedoch der Bürgermeister – der bekanntlich nicht der antragstellenden Fraktion angehört – als erster das Wort ergriffen, einen Antrag gestellt und darüber abstimmen lassen, bevor wir als antragstellende Fraktion zu Wort gekommen sind!
(Siehe untenstehender Auszug aus der Niederschrift und auch meine diesbezügliche ungekürzte Wortmeldung in der Sitzung.)

Erst danach hat der Bürgermeister mir das Wort erteilt, aber über den von mir gestellten Antrag nicht einmal abstimmen lassen („Es erfolge kein Beschluss“)!

Damit hat der Bürgermeister ein grundlegendes Recht der Opposition missachtet und über den gestellten Antrag nicht abstimmen lassen. Das beweist auch das meines Erachtens fragwürdige Demokratieverständnis des Bürgermeisters.

Ich ersuche die Aufsichtsbehörde, diesen Sachverhalt zu prüfen und mich über das Geschehene zu informieren.

Darf ich Sie bei dieser Gelegenheit auch noch an meine Aufsichtsbeschwerden vom 15.4.2015 („Dorfposse Bezau“) und 12.6.2015 („Gemeindeverband Sozialzentrum Bezau) erinnern?

Mit freundlichen Grüßen
GV Gottfried Winkel

Auszug aus der Niederschrift der 4. Sitzung der Gemeindevertretung Bezau am 6.7.2015, TOP. 8.a):

8. Antrag der Liste „Bezaubernde Demokraten“:

a) Grundgeschäft „Betreutes Wohnen“ – Beratung und Beschlussfassung über die Rückforderung von ca. 35.000 Euro von der Verkäufer-Familie Fröwis (Abschlussbericht Landespolizeidirektion Vorarlberg 10.6.2014

Der Vorsitzende erläutert zusammenfassend den Sachverhalt und geht auf folgende Punkte ein:

– Eine Rückforderung müsste vom Gemeindeverband ausgehen, daher sei die Gemeindevertretung der falsche „Adressat“

– Verweis auf den Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Vorarlberg vom 10. Juni 2014 sei nicht relevant, da das Verfahren, dem der Bericht zu Grunde liegt, mit Beschluss der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 2. September 2014 eingestellt wurde

– Seriosität des angeblich weiteren Gutachtens müsse in Frage gestellt werden, da dieses mit selbigem Ausstellungsdatum (lt. Gutachter 1 Woche später erstellt) ohne Unterschrift angeblich beim Gemeindeamt abgegeben wurde – es sei merkwürdig, dass dieses zweite Gutachten nicht beim Auftraggeber REGIO abgegeben wurde

– Der Kauf wurde durch den Gemeindeverband in der 5. Sitzung am 26. März 2012 einstimmig (Georg Fröwis Stimmenthaltung wegen Befangenheit) beschlossen – Kauf wurde in der 14. Sitzung des Gemeindeverbandes am 3. Dezember 2014 bestätigt und für richtig befunden.

Bgm. Gerhard Steurer stellt nachfolgenden Antrag: Die Entscheidungen der Delegierten des Gemeindeverbandes Sozialzentrum Bezau, betreffend Haus- und Grundkauf „Betreutes Wohnen“, werden seitens der Gemeindevertretung Bezau für gut und richtig befunden. Die Marktgemeinde Bezau sieht daher keinerlei Veranlassung, Rückforderungen an den Gemeindeverband Sozialzentrum Bezau zu stellen.

Über diesen Antrag wird nach eingehender Diskussion und eingebrachten Wortmeldungen abgestimmt.

Der Antrag wird mit 15:3 Stimmen (Gottfried Winkel, Anja Natter, Gerhard Natter) angenommen.

Gottfried Winkel weist darauf hin, dass ihm als Antragsteller zuerst das Wort erteilt werden hätte müssen.

