Gottfried Winkel, Sandriese 542, 6870 Bezau
An die Bezirkshauptmannschaft Bregenz, Aufsichtsbehörde
Bahnhofstr.41, 6900 Bregenz
Bezau, am 22. Juni 2011
Aufsichtsbeschwerde
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Bezauer Bürgermeister Georg Fröwis hält sich seit Jahren immer wieder nicht an Bestimmungen des Vorarlberger Gemeindegesetzes, obwohl er von mir als Gemeindevertreter oft darauf aufmerksam gemacht wurde.
Ein besonderes Problem hat er offenbar mit den § 47 (Verhandlungsschrift) bzw. § 32 (Kundmachung von Verordnungen) des Gemeindegesetzes.
So werden die Niederschriften für die Amtstafel und das Gemeindeblatt insofern „zensuriert“, dass verschiedene Beschlüsse, die von der Opposition beantragt wurden, einfach nicht kundgemacht werden (angeblich aus Platzmangel!).
Das geht so weit, dass der Bürgermeister auf der letzten Gemeindevertretungssitzung am 6.6.2011 sogar behauptet hat, eine Kundmachung im Gemeindeblatt sei nicht vorgeschrieben, weil Bezau gar kein Gemeindeblatt habe! Dabei sitzt der Bürgermeister seit vielen Jahren (2003) als Delegierter der Marktgemeinde Bezau im „Gemeindeverband Gemeindeblatt für die Landeshauptstadt Bregenz sowie die Gemeinden des Bezirkes Bregenz“.
Andererseits werden im Gemeindeblatt wieder Sachen (z.B. Berichte des Bürgermeisters), die nicht kundgemacht werden müssten, vollinhaltlich veröffentlicht.
Obwohl genügend Platz vorhanden war – an der Amtstafel war sonst überhaupt nichts angeschlagen! – wurde die Niederschrift der Gemeindevertretungssitzung vom 16.5.2011 angeblich aus Platzgründen nicht an der Amtstafel kundgemacht. An der Amtstafel war aber nur ein einziges Blatt (Kundmachung) angeschlagen, auf dem geschrieben stand, dass die Niederschrift während der Amtsstunden im Gemeindeamt zur Einsicht aufliegt, weil auf Grund des Umfanges der Niederschrift der Anschlag an der Amtstafel nicht möglich sei – siehe Foto.
Weiters hat er eine ihm offensichtlich unangenehme Passage der Niederschrift der Gemeindevertretungssitzung vom 7.6.2010 einfach abgeändert und die Niederschrift so an der Amtstafel und im Gemeindeblatt kundgemacht. Weil ihm diese Niederschrift – obwohl er keinen Einwand gegen die Abfassung erhoben hat! – nicht passt, wird sie auf der Homepage der Gemeinde entgegen den Bestimmungen des § 32 Gemeindegesetz auch nicht kundgemacht. Er hat diese Niederschrift als Vorsitzender auch nicht unterfertigt, obwohl er – wie bereits erwähnt – keinen Einwand gegen die Abfassung hatte.
Außerdem weigert sich der Bürgermeister als Vertreter der „Bezauer Liste“ beharrlich, der Gemeinde Bezau die für die Durchführung von – lt. Landesvolksanwaltschaft gesetzwidrigen – Vorwahlen der „Bezauer Liste“ entstandenen Kosten bekannt zu geben und diese zu ersetzen. Er behauptet sogar, dass diese Vorwahl von der Gemeindevertretung beschlossen worden sei und daher keine Zahlungen durch die „Bezauer Liste“ notwendig seien.
Erstens gibt es gar keinen Beschluss der Gemeindevertretung für eine Vorwahl und zweitens hätte ein solcher Beschluss auch nicht gefasst werden können, weil die Gemeindevertretung nicht zuständig ist für die Durchführung von Vorwahlen irgend einer Partei! Siehe dazu auch das Schreiben der Landesvolksanwaltschaft vom 23.2.2010.
Der Bürgermeister hält sich auch immer wieder nicht an die vorgeschriebenen Zuständigkeiten (Aufgaben) nach dem Gemeindegesetz (§ 50, 60, 66). Zuletzt hat er sich im Zusammenhang mit der Beantragung einer öffentlichen Apotheke in Bezau nicht daran gehalten und eine rechtsverbindliche Zusage für ein Haus als Standort für eine Apotheke abgegeben, obwohl dafür die Gemeindevertretung zuständig ist.
Ich ersuche die Aufsichtsbehörde höflich um Prüfung meiner Beschwerde und entsprechende Maßnahmen.
Mit freundlichen Grüßen
Gottfried Winkel
Gemeindevertreter
Aufsichtsbeschwerde – Antwort der BH Bregenz vom 1.12.2011
Bezirkshauptmannschaft Bregenz
Bahnhofstraße 41 A-6901
Zahl: BHBR-I-3100.04-2011/0001
Bregenz, am 01.12.2011
Auskunft: Dr. Martin Vergeiner
Betreff:
Gottfried Winkel, Bezau;
Übertretungen des Gemeindegesetzes;
Aufsichtsbeschwerde
Sehr geehrte Damen und Herren!
Der Bezauer Gemeindevertreter Gottfried Winkel, Sandriese 542, 6870 Bezau, hat mit Schreiben vom 22.06.2011 bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz als zuständige Gemeindeaufsichtsbehörde eine Aufsichtsbeschwerde eingebracht.
In dieser wird angeführt, die Niederschriften der Gemeindevertretung Bezau für die Amtstafel und das Gemeindeblatt würden insofern „zensuriert“, als dass verschiedene von der Opposition beantragte Beschlüsse nicht kundgemacht würden (angeblich aus Platzmangel). Dies ginge so weit, dass der Bürgermeister bei der Gemeindevertretungssitzung am 06.06.2011 behauptet habe, eine Kundmachung im Gemeindeblatt sei nicht vorgeschrieben, weil die Gemeinde Bezau gar kein Gemeindeblatt habe. Allerdings sitze der Bürgermeister seit vielen Jahren (2003) als Delegierter der Marktgemeinde Bezau im „Gemeindeverband Gemeindeblatt für die Landeshauptstadt Bregenz sowie die Gemeinden des Bezirkes Bregenz“.
Auf der anderen Seite würden im Gemeindeblatt verschiedene Angelegenheiten (zB Berichte des Bürgermeisters), die nicht kundgemacht werden müssten, vollinhaltlich veröffentlicht.
Obwohl an der Amtstafel sonst überhaupt nichts angeschlagen und damit genügend Platz vorhanden gewesen sei, wäre die Niederschrift der Gemeindevertretungssitzung vom 16.05.2011 angeblich aus Platzgründen nicht an der Amtstafel kundgemacht worden. Es sei nur ein einziges Blatt angeschlagen gewesen, mit der Information, dass die Niederschrift während der Amtsstunden im Gemeindeamt zur Einsicht aufliege, weil auf Grund des Umfanges der Niederschrift der Anschlag an der Amtstafel nicht möglich sei.
Weiters habe der Bürgermeister eine ihm offensichtlich unangenehme Passage der Niederschrift der Gemeindevertretungssitzung vom 07.06.2010 einfach abgeändert und die Niederschrift so an der Amtstafel und dem Gemeindeblatt kundgemacht. Obwohl er dagegen keinen Einwand erhoben habe, sei diese auch auf der Homepage der Gemeinde entgegen den Bestimmungen des § 32 Gemeindegesetz nicht kundgemacht worden. Er habe diese Niederschrift als Vorsitzender auch nicht unterfertigt.
Außerdem weigere sich der Bürgermeister als Vertreter der „Bezauer Liste“ beharrlich, der Gemeinde Bezau die für die Durchführung von – laut Landesvolksanwaltschaft gesetzwidrigen – Vorwahlen der „Bezauer Liste“ entstandenen Kosten bekannt zu geben und diese zu ersetzen. Er behaupte sogar, dass diese Vorwahl von der Gemeindevertretung beschlossen worden sei und daher keine Zahlungen durch die „Bezauer Liste“ notwendig seien. Erstens gäbe es keinen Beschluss der Gemeindevertretung für eine Vorwahl und außerdem sei die Gemeindevertretung hinsichtlich dieser Entscheidung nicht zuständig.
Schließlich halte sich der Bürgermeister nicht an die gesetzlichen Zuständigkeiten (Aufgaben) nach dem Gemeindegesetz. So habe er im Zusammenhang mit der Beantragung einer öffentlichen Apotheke in Bezau eine rechtsverbindliche Zusage für ein Haus als Standort abgegeben, obwohl dafür die Gemeindevertretung zuständig sei.
Gottfried Winkel hat die Aufsichtsbehörde um Prüfung und Setzung entsprechender Maßnahmen ersucht.
Beigefügt waren der Aufsichtsbeschwerde ein Schreiben der Landesvolksanwältin Vorarlberg zur Durchführung der Vorwahl durch die Gemeindeverwaltung vom 23.02.2010 und ein Lichtbild der Amtstafel der Marktgemeinde Bezau.
Mit Schreiben vom 11.07.2011 übermittelte der Bürgermeister der Marktgemeinde Bezau eine umfangreiche Stellungnahme.
Darin wurde festgehalten, dass die Niederschriften der Gemeindevertretung grundsätzlich vollinhaltlich an der Amtstafel kundgemacht und auch vollinhaltlich auf der Homepage der Marktgemeinde Bezau veröffentlicht würden. Im Gemeindeblatt des Bezirkes Bregenz werde jeweils ein Auszug aus der Niederschrift veröffentlicht, mit dem Hinweis, dass die vollständige Niederschrift auf der Homepage der Marktgemeinde Bezau veröffentlicht werde. Diese Form der Kundmachung im Gemeindeblatt entspreche dem Wunsch der Gemeindeblattverwaltung, Einschaltungen nach Möglichkeit kurz zu fassen. Dies werde auch von den meisten anderen Gemeinden in dieser Form praktiziert.
Zum Anschlag an der Amtstafel sei überdies festzuhalten, dass die Kundmachung der Gemeindevertretungsniederschrift vom 16.05.2011 im Zeitraum vom 26.05.2011 bis zum 31.05.2011 an der Amtstafel erfolgt sei. Auf Grund des Umfanges von 18 Seiten habe diese Verhandlungsschrift die gesamte Amtstafel in Anspruch genommen. Da am 31.05.2011 zwei weitere Kundmachungen für Bauverhandlungen veröffentlicht worden seien, sei die Verhandlungsschrift von der Amtstafel entfernt worden und die Auflegung im Gemeindeamt gemäß § 32 Abs 1 Gemeindegesetz an der Amtstafel kundgemacht worden.
Das Foto des Beschwerdeführers stelle eine Momentaufnahme vom 08.06.2011 dar. An diesem Morgen seien einige Kundmachungen von der Amtstafel entfernt und am Abend desselben Tages neue Kundmachungen an der Amtstafel veröffentlicht worden. Das Foto sei vom Beschwerdeführer im Laufe dieses Tages gemacht worden.
Zum Vorwurf der nicht unterschriebenen Niederschrift vom 07.06.2010 hielt der Bürgermeister fest, dass in dieser Sitzung der Beschwerdeführer zum Schriftführer bestellt worden sei. Nach Vorlage des Protokolls habe ihm der Bürgermeister mitgeteilt, dass er nicht bereit sei, das Protokoll in der vorgelegten Form zu unterzeichnen. Auch der Beschwerdeführer sei nicht bereit gewesen, die vom Bürgermeister gewünschten Änderungen vorzunehmen. Daher sei das Protokoll vom Bürgermeister nicht unterfertigt worden. Zur rechtlichen Klärung hätte man in der Folge eine Stellungnahme von Dr Müller vom Vorarlberger Gemeindeverband eingeholt.