Gottfried Winkel verliest die zu dem Antrag vorbereiteten Unterlagen und geht dabei zusammenfassend auf nachfolgende Punkte ein:

– Nachreichung eines berichtigten Gutachtens durch den Gutachter 1 Woche nach Einreichung des ursprünglichen Gutachtens aufgrund eines Rechenfehlers

– Zeugeneinvernehmung des Gutachters Roland Berchtold bei der Landesdirektion Vorarlberg am 30. April 2014 bzgl. der berichtigten Bewertung – diese habe er bei der Sekretärin des Bürgermeisters abgegeben und um Austausch des alten Gutachtens mit dem berichtigten Gutachten gebeten

– Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Vorarlberg vom 10. Juni 2014 – Fakt sei, dass lt. Aussage der Obfrau des Gemeindeverbandes auf die Richtigkeit der durch den Bgm. vorgelegten Urkunden vertraut wurde und der Gemeindeverband in Kenntnis eines niedrigeren Gutachtens sicherlich nicht bereit gewesen wäre, 180.000 Euro für diese Liegenschaft zu bezahlen

– Niederschrift der Gemeindevertretungssitzung vom 22. Dezember 2014: „Anna Franz erläutert nochmals die Vorgehensweise bezüglich der Bewertung dieser Liegenschaften. Offensichtlich wisse niemand, wie das zweite Gutachten, welches mit selbigem Datum wie das von Berchtold ausgestellt wurde, in die Gemeindeverwaltung gelangt sei. Bgm. Georg Fröwis erläutert, dass er von diesem zweiten Gutachten nichts gewusst habe. Er wiederholt, dass er bei einem etwaigen Schaden zur Rückzahlung bereit sei. Jedoch müsse dazu der „Geschädigte“ sagen, dass zuerst ein Schaden festgestellt und beziffert werden müsse.“

Gottfried Winkel stellt folgenden Antrag: Der Bürgermeister wird beauftragt, mit der Verkäufer-Familie Fröwis Gespräche über die Rückzahlung von 35.000 Euro zu führen, bevor weitere rechtliche Schritte eingeleitet werden.

Es erfolgt kein Beschluss.

Wortmeldungen: Gottfried Winkel, Gerhard Steurer, Hubert Kaufmann, Markus Fink

Die tatsächliche und somit verständliche Wortmeldung von mir lautete jedoch wie folgt:

„Der Gutachter hat am 18.1.2010 den Verkehrswert der Liegenschaft des Bürgermeisters (1/6 Anteil) und Mitbesitzer mit 169.833,26 Euro berechnet (2012 indexangepasst 180.000 Euro – + 6 %).
Ca. 1 Woche später berichtigte der Gutachter dann dieses Gutachten, da er einen Berechnungsfehler festgestellt hat. Der nunmehrige geringere Verkehrswert beläuft sich auf 135.823,54 Euro, sohin ist er um rund 35.000,- Euro niedriger als im ersten Gutachten! Aufgewertet um rund 6 % geht es um einen Betrag von genau 36.027,- Euro

30.4.2014 – Gutachter Roland Berchtold, Zeugeneinvernehmung Landespolizeidirektion Vorarlberg:
„Etwa 1 Woche nach dieser Begehung sind mir aber Zweifel über die Richtigkeit aufgekommen. Im Konkreten dachte ich mir, dass ich für diese Bruchbude nie und nimmer 169.833 EUR zahlen würde.“
„Diese berichtigte Bewertung habe ich daraufhin – und da bin ich mir jetzt ganz sicher – bei der Sekretärin des Bürgermeisters abgegeben. Ich habe das Gutachten persönlich abgegeben und die Sekretärin angewiesen, diese aktualisierte/berichtigte Version gegen die alte auszutauschen und die nicht mehr gültige zu vernichten.“

10.6.2014 – Abschlussbericht Landespolizeidirektion Vorarlberg:
„Bürgermeister Georg Fröwis stellt in seinen bisherigen Vernehmungen die ihm zur Last gelegten Vorwürfe der Untreue und Bestechlichkeit entschieden in Abrede und beteuert nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt zu haben. Gleichzeitig räumt er in seiner zuletzt stattgefundenen Vernehmung am 8.5.2014 aber ein, dass wenn das hier bereits mehrfach zitierte und mit dem geringeren Verkehrswert ausgewiesene Gutachten den Tatsachen entspreche, er zu einer Schadenswiedergutmachung bereit wäre.“