Hinsichtlich der Durchführung von Vorwahlen im Jänner 2010 sei festzuhalten, dass sich die Mitglieder der Gemeindevertretung in ihrer Sitzung vom 21.12.2009 für die Durchführung einer allgemeinen Vorwahl ausgesprochen hätten. Diesbezüglich werde auf TOP 9.7 (Allfälliges) verwiesen.
Im Vorfeld der Durchführung der Vorwahlen habe die Gemeindeverwaltung Kontakt mit der Abteilung Inneres (Ia) im Amt der Vorarlberger Landesregierung aufgenommen und die Durchführung der Vorwahl mit dieser abgesprochen. Die Durchführung von Vorwahlen sei gesetzlich nicht geregelt. Allerdings spreche, laut Abteilung Inneres, nichts dagegen, eine Vorwahl von der Gemeindeverwaltung durchzuführen. Dies sei auch in vielen anderen Gemeinden üblich. Diese Möglichkeit müsse jedoch für alle Parteien bzw Gruppierungen gegeben sein.
Hinsichtlich der Stellungnahme der Landesvolksanwaltschaft vom 23.02.2010 ging der Bürgermeister auf einzelne Passagen konkret ein.
Schließlich habe der Beschwerdeführer bei der Auswertung der Vorwahl mitgewirkt. Wäre diese für die „Bezauer Liste“ durchgeführt worden, hätte dieser als „Bezaubernder Demokrat“ wohl nicht mitgeholfen.
Die Auswertung der Vorwahl sei am 22.01.2010 erfolgt. Auf der Homepage des Beschwerdeführers habe dieser erst am 28.01.2010 erklärt, dass er bei der kommenden Gemeindevertretungswahl auf einer eigenen Liste antrete. Mit E-Mail vom 27.01.2010 habe sich der Beschwerdeführer beim Bürgermeister erkundigt, ob eine weitere beliebige Partei in der nächsten Woche durch die Gemeinde Bezau eine gleiche Vorwahl durchführen lassen könne. Mit E-Mail vom 28.01.2010 habe der Bürgermeister dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass dies möglich sei.
Zusammenfassend könne festgehalten werden:
1. Die Durchführung der Vorwahl sei nach Rücksprache mit der Abteilung Inneres (Ia) im Amt der Vorarlberger Landesregierung und entsprechenden Informationen der Gemeindeinformatik (Erstellung Wählerverzeichnis) durchgeführt worden. Die Durchführung der Vorwahl sei in gleicher Weise erfolgt wie in vielen anderen Gemeinden. Zudem seien solche Vorwahlen in gleicher Weise in Bezau auch schon mehrfach durchgeführt worden.
2. Wenn die Vorwahl nicht eine „allgemeine Vorwahl“ gewesen wäre, hätte der Beschwerdeführer nicht an deren Auswertung mitgewirkt.
3. Der Beschwerdeführer habe erst nach Durchführung der Vorwahl mitgeteilt, dass er bei der kommenden Gemeindevertretungswahl auf einer eigenen Liste antreten werde. Vorher war er der Meinung, „dass seine Bereitschaft zu einer weiteren Kandidatur in der Gemeindevertretung nicht besonders groß sei.“
4. Nachdem der Beschwerdeführer sich für eine eigene Liste entschieden hatte, wurde auf seine Anfrage hin auch seiner Liste die Möglichkeit der Durchführung einer Vorwahl durch die Gemeindeverwaltung angeboten.
Zur Standortfrage für eine Apotheke in Bezau hielt der Bürgermeister fest, dass er mit Schreiben vom 30.03.2011 an die Bezirkshauptmannschaft Bregenz ein konkretes Grundstück als möglichen Standort für die Errichtung einer Apotheke angeboten habe. Im gleichen Schreiben sei jedoch auch darauf hingewiesen worden, dass die Standortfrage und die Notwendigkeit einer öffentlichen Apotheke bei Konkretisierung in der Gemeindevertretung behandelt werde.
Auf Grund der Parteienvorbringen und dem der Aufsichtsbehörde bekannten Sachverhalt kann aus rechtlicher Sicht Folgendes festgehalten werden:
Zur Frage des Inhaltes von Verhandlungsschriften:
Gemäß § 47 Abs 1 Gemeindegesetz ist über jede Sitzung der Gemeindevertretung eine Verhandlungsschrift zu führen. Diese hat gemäß lit f unter anderem alle in der Sitzung gestellten Anträge und gefassten Beschlüsse sowie das Abstimmungsergebnis zu enthalten. Hinsichtlich Verhandlungsschriften über nichtöffentliche Gemeindevertretungssitzungen normiert § 47 Abs 8 Gemeindegesetz, dass diese gesondert zu führen sind, wobei Abs 1 bis 3 und 5 sinngemäß gelten.
Nach § 47 Abs 5 Gemeindegesetz steht es den Gemeindevertretern frei, wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Verhandlungsschrift mündlich oder schriftlich, spätestens in der nächsten Sitzung, Einwendungen zu erheben, worüber in dieser Sitzung zu beschließen ist. Werden keine Einwendungen erhoben, gilt die Verhandlungsschrift als genehmigt.
Hinsichtlich § 47 Abs 1 Gemeindegesetz heißt es im einschlägigen Kommentar:
„Die Verhandlungsschrift zeichnet den Verhandlungsverlauf nach. In der Verhandlungsschrift sind die bedeutsamen Ereignisse und Vorgänge festzuhalten. Bedeutsam sind jedenfalls die in lit a bis f genannten, darüber hinaus insbesondere die Feststellung des entschuldigten bzw nicht entschuldigten Fernbleibens, Maßnahmen der Sitzungspolizei, eine besondere Art der Abstimmung oder das Wahrnehmen von Befangenheit durch Gemeindevertreter. Der Schriftführer hat unter der Mitverantwortung des Bürgermeisters (Abs 3) die in den lit a bis f angeführten und die sonstigen wichtigen Vorgänge festzuhalten. Diese Verpflichtung bildet auch das Maß für die Beurteilung der Vollständigkeit der Verhandlungsschrift im Sinne des Abs 5“ (Häusler/Müller, Das Vorarlberger Gemeindegesetz (2010), 119).
Daraus ergibt sich für die Aufsichtsbehörde zweifelsfrei, dass der Bürgermeister nicht gezwungen sein kann, über die in § 47 Abs 1 Gemeindegesetz genannten bzw sonstigen im Sinne des obigen Kommentars bedeutsamen Ereignisse hinaus Inhalte in die Verhandlungsschrift aufzunehmen. Während also sämtliche Anträge und Beschlüsse – gleichgültig von welcher Fraktion – in der Verhandlungsschrift angeführt sein müssen, hat kein Gemeindevertreter das Recht, dass bestimmte Passagen – die aus seiner subjektiven Sicht wesentlich sind – in die Verhandlungsschrift aufgenommen werden. Diese Entscheidung haben nach dem klaren Wortlaut des Gemeindegesetzes der Schriftführer und der Bürgermeister gemeinsam zu treffen. Änderungen bedürfen – wie die §§ 47 Abs 5 iVm 44 Abs 1 Gemeindegesetz normieren – der Stimmenmehrheit, um Eingang in die Verhandlungsschrift zu finden.
Zur Frage der öffentlichen Kundmachung der Verhandlungsschrift bzw von Teilen davon:
Gemäß § 47 Abs 6 Gemeindegesetz ist die Einsichtnahme in Verhandlungsschriften öffentlicher Gemeindevertretungssitzungen sowie die Herstellung von Abschriften während der Amtsstunden im Gemeindeamt jedermann erlaubt.
Nach § 47 Abs 7 Gemeindegesetz sind die Beschlüsse der Gemeindevertretung, die in öffentlichen Sitzungen gefasst wurden, an der Amtstafel der Gemeinde durch zwei Wochen öffentlich kundzumachen, soweit nicht § 32 Anwendung findet. § 32 Abs 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.
Dabei normiert § 32 Abs 2 Gemeindegesetz, dass Verordnungen, deren Umfang oder Art den Anschlag an der Amtstafel nicht zulässt, im Gemeindeamt während der Amtsstunden innerhalb der Kundmachungsfrist zur öffentlichen Einsicht aufzulegen sind. Die Auflegung ist nach § 32 Abs 1 Gemeindegesetz kundzumachen. Außerdem sind Verordnungen der Gemeinde gemäß § 32 Abs 3 Gemeindegesetz, wenn für die Gemeinde ein Amtsblatt (Gemeindeblatt) besteht, auch in diesem kundzumachen. Hiebei gilt der Abs 2 sinngemäß. Wenn eine Gemeinde eine Homepage im Internet besitzt, sollen ihre Verordnungen nach Möglichkeit überdies auf der Homepage für die Allgemeinheit abrufbar sein. Festzuhalten ist, dass das Inkrafttreten der Verordnung gemäß § 32 Abs 4 Gemeindegesetz durch eine Unterlassung der Kundmachung im Amtsblatt (Gemeindeblatt) und der Aufnahme der Verordnung in die Homepage einer Gemeinde nicht berührt wird.
Zu § 47 Abs 7 Gemeindegesetz heißt es im einschlägigen Kommentar: „Die Verhandlungsschrift ist gemäß Abs 6 zur Einsichtnahme aufzulegen, ein Anschlag an der Amtstafel ist durch das Gesetz nicht vorgesehen. Die Kundmachung von Gemeindevertretungsbeschlüssen, welche Verordnungen darstellen, ist im § 32 Gemeindegesetz geregelt. Sonstige Beschlüsse sind an der Amtstafel kundzumachen. Bei den Kundmachungen nach dieser Bestimmung handelt es sich – im Gegensatz zu jener nach § 32 Gemeindegesetz – um die Information der Gemeindeangehörigen über Vorgänge, die Gegenstand einer Beschlussfassung in der Gemeindevertretung waren (vgl VfSlg 10988/1986). Abs 7 ist daher eine bloße Ordnungsvorschrift. Das Unterbleiben der Kundmachung bzw eine mangelhafte Kundmachung hat daher keine Auswirkungen auf den Bestand und die Rechtmäßigkeit der betroffenen Beschlüsse. Anders als bei Verordnungen entfaltet die Kundmachung keine Rechtswirkungen nach außen“ (Häusler/Müller, Das Vorarlberger Gemeindegesetz (2010), 120f)“
Aus Sicht der Aufsichtsbehörde kann daher Folgendes festgehalten werden:
1. Es muss nicht die gesamte Verhandlungsschrift an der Amtstafel, im Gemeindeblatt und auf der Gemeindehomepage publiziert werden. Vielmehr genügt es gemäß § 47 Abs 7 Gemeindegesetz, lediglich die Beschlüsse der Gemeindevertretung, die in öffentlichen Sitzungen gefasst wurden, an der Amtstafel der Gemeinde durch zwei Wochen kundzumachen.
2. Sollte der Umfang einen Anschlag an der Amtstafel verunmöglichen, ist das zu Publizierende in Anwendung der §§ 47 Abs 7 iVm 32 Abs 2 Gemeindegesetz im Gemeindeamt während der Amtsstunden innerhalb der Kundmachungsfrist zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und die Auflage an der Amtstafel kundzumachen. Wie sich aus dem vorliegenden Sachverhalt eindeutig ergibt, wurde die Verhandlungsschrift der Gemeindevertretungssitzung vom 16.05.2011 im Zeitraum vom 26.05. bis 31.05. vollständig und ab diesem Datum in (ordnungsgemäßer) Anwendung des § 32 Abs 2 Gemeindegesetz publiziert. Dabei geht die Aufsichtsbehörde auf Grund des vom Beschwerdeführer übermittelten Lichtbildes der Amtstafel davon aus, dass dort ca 18 Seiten im Format DIN A4 Platz finden. Die Argumentation der Marktgemeinde Bezau, der Anschlag eines 18-seitigen Protokolls sei neben anderen notwendigen Kundmachungen nicht möglich, ist für die Aufsichtsbehörde daher vertretbar.
3. Weiters ergibt sich aus den §§ 47 Abs 7 iVm 32 Abs 3 Gemeindegesetz eindeutig, dass die Beschlüsse öffentlicher Gemeindevertretungssitzungen auch im Gemeindeblatt kundzumachen sind und dabei eine Anwendung des § 32 Abs 2 Gemeindegesetz zulässig ist. Dabei ist nach Ansicht der Aufsichtsbehörde das „Gemeindeblatt für die Landeshauptstadt Bregenz sowie die Gemeinden des Bezirkes Bregenz“ auch als Amtsblatt (Gemeindeblatt) der Marktgemeinde Bezau iSd § 32 Abs 3 Gemeindegesetz anzusehen. Was neben dem verpflichtend zu Publizierenden von der Gemeinde sonst noch im Gemeindeblatt veröffentlicht wird, entzieht sich der Prüfung durch die Aufsichtsbehörde.
4. Dass Beschlüsse der Opposition vom Bürgermeister rechtswidrigerweise an der Amtstafel bzw im Gemeindeblatt nicht veröffentlicht und damit „zensuriert“ worden wären, wurde weder vom Beschwerdeführer näher ausgeführt noch ist dies aus dem Sachverhalt unter Berücksichtigung des § 47 Abs 7 Gemeindegesetz zu erschließen.
(Siehe dazu: GV-Protokolle: „Fälschungen“ durch Kürzungen/Änderungen?)
Aus Sicht der Aufsichtsbehörde wäre für die Marktgemeinde Bezau zu überlegen, künftig – insbesondere bei längeren Verhandlungsschriften – auf der Amtstafel bzw im Gemeindeblatt iSd § 47 Abs 7 Gemeindegesetz nur mehr die Beschlüsse der öffentlichen Gemeindevertretungssitzungen kundzumachen. Dies verbunden mit dem Hinweis, dass die vollständige Verhandlungsschrift auf der Homepage der Gemeinde nachzulesen ist.
Zur Unterzeichnung der Verhandlungsschrift
Gemäß § 47 Abs 2 Gemeindegesetz hat die Gemeindevertretung, sofern mit der Abfassung der Verhandlungsschrift von der Gemeindevertretung nicht ein Gemeindevertreter oder ein Gemeindebediensteter als Schriftführer beauftragt ist, damit eine in die Gemeindevertretung wählbare Person zu betrauen. Diese Person unterliegt der Amtsverschwiegenheit. Die Verhandlungsschrift ist gemäß § 47 Abs 3 Gemeindegesetz vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen.
Nach § 47 Abs 5 Gemeindegesetz steht es den Gemeindevertretern frei, wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Verhandlungsschrift mündlich oder schriftlich, spätestens in der nächsten Sitzung Einwendungen zu erheben, worüber in dieser Sitzung zu beschließen ist. Werden keine Einwendungen erhoben, gilt die Verhandlungsschrift als genehmigt.
Für Verhandlungsschriften über nichtöffentliche Gemeindevertretungssitzungen gelten gemäß § 47 Abs 8 Gemeindegesetz die Abs 1 bis 3 und 5 sinngemäß.
Wie sich aus der Verhandlungsschrift vom 05.07.2010 (Top 9) eindeutig ergibt, wurde der Gemeindevertretung die vom Beschwerdeführer verfasste, vom Bürgermeister nicht unterschriebene Version der Verhandlungsschrift vom 07.06.2010 vorgelegt. Dazu wurden vier Änderungsanträge eingebracht. Zur Klärung der weiteren Vorgehensweise wurde anschließend eine rechtliche Stellungnahme des Vorarlberger Gemeindeverbandes eingeholt. In dieser wird unter anderem angeführt:
„Geht man davon aus, dass das Protokoll grundsätzlich vom Schriftführer erstellt wird, so obliegt das Geschriebene grundsätzlich seiner Verantwortung. Die Mitverantwortung des Bürgermeisters durch seine Mitunterzeichnung würde ich vor allem darin sehen, dass im Protokoll nicht Angaben enthalten sind, die entweder der Gemeinde oder Dritten Schaden verursachen oder ihre Interessen verletzten könnten. In diesen Fällen ist eine Korrektur in der nächsten Sitzung sicherlich zu spät.
Für einen unbefangenen Leser ist es sicherlich besser, dass er sich auf die Richtigkeit des jeweiligen Protokolls verlassen kann und nicht im nächsten Protokoll nachschauen muss, ob das Protokoll auch richtig ist. Im Hinblick auf die Hauptverantwortung des Schriftführers und der erwähnten Mitverantwortung des Bürgermeisters ist abzuwägen, ob die Veröffentlichung des Protokolls mit diesem Wortlaut zu Irritationen führen könnte, denen vorzubeugen ist oder es im Hinblick auf Interessen der Gemeinde oder Privater vertretbar ist, das Protokoll in der nächsten Sitzung zu korrigieren. Ist Letzteres der Fall, würde ich als Bürgermeister das Protokoll zwar so zur Genehmigung vorlegen, aber nicht unterzeichnen. Nach dem Gemeindegesetz besteht nur die Verpflichtung, das Protokoll im Gemeindeamt aufzulegen. In der umfassenden Form muss es nicht veröffentlicht werden.“
Die Verhandlungsschrift vom 07.06.2010 wurde schließlich in der Gemeindevertretungssitzung vom 06.09.2010 (Top 14) unter Berücksichtigung der vier mehrheitlich beschlossenen Änderungen angenommen.
Dazu ist aus Sicht der Aufsichtsbehörde festzuhalten, dass nach dem oa Kommentar zu § 47 Abs 1 Gemeindegesetz der Bürgermeister und der Schriftführer für die Ausformulierung der Verhandlungsschrift verantwortlich sind. Angemerkt wird, dass beide verpflichtet sind, die Verhandlungsschrift zu unterschreiben, wobei das Gemeindegesetz im Falle der Nichteinhaltung dieser Bestimmung keine Konsequenzen vorsieht. Sollte es bezüglich einzelner Punkte Uneinigkeit geben, so kann derjenige, der mit seinen Vorschlägen nicht durchdringt, gemäß § 47 Abs 5 Gemeindegesetz wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Verhandlungsschrift mündlich oder schriftlich, spätestens in der nächsten Sitzung Einwendungen erheben.
Hingewiesen wird, dass aus dem Sachverhalt nicht erkennbar ist, dass hinsichtlich Top 2 der Verhandlungsschrift vom 07.06.2010 („Bestellung eines Schriftführers“) in der Version des Schriftführers (zugleich Beschwerdeführer) eine Änderung – von wem auch immer – beantragt worden wäre. Die Aufsichtsbehörde geht daher davon aus, dass die von der Gemeindevertretung in ihrer Sitzung vom 06.09.2010 beschlossene Verhandlungsschrift somit immer noch die vom Beschwerdeführer gewählte Formulierung umfasst.
Im angeführten Fall wurde die vom Beschwerdeführer verfasste Verhandlungsschrift vom Bürgermeister nicht unterzeichnet. Vielmehr wurde für den Anschlag an der Amtstafel vom Bürgermeister eine veränderte Version in Form eines „Auszuges aus der Verhandlungsschrift“ verwendet. Das Gemeindegesetz regelt den Fall nicht, dass sich Schriftführer und Bürgermeister über den Inhalt einer Verhandlungsschrift nicht einig sind. Nach Meinung der Aufsichtsbehörde ist jedoch aus der Tatsache, dass der Bürgermeister die Sitzungsleitung innehat, auch seine Funktion als „Herr des Verfahrens“ zu erschließen, der die Verhandlungsschrift auch nach außen hin zu verantworten hat. Da – wie oben ausgeführt – nicht die Verhandlungsschrift, sondern gemäß § 47 Abs 7 Gemeindegesetz lediglich die Beschlüsse öffentlicher Gemeindevertretungssitzungen zu publizieren sind, kann die vom Bürgermeister in dieser Sondersituation gewählte Vorgehensweise aus Sicht der Aufsichtsbehörde so lange akzeptiert werden, als inhaltlich nichts Anderes (im Sinne von: nichts Unrichtiges) als in der entsprechenden Sitzung besprochen wiedergegeben wird, insbesondere die getroffenen Beschlüsse korrekt angeführt werden. Dass dies nicht der Fall sein sollte, wurde weder vom Beschwerdeführer behauptet noch ist dies für die Aufsichtsbehörde aus dem Sachverhalt bzw aus den angeführten Dokumenten erkennbar. So hat insbesondere ein Vergleich des Punktes 2 der Verhandlungsschrift (Version des Schriftführers) mit der Version des vom Bürgermeister publizierten „Auszuges aus der Verhandlungsschrift“ nicht ergeben, dass in der an der Amtstafel angeschlagenen Version Unwahrheiten enthalten wären. Da bekanntlich auf Grund des Gemeindegesetzes die Verpflichtung zum Anschlag an der Amtstafel nur für die Beschlüsse öffentlicher Gemeindevertretungssitzungen besteht, war eine darüber hinausgehende Veröffentlichung nicht erforderlich.
Zur nicht erfolgten Publikation auf der Homepage der Gemeinde ist mit Hinweis auf oben Gesagtes festzuhalten, dass die Veröffentlichung einer Verhandlungsschrift oder auch nur der Beschlüsse einer Gemeindevertretungssitzung auf der Homepage der Gemeinde gemäß § 32 Abs 3 Gemeindegesetz nicht verpflichtend ist, sodass auch deren Unterbleiben zu keiner Rechtswidrigkeit führt.
Zur Frage von Vorwahlen:
Im Schreiben der Landesvolksanwältin vom 23.02.2010 ist unter anderem Folgendes ausgeführt: „Meiner Ansicht nach ist die gesamte Vorwahl generell zwar Praxis, aber gesetzlich nicht gedeckt. […] Das Heranziehen der Gemeindebediensteten innerhalb der Dienstzeiten für die Durchführung einer Vorwahl für eine Partei fällt meiner Ansicht nach nicht in die ordentliche Verwaltung der Gemeinde. Ob in der Gemeinde Bezau Arbeitsstunden innerhalb der Dienstzeiten angefallen sind – und falls ja – ob die Gemeindevertretung zugestimmt hat, kann ich nicht beurteilen.“
Festzuhalten ist, dass die Durchführung von Vorwahlen gesetzlich nicht ausdrücklich verboten ist. Entgegen den Aussagen des Beschwerdeführers ergibt sich für die Aufsichtsbehörde auch aus den zitierten Aussagen der Landesvolksanwältin nicht die Feststellung, dass die Durchführung von Vorwahlen grundsätzlich gesetzwidrig sei. Vielmehr ist die Aussage der Landesvolksanwältin nach Meinung der Aufsichtsbehörde so zu interpretieren, dass es keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für die Durchführung von Vorwahlen gibt. Dies ist auch von allen Seiten unbestritten. Allerdings kann allein das Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage nicht zu einem automatischen Verbot zur Durchführung solcher Vorwahlen führen.