10.6.2014 – Abschluss-Bericht Landespolizeidirektion Vorarlberg:
„Fakt ist, dass – lt Aussage der Obfrau des Gemeindeverbandes Sozialzentrum Bezau (Anm.: Anna Franz) – auf die Richtigkeit der von Bürgermeister Georg Fröwis vorgelegten Urkunden vertraut wurde und der Gemeindeverband in Kenntnis eines niedrigeren Gutachtens sicherlich nicht bereit gewesen wäre, 180.000,– Euro für diese (im Miteigentum des Bürgermeisters stehende) Liegenschaft zu bezahlen.“

22.12.2014 – GV-Niederschrift: Anna Franz erläutert nochmals die Vorgehensweise bezüglich der Bewertung dieser Liegenschaften. Offensichtlich wisse niemand, wie das zweite Gutachten, welches mit selbigem Datum wie das von Berchtold ausgestellt wurde, in die Gemeindeverwaltung gelangt sei.

Bgm. Georg Fröwis erläutert, dass er von diesem zweiten Gutachten nichts gewusst habe. Er wiederholt, dass er bei einem etwaigen Schaden zur Rückzahlung bereit sei. Jedoch müsse dazu der „Geschädigte“ sagen, dass zuerst ein Schaden festgestellt und beziffert werden müsse.

Antrag: Der Bürgermeister wird beauftragt, mit der Verkäufer-Familie Fröwis Gespräche über die Rückzahlung von 35.000 Euro zu führen, bevor weitere rechtliche Schritte eingeleitet werden.“

GV Gottfried Winkel

Bezau, am 8.8.2016

Sehr geehrter Herr Landesvolksanwalt Mag. Florian Bachmayr-Heyda,

nach genau 1 Jahr hat die Aufsichtsbehörde nun meine Aufsichtsbeschwerde vom 27.7.2015 erledigt (siehe beiliegende Dokumente).

Da m.E. die Erledigung nicht dem Gemeindegesetz entspricht und damit die Rechte eines Gemeindevertreters – und vor allem der Opposition – missachtet werden,  ersuche ich die Landesvolksanwaltschaft um Prüfung, ob über den von mir gestellten Antrag gem. § 49 GG abgestimmt hätte werden müssen und begründe das wie folgt:

Allgemeines

Offensichtlich ist der Aufsichtsbehörde der Unterschied zwischen dem § 41 (2) GG (Aufnahme eines Gegenstandes in die Tagesordnung) und dem § 38 (2) GG (Recht auf Antragstellung in der Gemeindevertretung) nicht ganz klar:
Zitat Aufsichtsbehörde: “Zusätzlich können die betreffenden Mitglieder der Gemeindevertretung auch selbst bestimmen, wie ausführlich sie ihr schriftliches Verlangen auf Aufnahme eines Gegenstandes auf die Tagesordnung gestalten wollen, um die anderen Gemeindevertretungsmitglieder darüber schon vorab zu informieren”.

Ein Antrag gem. § 38 (2) ist nicht bereits bei der Beantragung eines Gegenstandes in die Tagesordnung zu formulieren bzw. zu stellen. Der von unserer Fraktion beantragte TO-Punkt hat daher noch keinen Antrag gem. § 38 (2) GG enthalten und der Bürgermeister konnte daher zum Zeitpunkt der Abstimmung über seinen Antrag (siehe untenstehenden Auszug aus der Niederschrift) unseren Antrag noch gar nicht kennen.

Obwohl es hier hauptsächlich um den Punkt 2) der Erledigung durch die Aufsichtsbehörde geht und weniger um den Punkt 1), doch noch ein Satz dazu: Aus der Niederschrift ist ersichtlich, dass ich erst nach der Abstimmung über den Antrag des Bürgermeisters zu Wort gekommen bin (“Wortmeldungen: Gottfried Winkel …..” erst nach der Abstimmung über den Antrag des Bürgermeisters).

Zu Punkt 2) der Erledigung durch die Aufsichtsbehörde

Die Aufsichtsbehörde geht offensichtlich von der falschen Annahme aus, dass gleichzeitig 2 ähnliche Anträge gestellt worden seien. Tatsächlich standen jedoch niemals gleichzeitig 2 Anträge zur Abstimmung.
Erst nachdem über den Antrag des Bürgermeisters abgestimmt wurde (vorher konnte ich keinen Antrag stellen, weil der Bürgermeister mich nicht zu Wort kommen ließ!), habe ich einen völlig anderen Antrag gestellt, über den der Bürgermeister ohne Begründung (von wegen “weiter gehend”!) nicht abstimmen hat lassen.

Die Aufsichtsbehörde schreibt auf Seite 4 u.a., “Auch ist noch zu erwähnen, dass es dem Vorsitzenden obliegt, bei Unstimmigkeiten zu entscheiden, welcher Antrag als weiter gehend anzusehen ist”.

Das ist völlig aus der Luft gegriffen: Aus der Niederschrift ist zu entnehmen, dass es keine diesbezüglichen Unstimmigkeiten gab und mit keinem Wort die Rede davon war, welcher der beiden Anträge weiter gehend sei (es lagen ja nicht gleichzeitig 2 Anträge zur Abstimmung vor!).
Wie bereits erwähnt und aus der Niederschrift ersichtlich, hat die Gemeindevertretung – noch bevor ich zu Wort kam und einen Antrag stellen konnte – über den Antrag des Bürgermeisters abgestimmt.

Es hat sich um zwei ganz verschiedene Anträge gehandelt, von denen auch keiner als “weiter gehend” bezeichnet werden kann:

Antrag des Bürgermeisters:

Bgm. Gerhard Steurer stellt nachfolgenden Antrag: Die Entscheidungen der Delegierten des Gemeindeverbandes Sozialzentrum Bezau, betreffend Haus- und Grundkauf „Betreutes Wohnen“, werden seitens der Gemeindevertretung Bezau für gut und richtig befunden. Die Marktgemeinde Bezau sieht daher keinerlei Veranlassung, Rückforderungen an den Gemeindeverband Sozialzentrum Bezau zu stellen.

Antrag Gottfried Winkel:

Gottfried Winkel stellt folgenden Antrag: Der Bürgermeister wird beauftragt, mit der Verkäufer-Familie Fröwis Gespräche über die Rückzahlung von 35.000 Euro zu führen, bevor weitere rechtliche Schritte eingeleitet werden.

Es wäre z.B. möglich gewesen, dass beide Anträge von der GV angenommen worden wären. Mein Antrag hat ja nicht vorgesehen, Rückforderungen an den Gemeindeverband zu stellen, sondern an die Verkäufer-Familie Fröwis. Das ist etwas ganz anderes!

Die aus der Fehlinterpretation der Aufsichtsbehörde folgende Schlussfolgerung (“Da der Antrag des Bürgermeisters den Antrag des Beschwerdeführers thematisch miteingeschlossen hat und diesen somit konsumiert hat, war nach Annahme des ersten Antrages über den Antrag des Beschwerdeführers nicht mehr abzustimmen”) ist daher völlig falsch.

Sehr geehrter Herr Landesvolksanwalt, für Ihre Bemühungen auch in dieser Angelegenheit bedanke ich mich bereits jetzt und ersuche, mich über das Veranlasste zu informieren.

Mit freundlichen Grüßen 
GV Gottfried Winkel

Auszug aus einem Mail von Bürgermeister Gerhard Steurer vom 6.11.2016 an die Gemeindevertretung Bezau:

Geschätzte Gemeindevertreterinnen,
geschätzte Gemeindevertreter,

zur Aufsichtsbeschwerde von GV G.Winkel vom 27.7.2015 darf euch in der Anlage die Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft Bregenz, als zuständige Aufsichtsbehörde, sowie das Schreiben des Landesvolksanwaltes, welches an die Gemeindevertretung gerichtet ist, zur Kenntnis bringen.

Ebenso ist meine Stellungnahme zum Schreiben des Volksanwaltes nachstehend angeführt.

Gerhard Steurer
Bürgermeister der Marktgemeinde Bezau

Von: Steurer Gerhard (Gemeinde Bezau)
Gesendet: Sonntag, 06. November 2016 15:32
An: buero@landesvolksanwalt.at
Cc: dietmar.ender@vorarlberg.at
Betreff: Stellungnahme

Sehr geehrter Hr. Volksanwalt Mag. Bachmayr-Heyda,

Ich darf zu Ihrem Schreiben vom 17.10.2016 wie folgt Stellung beziehen:

Mit Schreiben vom 27.07.2016 der Bezirkshauptmannschaft Bregenz als zuständigen Aufsichtsbehörde für die Marktgemeinde Bezau, wurde die Aufsichtsbeschwerde von G.Winkel vom 27.07.2015 wie folgt beurteilt:

Auszugsweise: Seite 2, Abs.3 – Nach Maßgabe des bekannt gegebenen Sachverhalts sowie der Stellungnahme der Marktgemeinde Bezau kommt die Bezirkshauptmannschaft Bregenz als Aufsichtsbehörde nach erfolgter Prüfung zu der Auffassung, dass keine Verstöße gegen das Gemeindegesetz (GG), LGBI.Nr.40/1985 i.d.g.F., vorliegen und der Beschwerde aus nachstehenden Gründen keine rechtliche Berechtigung zukommt ….