Wie der Bürgermeister ausführlich erläutert hat, wurde die Durchführung von Vorwahlen mit der für Wahlen und Gemeinderecht zuständigen Abteilung Inneres im Amt der Vorarlberger Landesregierung abgestimmt. Dabei sei festgehalten worden, dass nichts dagegen spreche, allerdings die Möglichkeit, eine Vorwahl durch die Gemeindeverwaltung durchführen zu lassen, für alle Parteien bzw Gruppierungen gegeben sein müsse.
Eine ausdrückliche Nachfrage der Aufsichtsbehörde bei der Abteilung Inneres hat ergeben, dass bei den vergangenen Gemeindevertretungswahlen folgende Auffassung vertreten und auf Anfrage mitgeteilt worden ist:
1. Mit der Durchführung von Vorwahlen bei Gemeindewahlen verfolgen Parteien den Zweck, durch eine „Meinungsumfrage“ im Vorfeld den Kreis der beliebtesten Wahlwerber auszuloten und nach diesem Ergebnis ihre Listen zu erstellen.
2. Vorwahlen haben keine rechtlich bindende Wirkung. In diesem Sinne steht es jeder anderen Gruppierung/Liste frei, einen Wahlvorschlag einzubringen.
3. Vorwahlen sind Aktionen der Parteien und sind daher weder von der Gemeindeverwaltung durchzuführen noch durch die Gemeindeverwaltung zu finanzieren.
Die Aufsichtsbehörde vertritt daher folgende rechtliche Auffassung:
1. Das Gesetz sieht die Durchführung von Vorwahlen nicht ausdrücklich vor.
2. Vorwahlen sind Aktionen der Parteien und gehören deshalb nicht in den Aufgabenbereich der Gemeindeverwaltung.
3. Sollen dennoch Vorwahlen durch die Gemeindeverwaltung durchgeführt werden, bedarf dies eines Beschlusses der zuständigen Gremien. Fehlt ein solcher Beschluss, sind der Gemeinde die angefallenen Kosten zu ersetzen.
Wie der Bürgermeister dargelegt hat, wurde die Angelegenheit in der Gemeindevertretungssitzung vom 21.12.2009 unter Top 9.7 („Allfälliges“) ausführlich diskutiert. Der Beschwerdeführer hat sich dabei nicht gegen die Durchführung von Vorwahlen ausgesprochen, sondern sich vielmehr an der Auswertung der Vorwahl am 22.01.2010 beteiligt. Außerdem sei auch dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Vorwahl angeboten worden, nachdem sich dieser entschlossen habe, mit einer eigenen Liste anzutreten.
Allerdings ist für die Aufsichtsbehörde nicht erkennbar, dass die Durchführung der Vorwahlen von den zuständigen Gremien beschlossen worden wäre. So kann in der vom Bürgermeister zitierten Gemeindevertretungssitzung vom 21.12.2009 eine solche Entscheidung nicht gefällt worden sein, da gemäß § 41 Abs 4 Gemeindegesetz unter dem angeführten Tagesordnungspunkt 9.7 („Allfälliges“) gar keine Beschlüsse gefasst werden können. Außerdem ist lediglich angeführt, dass sich „verschiedene Gemeindevertreter für die Durchführung einer Vorwahl“ ausgesprochen haben. Dass gegebenenfalls der Gemeindevorstand eine solche Entscheidung getroffen hätte, ist für die Aufsichtsbehörde aus dem vorgelegten Sachverhalt nicht erkennbar. Angeführt wird lediglich, dass „im Gemeindevorstand bereits über die Möglichkeiten beraten“ wurde und die Mitglieder des Gemeindevorstandes der Meinung sind, dass „eine allgemeine Vorwahl durchgeführt werden kann, wenn dies der allgemeine Wunsch ist und nicht schon im Vorfeld eine Liste angekündigt wird.“
Die Aufsichtsbehörde ersucht den Bürgermeister der Marktgemeinde Bezau – in seiner Funktion als Verantwortlicher der Fraktion „Bezauer Liste“ – deshalb, entweder nachzuweisen, dass ein diesbezüglicher Beschluss des zuständigen Gremiums gefasst wurde, oder der Marktgemeinde Bezau die entstandenen Kosten für die Inanspruchnahme der Gemeindeverwaltung zu ersetzen. Um diesbezügliche Mitteilung bis 31.12.2011 wird ersucht.
Zur Rechtsqualität des Schreibens des Bürgermeisters in Sachen Apotheke:
Zur Apothekensache ist festzuhalten, dass der Bürgermeister der Marktgemeinde Bezau mit Schreiben an die Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 30.03.2011 unter anderem Folgendes festgehalten hat:
„Da Frau Hammerer derzeit nicht im Besitz eines geeigneten Grundstücks bzw Objektes ist, haben wir als möglichen Standort die Liegenschaft .183 am Standortplatz 47 angeboten. … Die Standortfrage und die Notwendigkeit einer öffentlichen Apotheke wurde in einer Sitzung des Gemeindevorstandes beraten und wird bei Konkretisierung in der Gemeindevertretung behandelt.“
Nach Ansicht der Aufsichtsbehörde kann dieses Schreiben keinesfalls als rechtsverbindliche Zusage eines konkreten Standortes [richtig: einer geeigneten Betriebsstätte] qualifiziert werden. Vielmehr handelt es sich nach Auffassung der Aufsichtsbehörde lediglich um eine Vorabinformation aus Sicht des Bürgermeisters, da diese Entscheidung – worauf der Bürgermeister in oa Schreiben selbst hinweist – nicht eine solche des Bürgermeisters ist. Eine Verletzung von Zuständigkeiten wird von der Aufsichtsbehörde hier nicht gesehen.
Mit freundlichen Grüßen
Der Bezirkshauptmann
im Auftrag
Dr Martin Vergeiner
Ergeht an:
1. Herrn Gottfried Winkel Sandriese 542 6870 Bezau
2. Marktgemeinde Bezau 6870 Bezau
Nachrichtlich an: Amt der Vorarlberger Landesregierung
Abt. Inneres und Sicherheit (Ia)
Aufsichtsbeschwerde – Stellungnahme von G. Winkel
Stellungnahme von Gottfried Winkel (die Angelegenheit wurde zur weiteren Behandlung von mir mit einer sehr ausführlichen Stellungnahme – siehe unten – an die Landes-Volksanwaltschaft weitergeleitet):
A) Nicht-Unterzeichnung der Niederschrift der GV-Sitzung vom 7.6.2010 durch den BürgermeisterDer Bürgermeister hat als Vorsitzender die Niederschrift einer GV-Sitzung nicht unterzeichnet, obwohl der betreffende Punkt ohne einen Einwand – also auch mit seiner Stimme – genehmigt wurde.
B) GV-Protokolle: „Fälschungen“ durch Kürzungen/Änderungen
Der Bürgermeister hat einen von der Gemeindevertretung einstimmig – also auch mit der Stimme des Bürgermeisters – gefassten Beschluss (Antrag von Gottfried Winkel), sowohl im Auszug aus der Niederschrift an der Amtstafel als auch im Gemeindeblatt abgeändert und somit falsch kundgemacht.C) Durchführung der Vorwahl am 21.1.2010
Der Bürgermeister hat die Vorwahlen der Partei „Bezauer Liste“ auf Kosten der Gemeinde durchführen lassen, obwohl die Gemeinde dafür nicht zuständig ist und es dafür keinen Beschluss eines Gemeindeorganes gibt.
Nachdem die Aufsichtsbehörde den Bürgermeister (am 1. oder 5. Dezember 2011?) aufgefordert hat – in seiner Funktion als Verantwortlicher der Fraktion „Bezauer Liste“ – der Marktgemeinde Bezau die entstandenen Kosten für die Inanspruchnahme der Gemeindeverwaltung zu ersetzen, hat der Gemeindevorstand am 2.12.2011 nachträglich einen entsprechenden Beschluss gefasst!!
D) Apotheke
Der Bürgermeister hat eine privatrechtliche Zustimmung für die Errichtung einer Apotheke auf einer Liegenschaft der Gemeinde erteilt, obwohl er dazu rechtlich nicht zuständig war. Die Gemeindevertretung hat daher diese Zustimmung des Bürgermeisters mit großer Mehrheit widerrufen.
Im Einzelnen:
An die Landesvolksanwaltschaft Vorarlberg – Stellungnahme
Auszug aus dem Schreiben der BH Bregenz vom 1.12.2012
Stellungnahme dazu von Gottfried Winkel (Kursiv)
Bezirkshauptmannschaft Bregenz
Zahl: BHBR-I-3100.04-2011/0001
Bregenz, am 01.12.2011
Auskunft: Dr. Martin Vergeiner
Betreff:
Gottfried Winkel, Bezau;
Übertretungen des Gemeindegesetzes;
Aufsichtsbeschwerde
Sehr geehrte Damen und Herren!
Der Bezauer Gemeindevertreter Gottfried Winkel, Sandriese 542, 6870 Bezau, hat mit Schreiben vom 22.06.2011 bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz als zuständige Gemeindeaufsichtsbehörde eine Aufsichtsbeschwerde eingebracht.
Weiters habe der Bürgermeister eine ihm offensichtlich unangenehme Passage der Niederschrift der Gemeindevertretungssitzung vom 07.06.2010 einfach abgeändert und die Niederschrift so an der Amtstafel und dem Gemeindeblatt kundgemacht. Obwohl er dagegen keinen Einwand erhoben habe, sei diese auch auf der Homepage der Gemeinde entgegen den Bestimmungen des § 32 Gemeindegesetz nicht kundgemacht worden. Er habe diese Niederschrift als Vorsitzender auch nicht unterfertigt.
Außerdem weigere sich der Bürgermeister als Vertreter der „Bezauer Liste“ beharrlich, der Gemeinde Bezau die für die Durchführung von – laut Landesvolksanwaltschaft gesetzwidrigen – Vorwahlen der „Bezauer Liste“ entstandenen Kosten bekannt zu geben und diese zu ersetzen. Er behaupte sogar, dass diese Vorwahl von der Gemeindevertretung beschlossen worden sei und daher keine Zahlungen durch die „Bezauer Liste“ notwendig seien. Erstens gäbe es keinen Beschluss der Gemeindevertretung für eine Vorwahl und außerdem sei die Gemeindevertretung hinsichtlich dieser Entscheidung nicht zuständig.
Mit Schreiben vom 11.07.2011 übermittelte der Bürgermeister der Marktgemeinde Bezau eine umfangreiche Stellungnahme.
Darin wurde festgehalten, dass die Niederschriften der Gemeindevertretung grundsätzlich vollinhaltlich an der Amtstafel kundgemacht und auch vollinhaltlich auf der Homepage der Marktgemeinde Bezau veröffentlicht würden.
Stellungnahme dazu von Gottfried Winkel:
Das ist nicht wahr: Die Niederschrift der 4. GV-Sitzung vom 4.6.2010 wurde auf der Homepage der Mgde. Bezau nicht kundgemacht bzw. veröffentlicht!
Weiters wurde die Niederschrift der 4. GV-Sitzung in „veränderter“ Form an der Amtstafel kundgemacht – siehe weiter unten.
Zum Anschlag an der Amtstafel sei überdies festzuhalten, dass die Kundmachung der Gemeindevertretungsniederschrift vom 16.05.2011 im Zeitraum vom 26.05.2011 bis zum 31.05.2011 an der Amtstafel erfolgt sei. Auf Grund des Umfanges von 18 Seiten habe diese Verhandlungsschrift die gesamte Amtstafel in Anspruch genommen. Da am 31.05.2011 zwei weitere Kundmachungen für Bauverhandlungen veröffentlicht worden seien, sei die Verhandlungsschrift von der Amtstafel entfernt worden und die Auflegung im Gemeindeamt gemäß § 32 Abs 1 Gemeindegesetz an der Amtstafel kundgemacht worden.
Stellungnahme dazu von Gottfried Winkel:
Rechtlich gesehen ist mir klar, dass ich gegen diese Spitzfindigkeiten nicht vorgehen kann. Tatsache ist natürlich, dass kaum jemand extra ins Gemeindeamt geht und dort die Niederschrift einer GV-Sitzung liest.
Außerdem hätte die Möglichkeit bestanden, die anderen Kundmachungen auf der 2. Amtstafel im Eingang des Gemeindeamtes zu veröffentlichen.
Es wird wahrscheinlich als Unterstellung bezeichnet, aber es war offensichtlich, dass diese Niederschrift möglichst wenige Leute an der Amtstafel lesen sollten.
Auf Grund der Parteienvorbringen und dem der Aufsichtsbehörde bekannten Sachverhalt kann aus rechtlicher Sicht Folgendes festgehalten werden:
Zur Frage des Inhaltes von Verhandlungsschriften:
Gemäß § 47 Abs 1 Gemeindegesetz ist über jede Sitzung der Gemeindevertretung eine Verhandlungsschrift zu führen. Diese hat gemäß lit f unter anderem alle in der Sitzung gestellten Anträge und gefassten Beschlüsse sowie das Abstimmungsergebnis zu enthalten.
Daraus ergibt sich für die Aufsichtsbehörde zweifelsfrei, dass der Bürgermeister nicht gezwungen sein kann, über die in § 47 Abs 1 Gemeindegesetz genannten bzw sonstigen im Sinne des obigen Kommentars bedeutsamen Ereignisse hinaus Inhalte in die Verhandlungsschrift aufzunehmen. Während also sämtliche Anträge und Beschlüsse – gleichgültig von welcher Fraktion – in der Verhandlungsschrift angeführt sein müssen, hat kein Gemeindevertreter das Recht, dass bestimmte Passagen – die aus seiner subjektiven Sicht wesentlich sind – in die Verhandlungsschrift aufgenommen werden. Diese Entscheidung haben nach dem klaren Wortlaut des Gemeindegesetzes der Schriftführer und der Bürgermeister gemeinsam zu treffen. Änderungen bedürfen – wie die §§ 47 Abs 5 iVm 44 Abs 1 Gemeindegesetz normieren – der Stimmenmehrheit, um Eingang in die Verhandlungsschrift zu finden.
Stellungnahme dazu von Gottfried Winkel:
A) Nicht-Unterzeichnung der Niederschrift der GV-Sitzung vom 7.6.2010 durch den Bürgermeister
1.
GV-Sitzung am 7.6.2010 – TO-Punkt 2. Bestellung eines Schriftführers
„Der Bürgermeister schlägt GV Gottfried Winkel zum Schriftführer vor und dieser wird von der Gemeindevertretung einstimmig bestellt.
Gottfried Winkel erklärt sich bereit, für die heutige Sitzung das Protokoll zu führen. Er schlägt vor, dass bis zur Bestellung eines fixen Schriftführers die Mitglieder der Gemeindevertretung abwechselnd das Protokoll schreiben.
Dazu müsse aber doch noch etwas Grundsätzliches gesagt bzw. festgehalten werden, damit die Diskussionen zur Protokollführung vielleicht ein Ende finden.
In der Niederschrift der letzten Sitzung heißt es u.a.:
„Der Bürgermeister berichtet, dass der Gemeindesekretär Lorenz Moosbrugger nicht mehr bereit ist, die Niederschrift zu führen, da die Protokolle laufend von GV Gottfried Winkel beeinsprucht werden.“
Tatsächlich habe er in der letzten Gemeindevertretungs-Periode bei insgesamt 35 GV-Sitzungen nur zweimal, nämlich zum Protokoll vom 14.5.2007 (von der GV genehmigt) und vom 9.3.2009 (von der GV abgelehnt) einen Einspruch erhoben.
Zur Information – vor allem aber auch für die Neuen in der Gemeindevertretung – bringt er folgenden Sachverhalt zur Sprache.
Auf der Sitzung am 9.3.2009 habe sich u.a. folgender Sachverhalt abgespielt:
“Weiters möchte Gottfried Winkel vom Bürgermeister wissen, wer für evtl. Schäden durch die kürzlich erfolgte Verunreinigung des Trinkwassers der Gemeindewasserversorgung mit Jauche aufkommt und welche rechtlichen Schritte die Gemeinde unternimmt. Außerdem bemängelt er die mangelnde Information der betroffenen Bevölkerung (z.B. mit Postwurf, auf der Homepage, im Gemeindeblatt).
Dazu sagt der Bürgermeister, dass durch die Wasserverunreinigung bisher keine bzw. keine größeren Schäden entstanden sind. Rechtliche Schritte gegen den Verursacher der Wasserverunreinigung seien von ihm keine eingeleitet worden. Eine Information der Bevölkerung hätte nichts gebracht, weil ja jeder riechen konnte, dass das Wasser verunreinigt sei.“
Im Protokoll steht dazu:
„Gottfried Winkel: Seine Wortmeldung betrifft die aufgetretene Verunreinigung in der Wasserversorgung.“
Gegen diese verkürzte Protokollierung habe er schriftlich Einspruch erhoben.
In der Niederschrift der GV-Sitzung vom 11. Mai 2009 ist dazu folgendes festgehalten:
“Genehmigung der Niederschrift der 29. Sitzung der Gemeindevertretung
Bgm. Georg Fröwis berichtet, dass sich Gottfried Winkel für die heutige Sitzung schriftlich entschuldigt hat und folgenden Einwand zur Niederschrift der 29. Sitzung der Gemeindevertretung vorgebracht hat:
„Beim Punkt 10. wurden wohl meine Wortmeldungen unter „Allfälliges“ – wenn auch sehr gekürzt – protokolliert, aber nicht die Antworten dazu von Dir als Bgm. bzw. von Vbgm. Jakob Rüscher.
Der Vollständigkeit halber sind diese ausführlichen Antworten aber in der Niederschrift anzuführen.“
In der anschließenden Diskussion melden sich einige Gemeindevertreter zu Wort. In den Wortmeldungen kommt zum Ausdruck, dass der Verlauf der Sitzung sachlich dargestellt wurde und die Protokollierung in dieser Form ausreichend ist.
Der Antrag von Gottfried Winkel auf Ergänzung des Protokolls wird mit 16:0 Stimmen abgelehnt.“
Anschließend zitiert Gottfried Winkel aus einem Schreiben des Volksanwaltes vom 11.11.1998 an die Gemeindevertretung Bezau zur Protokollierung von Gemeindevertretungssitzungen.
Darin heißt es u.a., „dass eine vorsätzliche Falschbeurkundung sogar strafrechtliche Folgen nach sich ziehen kann.
Hinsichtlich der in der Niederschrift festgehaltenen Äußerungen des Gemeindevertreters Winkel kann man sich des Eindruckes nicht erwehren, dass dessen Äußerungen keineswegs wertungsfrei wiedergegeben wurden – wie etwa die Formulierungen „Gottfried Winkel unterstellt der Schriftführerin …, bestreitet oder streitet ab – zeigen.
Es gehört meines Erachtens auch zur Aufgabe des Vorsitzenden, auf eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Verhandlungsschrift zu achten.
Auffallend ist bei der Verhandlungsschrift auch, dass die – obwohl schriftlich vorliegenden – Einwendungen des Gottfried Winkel nur gekürzt wiedergegeben wurden, während etwa die Erklärungen des Gemeindevertreters Erwin Feldkircher oder des Vizebürgermeisters Dr. Fink wörtlich wiedergegeben wurden.“
Sein damaliger Antrag, auf Grund der Feststellungen des Volksanwaltes die Schriftführerin aufzufordern, in Hinkunft ein besonderes Augenmerk auf die rechtlich einwandfreie, sachlich und wertungsfreie Abfassung der Verhandlungsschrift zu achten, wurde von der Gemeindevertretung am 23.11.1998 leider mit 2:16 Stimmen abgelehnt.
Es hätte sicher nicht geschadet, wenn die Empfehlungen des Volksanwaltes ernst genommen worden wären.“
2.
GV-Sitzung 5.7.2010
Bei den GV-Sitzungen am 5.7. und 6.9.2010 wird kein Antrag auf Änderung des Protokolls vom 7.6.2010 zum TO-Punkt 2 (Bestellung eines Schriftführers) gestellt.
„9. Genehmigung der Niederschrift der 4. Sitzung der Gemeindevertretung
Die Niederschrift von Schriftführer Gottfried Winkel wurde den Gemeindevertretern zugeschickt.
Bgm. Georg Fröwis hat die Niederschrift nicht unterzeichnet, da seine Änderungswünsche seitens des Schriftführers nicht akzeptiert wurden (Streichung der persönlichen Wortmeldung zur Bestellung des Schriftführers – 1 ½ Seiten bis zurück ins Jahr 1998).
Zu diesem TOP melden sich folgende Gemeindevertreter: Gottfried Winkel, Anna Franz, Gerhard Steurer, Ellen Nenning, Christian Meusburger, Peter Greber, Alwin Denz;
Hauptdiskussionspunkt war, ob ein Protokoll ohne die Unterschrift des Sitzungsleiters veröffentlicht werden kann. Die Genehmigung der Niederschrift der 4. Gemeindevertretungssitzung wird bis zu rechtlichen Klärung auf die nächste Sitzung vertagt.
Weitere ÄnderungswünscheAndreas Kappaurer ersucht um Änderung zum TOP 8: Genehmigung der Niederschrift der 3. Sitzung der Gemeindevertretung: „Dieser Antrag wird mit 1 Gegenstimme (Andreas Kappaurer) und 3 Stimmenthaltungen (die 3 Ersatzleute waren bei der letzten Sitzung nicht anwesend) genehmigt.“
Alwin Denz ergänzt folgende Änderung:
Zum übermittelten Protokoll über die 4. GV-Sitzung vom 7. Juni 2010 darf ich darauf hinweisen, dass meine Wortmeldung zu TOP 5. (Beratung über die Anschaffung eines Loipengerätes) mit der Frage, ob die neue Bezauer Bergbahn für eine Verbringung eines Pistengerätes von Baumgarten/Sonderdach nach Bezau ausgelegt ist (dies wurde von Ing. Fidel Meusburger klar in Abrede gestellt), keine Erwähnung gefunden hat.
Ich bitte daher und beantrage, zumindest meine „namentliche Erwähnung“ im gegenständlichen Protokoll zu ergänzen. Wenn möglich sollte auch in der Zusammenfassung der Wortmeldungen ergänzt werden, „dass die neue Bezauer Bergbahn für eine Verbringung des Pistengerätes von Baumgarten/Sonderdach nach Bezau nicht ausgelegt ist“.