Seite 3, Abs.2 u. 3 – Abschließend zu diesem Themenbereich ist noch zu erwähnen, dass gemäß §48 Abs.1 GG der Bürgermeister den Vorsitz in der Gemeindevertretung zu führen hat. Er hat die Sitzungen zu eröffnen, zu leiten und zu schließen. Auch hat er jederzeit das Recht das Wort zu ergreifen.

Zusammenfassend ist daher aus Sicht der Aufsichtsbehörde kein Fehlverhalten des Vorsitzenden zu erkennen, ….

Seite 4, lt.Absatz – Zusammenfassend hat sich daher die Beschwerde von Herrn Gottfried Winkel als nicht berechtigt erwiesen und die Aufsichtsbehörde erblickt auch unter dem Gesichtspunkt des §81 Abs.4 GG, wonach auf die Ausübung des Aufsichtsrechtes außer im Fall des §91 GG niemandem ein Rechtsanspruch zusteht, kein Erfordernis zu weiteren aufsichtsbehördlichen Maßnahmen.

Das Verfahren BH BR-I-3100.04-215/002-4 ist aus unserer Sicht damit abgeschlossen.

In Ihrem Schreiben vom 17.10.2016 stellen Sie fest:

Der Landesvolksanwalt folgt zwar den prinzipiellen Rechtsausführungen der Aufsichtsbehörde.

Er teilt jedoch nicht die Auffassung, dass der Antrag des Bürgermeisters weitergehend ist, als die des Beschwerdeführers….

Meiner Auffassung nach kann für die Gemeinde nicht eine „doppelte“ Aufsicht bestehen und dieselbe Rechtssache außerhalb des Instanzenzuges von zwei Behörden beurteilt werden. Ich denke daher, dass die unterschiedliche Rechtsauffassung zwischen der Bezirkshauptmannschaft Bregenz als zuständige Gemeindeaufsichtsbehörde und dem Landesvolksanwalt direkt zu klären wäre. Prinzipiell gehe ich davon aus, dass ich gegenüber unserer Aufsichtsbehörde, also der Bezirkshauptmannschaft, weisungsgebunden bin und mich daher gemäß deren Vorgaben zu verhalten habe.

Ungeachtet dessen, werde ich die Gemeindevertretung über Ihre Anregung informieren und diese künftig in entsprechende Entscheidungen einfließen lassen.

Mit freundlichen Grüßen aus Bezau,

Gerhard Steurer
Bürgermeister der Marktgemeinde Bezau

Zur Erinnerung für den seiner Meinung nach doch so gesetzeskundigen Bürgermeister ein Auszug aus dem Gesetz über den Landesvolksanwalt:

§ 2 Aufgaben des Landesvolksanwaltes

(2) Der Landesvolksanwalt hat Beschwerden über behauptete Missstände in der  Verwaltung des Landes zu prüfen, wenn der Beschwerdeführer von dem behaupteten  Missstand betroffen ist und ihm ein Rechtsmittel dagegen nicht oder nicht mehr zur Verfügung steht.

§ 3 Verfahren

(3) Der Landesvolksanwalt kann aus Anlass eines Prüfverfahrens dem obersten weisungsberechtigten Organ des geprüften Zweiges der Verwaltung des Landes Empfehlungen darüber erteilen, wie ein festgestellter Missstand so weit als möglich beseitigt und künftig vermieden werden kann. Dieses Organ hat den Empfehlungen des Landesvolksanwaltes möglichst rasch, längstens aber binnen zwei Monaten, zu entsprechen und dies dem Landesvolksanwalt mitzuteilen oder schriftlich zu begründen, warum ihnen nicht oder nicht fristgerecht entsprochen wird.