Anna Franz ersucht um Änderung ihrer Wortmeldung – Seite 3, TOP 3: „Schließlich stellt Anna Franz den Antrag, die 3 Vorstandsmitglieder von witus (Christian Meusburger, Georg Fröwis, Andreas Kappaurer) für nicht befangen zu erklären. Dieser Antrag wird mit 12:2 Stimmen (Dietmar Fritz, Gottfried Winkel) angenommen. Die 3 Vorstandsmitglieder von witus erklären sich bei dieser Abstimmung für befangen.“
Markus Fink beantragt die Abänderung des Protokolls unter TOP 3, Absatz 3 in folgender Weise: „Es handle sich somit einerseits um eine Kannbestimmung und könne es sich andererseits bei der geforderten wirtschaftlichen Unternehmung auch um eine Genossenschaft handeln.“
3.
GV-Sitzung 6.9.2010
Genehmigung der Niederschriften der 4. und 5. Sitzung der Gemeindevertretung
Bgm. Georg Fröwis hat bei Dr. Müller vom Gemeindeverband eine Auskunft eingeholt. Entsprechend dieser Auskunft wurde das Original der Niederschrift der 4. Sitzung aufgelegt. In der Folge wurden die in der 5. Sitzung vorgebrachten Änderungswünsche zur Abstimmung gebracht.
In der anschließenden Diskussion melden sich folgende Gemeindevertreter zu Wort: Anna Franz, Dietmar Fritz, Alwin Denz, Gottfried Winkel;
Bgm. Georg Fröwis stellt daher den Antrag auf Genehmigung der 4. Niederschrift
a. mit der von Andreas Kappaurer vorgeschlagenen Änderung.
Dieser Antrag wird mit 18 : 0 Stimmen angenommen.
b. mit der von Alwin Denz vorgeschlagenen Änderung.
Dieser Antrag wird mit 18 : 0 Stimmen angenommen.
c. mit der von Anna Franz vorgeschlagenen Änderung.
Dieser Antrag wird mit 17 : 1 (Gottfried Winkel) Stimmen angenommen.
d. mit der von Markus Fink vorgeschlagenen Änderung.
Dieser Antrag wird mit 17 : 1 (Gottfried Winkel) Stimmen angenommen.
Gegen die Niederschrift der 5. Sitzung werden keine Einwände erhoben.
4.
Damit hat die Gemeindevertretung den TO-Punkt 2 der Niederschrift der Sitzung vom 7.6.2010 einstimmig (mit der Stimme des Bürgermeisters!) genehmigt.
Allerdings soll dieses Protokoll lt. Aussage des Bürgermeisters auf der Homepage der Gemeinde nicht veröffentlicht werden, obwohl der Bürgermeister in seiner Stellungnahme an die BH Bregenz vom 11.7.2011 angeblich behauptet, dass die Niederschriften grundsätzlich vollinhaltlich an der Amtstafel kundgemacht und auch vollinhaltlich auf der Homepage veröffentlicht würden!
Außerdem traut sich der Bürgermeister ein weiteres Mal, das Gemeindegesetz nicht einzuhalten (mit Unterstützung von Dr. Müller vom Gemeindeverband): Er wird dieses Protokoll als Vorsitzender wegen meiner Wortmeldung zum Punkt „Schriftführer“ nicht unterfertigen. Offensichtlich nicht deshalb, weil es nicht stimmt, was ich gesagt und geschrieben habe, sondern weil er nicht will, dass diese Wahrheit so ausführlich im Protokoll steht.
5.
Ich habe daher am 9.9.2010 der Landesvolksanwältin vorgeschlagen, dass das Gemeindegesetz dahingehend abgeändert wird, dass in Hinkunft die Verhandlungsschrift nur noch vom Schriftführer allein unterfertigt werden muss und nicht mehr auch vom Sitzungs-Vorsitzenden. Offenbar ist das sowieso nicht notwendig und daher eine überflüssige Gesetzesbestimmung.
Schreiben der Landesvolksanwältin Mag. Strele vom 28.9.2010:An den Vorarlberger Landtag, zH Frau Präsidentin
Landhaus/Römerstraße 15 – 6900 Bregenz
28.09.2010 | AZ: 10 AuBe-274-10 GS|s
Gottfried Winkel – Anregung zur Änderung des § 47 Abs 3 Gemeindegesetz
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Herr Gottfried Winkel, Sandriese 542, 6870 Bezau, hat sich in seiner Funktion als Schriftführer der Bezauer Gemeindevertretung an die Landesvolksanwältin von Vorarlberg gewandt.
Gemäß § 47 Abs 3 GG ist die Verhandlungsschrift über die Sitzung der Gemeindevertretung vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen.
Nach Ansicht von Herrn Winkel ist die im Gesetzestext vorgesehene Unterzeichnung des Vorsitzenden (zusätzlich zur Unterschrift des Schriftführers) eine überflüssige Gesetzesbestimmung, da sie bei Weigerung nicht sanktioniert werden kann.
Beiliegend übermittle ich eine Kopie des Schreibens von Herrn Gottfried Winkel, wonach er eine Änderung des § 47 Abs 3 GG insofern anregt, als die Verhandlungsschrift nur noch vom Schriftführer unterfertigt werden sollte.
Gemäß Art 59 Abs 2 und 5 der Landesverfassung iVm § 3 Abs 5 des Gesetzes über den Landesvolksanwalt wird obige Anregung an den Vorarlberger Landtag weitergeleitet.
In Erwartung Ihrer geschätzten Stellungnahme verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
Mag Gabriele Strele | Landesvolksanwältin
6.
Auszug aus der Stellungnahme des Amtes der Vlbg. Landesregierung an die Landtagspräsidentin vom 22.10.2010 – von der Landesvolksanwältin am 15.11. an mich weitergeleitet:
Sehr geehrte Frau Landtagspräsidentin,
wir haben die Anregung der Landesvolksanwältin bzw. von Herrn Gottfried Winkel geprüft und sind zu folgendem Ergebnis gelangt:
Die Regelung des § 47 Abs. 3 des Gemeindegesetzes, nach der die Verhandlungsschrift vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen ist – und deren Änderung nun angeregt wird -, war bereits im Gemeindegesetz 1965 enthalten. Auch schon die Gemeindeordnungen 1904 und 1935 enthielten eine ähnliche Regelung.
Den Erläuterungen ist nicht zu entnehmen, warum die Verhandlungsschrift der Gemeindevertretungssitzung von zwei Personen unterschrieben werden muss. Es ist aber davon auszugehen, dass durch diese Bestimmung … die inhaltliche Richtigkeit der Verhandlungsschrift, die eine öffentliche Urkunde darstellt, gewährleistet werden soll. Das Erfordernis der Unterschrift des Vorsitzenden kann daher aus unserer Sicht nicht als überflüssig beurteilt werden. Eine Gesetzesänderung wird nicht befürwortet.
Zur dargestellten Problematik, dass Schriftführer und Vorsitzender eine unterschiedliche Auffassung über die Richtigkeit der Verhandlungsschrift haben, ist anzumerken, dass – insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass eine Verhandlungsschrift eine öffentliche Urkunde darstellt – von niemandem verlangt werden kann, eine Verhandlungsschrift zu unterzeichnen, deren Inhalt er für falsch hält. In diesem Fall wäre es für uns insbesondere denkbar, dass
a) der Vorsitzende nicht unterschreibt und – wie im § 14 Abs. 5 zweiter Satz des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 vorgesehen – der für die Verweigerung der Unterschrift maßgebliche Grund in der Verhandlungsschrift festgehalten wird; oder
b) der Vorsitzende zwar unterschreibt, aber hinzufügt, warum bzw. inwieweit er die Verhandlungsschrift für unrichtig oder für unvollständig hält.
Die Verhandlungsschrift ist gemäß § 47 Abs. 4 des Gemeindegesetzes zur Einsicht aufzulegen. Den Gemeindevertretern (und damit auch dem Vorsitzenden) steht es frei, wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit spätestens in der nächsten Sitzung Einwendungen zu erheben, worüber in dieser Sitzung zu beschließen ist. Die Verweigerung der Unterschrift mit Angabe des Grundes dafür bzw. die Leistung der Unterschrift unter Hinzufügung, inwieweit die Verhandlungsschrift für unrichtig oder unvollständig gehalten wird, wird als ein solcher Einwand zu werten sein.
Für die Vorarlberger Landesregierung
Der Landesamtsdirektor
Dr. Günther Eberle
7.
Anmerkung
Der Bürgermeister hat ja keinen Einwand – weder wegen Unvollständigkeit noch wegen Unrichtigkeit – gegen das von mir verfasste Protokoll erhoben. Im Gegenteil: Die Verhandlungsschrift der 4. GV-Sitzung vom 7. Juni 2010 war ihm zu vollständig bzw. offenbar zu richtig!
Die Gemeindevertretung hat diese Niederschrift am 6. September 2010 diesbezüglich (Pkt. 2 – Bestellung eines Schriftführers) ohne Einwand – auch nicht vom Bürgermeister – genehmigt! Trotzdem hat der Bürgermeister seine Unterschrift unter die von ihm ohne Einwand mit-genehmigte Niederschrift verweigert.
Es trifft also nichts von dem zu, was in der Stellungnahme von Dr. Eberle angeführt ist.
Zur Frage der öffentlichen Kundmachung der Verhandlungsschrift bzw von Teilen davon:
Nach § 47 Abs 7 Gemeindegesetz sind die Beschlüsse der Gemeindevertretung, die in öffentlichen Sitzungen gefasst wurden, an der Amtstafel der Gemeinde durch zwei Wochen öffentlich kundzumachen, soweit nicht § 32 Anwendung findet. § 32 Abs 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.
Aus Sicht der Aufsichtsbehörde kann daher Folgendes festgehalten werden:
1. Es muss nicht die gesamte Verhandlungsschrift an der Amtstafel, im Gemeindeblatt und auf der Gemeindehomepage publiziert werden. Vielmehr genügt es gemäß § 47 Abs 7 Gemeindegesetz, lediglich die Beschlüsse der Gemeindevertretung, die in öffentlichen Sitzungen gefasst wurden, an der Amtstafel der Gemeinde durch zwei Wochen kundzumachen.
3. Dabei ist nach Ansicht der Aufsichtsbehörde das „Gemeindeblatt für die Landeshauptstadt Bregenz sowie die Gemeinden des Bezirkes Bregenz“ auch als Amtsblatt (Gemeindeblatt) der Marktgemeinde Bezau iSd § 32 Abs 3 Gemeindegesetz anzusehen.
Stellungnahme dazu von Gottfried Winkel:
Auszug aus der Niederschrift der 14. Sitzung der GV Bezau vom 6.6.2011, Punkt 11., Genehmigung der Niederschrift:
„Gottfried Winkel erhebt keinen Einwand gegen die Niederschrift der 13. Sitzung der Gemeindevertretung. Er hat dazu jedoch folgende Bemerkungen:
Wenn für eine Gemeinde ein Amtsblatt (Gemeindeblatt) besteht, sind die Beschlüsse auch in diesem kundzumachen. Es sind also im Gemeindeblatt alle Beschlüsse – auch über die Genehmigung der Niederschrift – kundzumachen.“
„Bezüglich Kundmachung im Gemeindeblatt (Amtsblatt) vertritt der Bürgermeister eine andere Rechtsmeinung als Gottfried Winkel. Erstens besteht für die Gemeinde Bezau kein Amtsblatt (Gemeindeblatt), sondern es gibt das Gemeindeblatt des Bezirkes Bregenz.“
Obwohl der Bürgermeister seit vielen Jahren (2003) als Delegierter der Marktgemeinde Bezau im „Gemeindeverband Gemeindeblatt für die Landeshauptstadt Bregenz sowie für die Gemeinden des Bezirks Bregenz“ sitzt, ist ihm NICHT bekannt, dass dieses Gemeindeblatt natürlich auch das Amtsblatt der Marktgemeinde Bezau ist! Einfach unglaublich, was ein offenbar unwissender Bürgermeister auf einer GV-Sitzung alles sagen kann, ohne dass ihn auch jemand von der eigenen Partei in die Schranken weist!
Oder hat er vielleicht die jährlich zweimal stattfindenden Delegierten-Versammlungen des „Gemeindeverbandes Gemeindeblatt“ geschwänzt, dass er das nicht weiß? Warum macht ihn der daneben sitzende Gemeindesekretär nicht auf solche Fehler aufmerksam?
4. Dass Beschlüsse der Opposition vom Bürgermeister rechtswidrigerweise an der Amtstafel bzw im Gemeindeblatt nicht veröffentlicht und damit „zensuriert“ worden wären, wurde weder vom Beschwerdeführer näher ausgeführt noch ist dies aus dem Sachverhalt unter Berücksichtigung des § 47 Abs 7 Gemeindegesetz zu erschließen.
Stellungnahme dazu von Gottfried Winkel:
Richtig muss es oben lauten nicht „Beschlüsse“, sondern „Anträge“ der Opposition.
Es war sicher ein Fehler von mir, darauf in der Aufsichtsbeschwerde vom 22.6.2011 nicht genau einzugehen. Offensichtlich hat auch der Bürgermeister zu diesem – meines Erachtens schwersten – Vorwurf meiner Aufsichtsbeschwerde in seinem Schreiben vom 11.7.2011 keine Unterlagen vorgelegt bzw. keine Stellungnahme abgegeben.
Daher dazu folgender Sachverhalt:
B) GV-Protokolle: „Fälschungen“ durch Kürzungen/Änderungen
1.
Niederschrift GV-Sitzung 10.5.2010, TO-Punkt 10:
Weiters stellt GV Winkel zum TOP 6 – Anfragebeantwortung Vorwahl – folgenden Antrag:
„Der Bürgermeister hat behauptet, ich hätte mich vor der Wahl darüber erkundigt, welche Kosten anfallen würden, wenn für die „Bezaubernden Demokraten“ ebenfalls eine Vorwahl durchgeführt würde. Das ist nicht richtig, zu diesem Zeitpunkt gab es die Bezaubernden Demokraten noch gar nicht. Ich habe am 27.01.2010 lediglich gefragt, ob eine weitere beliebige Liste (Partei) durch die Gemeinde Bezau eine gleiche Vorwahl durchführen lassen könnte, wie sie für die „Bezauer Liste“ organisiert und durchgeführt wurde und wenn ja, mit welchen Kosten dafür zu rechnen sei?“Dieser Antrag zur Protokolländerung wird mit 12 : 6 Stimmen mehrheitlich abgelehnt, da der Inhalt in der Niederschrift sinngemäß richtig ist und die Vorwahl weder für die Bezaubernden Demokraten noch für die Bezauer Liste durchgeführt wurde.Diese Vorgangsweise wurde auf Wunsch der Gemeindevertretung gewählt (34. GV-Sitzung vom 21. Dezember 2009).
2.
Auszug im Gemeindeblatt am 23.7.2010:
“Dieser Antrag zur Protokolländerung wird mit 12 : 6 Stimmen mehrheitlich abgelehnt, da der Inhalt in der Niederschrift sinngemäß richtig ist.
Diese Vorgangsweise wurde auf Wunsch der Gemeindevertretung gewählt (34. GV-Sitzung vom 21. Dezember 2009).“
3.
Niederschrift GV-Sitzung 7.6.2010, TO-Punkt 8:
“Gottfried Winkel stellt folgenden Antrag zur Genehmigung der Niederschrift.
In der vom Bürgermeister verfassten Niederschrift vom 10.5.2010 heißt es unter Punkt 10:
„Dieser Antrag zur Protokolländerung wird mit 12 : 6 Stimmen mehrheitlich abgelehnt, da der Inhalt in der Niederschrift sinngemäß richtig ist und die Vorwahl weder für die Bezaubernden Demokraten noch für die Bezauer Liste durchgeführt wurde.“ Das ist falsch: Erstens wurde das nicht gesagt und zweitens entspricht das nicht der Wahrheit, weil tatsächlich für die „Bezauer Liste“ eine Vorwahl durchgeführt wurde.
Dieser Antrag wird mit 3 Stimmenthaltungen (die 3 Ersatzleute waren bei der letzten Sitzung nicht anwesend) genehmigt.“
Die Genehmigung erfolgte also mit der Stimme des Bürgermeisters!
4.
Auszug aus der GV-Niederschrift vom 7.6.2010 an der Amtstafel (Juli 2010):
In diesem Auszug ist der letzte Satz meines einstimmig genehmigten Antrages („Das ist falsch: Erstens … ) gestrichen und durch folgenden Satz – der nicht im Protokoll steht! – ersetzt:„Tatsache ist, dass die Vorgangsweise in der 34. Sitzung der Gemeindevertretung diskutiert und die Durchführung einer gemeinsamen Vorwahl gewünscht wurde. In der Vorperiode war nur eine Liste (Bezauer Liste) vertreten, die somit die Vorwahl durchzuführen hatte.“
5.
Von diesem Sachverhalt steht offenbar kein einziges Wort in der Stellungnahme des Bürgermeisters vom 11.7.2011 an die BH Bregenz.
Zur Unterzeichnung der Verhandlungsschrift
Die Verhandlungsschrift ist gemäß § 47 Abs 3 Gemeindegesetz vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen.
Nach § 47 Abs 5 Gemeindegesetz steht es den Gemeindevertretern frei, wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Verhandlungsschrift mündlich oder schriftlich, spätestens in der nächsten Sitzung Einwendungen zu erheben, worüber in dieser Sitzung zu beschließen ist.
Wie sich aus der Verhandlungsschrift vom 05.07.2010 (Top 9) eindeutig ergibt, wurde der Gemeindevertretung die vom Beschwerdeführer verfasste, vom Bürgermeister nicht unterschriebene Version der Verhandlungsschrift vom 07.06.2010 vorgelegt. Dazu wurden vier Änderungsanträge eingebracht. Zur Klärung der weiteren Vorgehensweise wurde anschließend eine rechtliche Stellungnahme des Vorarlberger Gemeindeverbandes eingeholt. In dieser wird unter anderem angeführt:
„Geht man davon aus, dass das Protokoll grundsätzlich vom Schriftführer erstellt wird, so obliegt das Geschriebene grundsätzlich seiner Verantwortung. Die Mitverantwortung des Bürgermeisters durch seine Mitunterzeichnung würde ich vor allem darin sehen, dass im Protokoll nicht Angaben enthalten sind, die entweder der Gemeinde oder Dritten Schaden verursachen oder ihre Interessen verletzten könnten. In diesen Fällen ist eine Korrektur in der nächsten Sitzung sicherlich zu spät.
Für einen unbefangenen Leser ist es sicherlich besser, dass er sich auf die Richtigkeit des jeweiligen Protokolls verlassen kann und nicht im nächsten Protokoll nachschauen muss, ob das Protokoll auch richtig ist. Im Hinblick auf die Hauptverantwortung des Schriftführers und der erwähnten Mitverantwortung des Bürgermeisters ist abzuwägen, ob die Veröffentlichung des Protokolls mit diesem Wortlaut zu Irritationen führen könnte, denen vorzubeugen ist oder es im Hinblick auf Interessen der Gemeinde oder Privater vertretbar ist, das Protokoll in der nächsten Sitzung zu korrigieren. Ist Letzteres der Fall, würde ich als Bürgermeister das Protokoll zwar so zur Genehmigung vorlegen, aber nicht unterzeichnen. Nach dem Gemeindegesetz besteht nur die Verpflichtung, das Protokoll im Gemeindeamt aufzulegen. In der umfassenden Form muss es nicht veröffentlicht werden.“
Die Verhandlungsschrift vom 07.06.2010 wurde schließlich in der Gemeindevertretungssitzung vom 06.09.2010 (Top 14) unter Berücksichtigung der vier mehrheitlich beschlossenen Änderungen angenommen.
Dazu ist aus Sicht der Aufsichtsbehörde festzuhalten, dass nach dem oa Kommentar zu § 47 Abs 1 Gemeindegesetz der Bürgermeister und der Schriftführer für die Ausformulierung der Verhandlungsschrift verantwortlich sind. Angemerkt wird, dass beide verpflichtet sind, die Verhandlungsschrift zu unterschreiben, wobei das Gemeindegesetz im Falle der Nichteinhaltung dieser Bestimmung keine Konsequenzen vorsieht. Sollte es bezüglich einzelner Punkte Uneinigkeit geben, so kann derjenige, der mit seinen Vorschlägen nicht durchdringt, gemäß § 47 Abs 5 Gemeindegesetz wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Verhandlungsschrift mündlich oder schriftlich, spätestens in der nächsten Sitzung Einwendungen erheben.
Hingewiesen wird, dass aus dem Sachverhalt nicht erkennbar ist, dass hinsichtlich Top 2 der Verhandlungsschrift vom 07.06.2010 („Bestellung eines Schriftführers“) in der Version des Schriftführers (zugleich Beschwerdeführer) eine Änderung – von wem auch immer – beantragt worden wäre. Die Aufsichtsbehörde geht daher davon aus, dass die von der Gemeindevertretung in ihrer Sitzung vom 06.09.2010 beschlossene Verhandlungsschrift somit immer noch die vom Beschwerdeführer gewählte Formulierung umfasst.
Stellungnahme dazu von Gottfried Winkel: Ja – diese Formulierung wurde nicht beeinsprucht und die Niederschrift in der von mir verfassten Form genehmigt!
Im angeführten Fall wurde die vom Beschwerdeführer verfasste Verhandlungsschrift vom Bürgermeister nicht unterzeichnet.
Das Gemeindegesetz regelt den Fall nicht, dass sich Schriftführer und Bürgermeister über den Inhalt einer Verhandlungsschrift nicht einig sind. Nach Meinung der Aufsichtsbehörde ist jedoch aus der Tatsache, dass der Bürgermeister die Sitzungsleitung innehat, auch seine Funktion als „Herr des Verfahrens“ zu erschließen, der die Verhandlungsschrift auch nach außen hin zu verantworten hat. Da – wie oben ausgeführt – nicht die Verhandlungsschrift, sondern gemäß § 47 Abs 7 Gemeindegesetz lediglich die Beschlüsse öffentlicher Gemeindevertretungssitzungen zu publizieren sind, kann die vom Bürgermeister in dieser Sondersituation gewählte Vorgehensweise aus Sicht der Aufsichtsbehörde so lange akzeptiert werden, als inhaltlich nichts Anderes (im Sinne von: nichts Unrichtiges) als in der entsprechenden Sitzung besprochen wiedergegeben wird, insbesondere die getroffenen Beschlüsse korrekt angeführt werden. Dass dies nicht der Fall sein sollte, wurde weder vom Beschwerdeführer behauptet noch ist dies für die Aufsichtsbehörde aus dem Sachverhalt bzw aus den angeführten Dokumenten erkennbar. So hat insbesondere ein Vergleich des Punktes 2 der Verhandlungsschrift (Version des Schriftführers) mit der Version des vom Bürgermeister publizierten „Auszuges aus der Verhandlungsschrift“ nicht ergeben, dass in der an der Amtstafel angeschlagenen Version Unwahrheiten enthalten wären.
Stellungnahme dazu von Gottfried Winkel: Da handelt es sich offenbar um ein Missverständnis – siehe dazu weiter oben:
„GV-Protokolle: „Fälschungen“ durch Kürzungen/Änderungen“
Zur Frage von Vorwahlen:
Im Schreiben der Landesvolksanwältin vom 23.02.2010 ist unter anderem Folgendes ausgeführt: „Meiner Ansicht nach ist die gesamte Vorwahl generell zwar Praxis, aber gesetzlich nicht gedeckt. [ …] Das Heranziehen der Gemeindebediensteten innerhalb der Dienstzeiten für die Durchführung einer Vorwahl für eine Partei fällt meiner Ansicht nach nicht in die ordentliche Verwaltung der Gemeinde. Ob in der Gemeinde Bezau Arbeitsstunden innerhalb der Dienstzeiten angefallen sind – und falls ja – ob die Gemeindevertretung zugestimmt hat, kann ich nicht beurteilen.“
Festzuhalten ist, dass die Durchführung von Vorwahlen gesetzlich nicht ausdrücklich verboten ist.
Entgegen den Aussagen des Beschwerdeführers ergibt sich für die Aufsichtsbehörde auch aus den zitierten Aussagen der Landesvolksanwältin nicht die Feststellung, dass die Durchführung von Vorwahlen grundsätzlich gesetzwidrig sei.
Stellungnahme dazu von Gottfried Winkel:
Ich habe nie gesagt, dass die Durchführung von allgemeinen Vorwahlen gesetzwidrig sei oder gesetzlich verboten sei.
Ich habe lediglich festgestellt, dass die Durchführung einer Vorwahl für eine Partei („Bezauer Liste“) auf Kosten der Gemeinde nicht in Ordnung sei.
Außerdem habe ich kritisiert, dass das gesamte Wählerverzeichnis (mit den Daten aller Wahlberechtigten) an jeden Haushalt verschickt wurde. Diesen Sachverhalt hat die Aufsichtsbehörde offensichtlich bisher nicht geprüft oder bewertet.
Vielmehr ist die Aussage der Landesvolksanwältin nach Meinung der Aufsichtsbehörde so zu interpretieren, dass es keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für die Durchführung von Vorwahlen gibt. Dies ist auch von allen Seiten unbestritten. Allerdings kann allein das Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage nicht zu einem automatischen Verbot zur Durchführung solcher Vorwahlen führen.
Eine ausdrückliche Nachfrage der Aufsichtsbehörde bei der Abteilung Inneres hat ergeben, dass bei den vergangenen Gemeindevertretungswahlen folgende Auffassung vertreten und auf Anfrage mitgeteilt worden ist:
1. Mit der Durchführung von Vorwahlen bei Gemeindewahlen verfolgen Parteien den Zweck, durch eine „Meinungsumfrage“ im Vorfeld den Kreis der beliebtesten Wahlwerber auszuloten und nach diesem Ergebnis ihre Listen zu erstellen.
2. Vorwahlen haben keine rechtlich bindende Wirkung. In diesem Sinne steht es jeder anderen Gruppierung/Liste frei, einen Wahlvorschlag einzubringen.
3. Vorwahlen sind Aktionen der Parteien und sind daher weder von der Gemeindeverwaltung durchzuführen noch durch die Gemeindeverwaltung zu finanzieren.
Die Aufsichtsbehörde vertritt daher folgende rechtliche Auffassung:
1. Das Gesetz sieht die Durchführung von Vorwahlen nicht ausdrücklich vor.
2. Vorwahlen sind Aktionen der Parteien und gehören deshalb nicht in den Aufgabenbereich der Gemeindeverwaltung.
3. Sollen dennoch Vorwahlen durch die Gemeindeverwaltung durchgeführt werden, bedarf dies eines Beschlusses der zuständigen Gremien. Fehlt ein solcher Beschluss, sind der Gemeinde die angefallenen Kosten zu ersetzen.
Wie der Bürgermeister dargelegt hat, wurde die Angelegenheit in der Gemeindevertretungssitzung vom 21.12.2009 unter Top 9.7 („Allfälliges“) ausführlich diskutiert. Der Beschwerdeführer hat sich dabei nicht gegen die Durchführung von Vorwahlen ausgesprochen, sondern sich vielmehr an der Auswertung der Vorwahl am 22.01.2010 beteiligt. Außerdem sei auch dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Vorwahl angeboten worden, nachdem sich dieser entschlossen habe, mit einer eigenen Liste anzutreten.
Allerdings ist für die Aufsichtsbehörde nicht erkennbar, dass die Durchführung der Vorwahlen von den zuständigen Gremien beschlossen worden wäre. So kann in der vom Bürgermeister zitierten Gemeindevertretungssitzung vom 21.12.2009 eine solche Entscheidung nicht gefällt worden sein, da gemäß § 41 Abs 4 Gemeindegesetz unter dem angeführten Tagesordnungspunkt 9.7 („Allfälliges“) gar keine Beschlüsse gefasst werden können. Außerdem ist lediglich angeführt, dass sich „verschiedene Gemeindevertreter für die Durchführung einer Vorwahl“ ausgesprochen haben. Dass gegebenenfalls der Gemeindevorstand eine solche Entscheidung getroffen hätte, ist für die Aufsichtsbehörde aus dem vorgelegten Sachverhalt nicht erkennbar. Angeführt wird lediglich, dass „im Gemeindevorstand bereits über die Möglichkeiten beraten“ wurde und die Mitglieder des Gemeindevorstandes der Meinung sind, dass „eine allgemeine Vorwahl durchgeführt werden kann, wenn dies der allgemeine Wunsch ist und nicht schon im Vorfeld eine Liste angekündigt wird.“
Die Aufsichtsbehörde ersucht den Bürgermeister der Marktgemeinde Bezau – in seiner Funktion als Verantwortlicher der Fraktion „Bezauer Liste“ – deshalb, entweder nachzuweisen, dass ein diesbezüglicher Beschluss des zuständigen Gremiums gefasst wurde, oder der Marktgemeinde Bezau die entstandenen Kosten für die Inanspruchnahme der Gemeindeverwaltung zu ersetzen. Um diesbezügliche Mitteilung bis 31.12.2011 wird ersucht.
Stellungnahme dazu von Gottfried Winkel:
C) Durchführung der Vorwahl am 21.1.2010
Erläuterung: „Forum“ – bedeutet Beitrag von Gottfried Winkel auf dem Forum von www.bezaubernde.info
1.
19.11.2009 – Forum
Bei der letzten GV-Wahl im Jahr 2005 gab es in Bezau nur eine Liste (Partei), die „Bezauer Liste“. Die Wahl des Bürgermeisters und Vizebürgermeisters durch die Gemeindevertretung erfolgte jeweils ohne Gegenstimmen. Also auch ich habe 2005 den Mitgliedern des Gemeindevorstandes meine Stimme gegeben.
Am 6.3.2009 wurde ich von der „Bezauer Liste“ ohne Anhörung aus der Partei ausgeschlossen, weil ich Gemeindevertretern im Dezember 2008 im Zusammenhang mit meiner beabsichtigten Versetzung vom Tourismusbüro ins Umweltamt „unsägliches Verhalten“ vorgeworfen habe. Dieser Parteiausschluss wurde bis heute nicht aufgehoben.
Daher kann es für die nächste GV-Wahl Ende März 2010 keine von der Gemeinde durchgeführte allgemeine Vorwahl – wie im Jahr 2005 – mehr geben. Ob die „Bezauer Liste“ eine solche Vorwahl allein und auf eigene Kosten durchführen wird, bleibt dieser überlassen.
Bei mir ist verständlicherweise die Bereitschaft zu einer weiteren Kandidatur in der GV nicht mehr besonders groß. Trotzdem wäre ich bereit – sofern das gewünscht wird – zumindest bei der Gründung und Vorbereitung einer neuen Liste mitzuarbeiten.
2.
GV-Sitzung am 21.12.2009 – TO-Pkt. Allfälliges
„Gottfried Winkel möchte wissen, wie die Durchführung der kommenden Gemeindevertretungswahl vorgesehen ist.
Bgm. Georg Fröwis berichtet, dass im Gemeindevorstand bereits über die Möglichkeiten beraten wurde. Die Mitglieder des Gemeindevorstandes sind der Meinung, dass eine allgemeine Vorwahl durchgeführt werden kann, wenn dies der allgemeine Wunsch ist und nicht schon im Vorfeld eine Liste angekündigt wird.
Die Durchführung einer Vorwahl ist gesetzlich nicht geregelt und dient als Grundlage für die Erstellung einer Liste. Natürlich ist es auch nach der Vorwahl jeder wählbaren Person möglich, eine eigene Liste zu erstellen und diese einzureichen.
In der folgenden Diskussion sprechen sich verschiedene Gemeindevertreter für die Durchführung einer Vorwahl aus.
Gottfried Winkel möchte eine Zusage seitens der Vertreter der „Bezauer Liste“, dass das Ergebnis einer allfälligen Vorwahl für die Listenerstellung übernommen und niemand von der Liste ausgeschlossen wird.
Verschiedene Gemeindevertreter sind der Meinung, dass diese Entscheidung nicht von den derzeitigen Mitgliedern der „Bezauer Liste“ zu treffen ist, sondern von jenen Personen, die aufgrund des Vorwahlergebnisses für die neue Liste verantwortlich sind. Dies wurde auch schon vor 5 Jahren so gehandhabt.“
3.
Forum – Gemeindevertretungswahl 2010, 28.12.2009
Wie geht es bei der Vorbereitung zur GV-Wahl 2010 nun weiter?
Nach der letzten Sitzung der Gemeindevertretung steht fest, dass wie vor 5 Jahren von der Gemeindeverwaltung eine allgemeine Vorwahl für die Erstellung einer gemeinsamen Liste (Einheitsliste) durchgeführt wird.
Allerdings gibt es keine Zusage, dass das Wahlergebnis dieser Vorwahl von den derzeitigen Gemeindevertretern – sofern sie bei der Vorwahl wieder gewählt werden – bei der endgültigen Listenerstellung vollständig berücksichtigt wird.
Konkret wurde argumentiert, dass es z.B. ja allen gestattet sei, von dieser Einheitsliste wegzugehen und eine eigene Liste zu erstellen. Das heißt nichts anderes, dass irgendwer dann sagt, ich mach eine eigene Liste und „nimmt“ einfach all jene bei der Vorwahl Gewählten, die ihm „passen“, mit auf die neue Liste. So könnte es passieren, dass fast alle gefragt werden, ob sie bei dieser Liste mitmachen, und ich oder ein paar andere werden z.B. nicht gefragt.
Trotz mehrfacher Nachfrage habe ich dazu auf der letzten Sitzung der GV keine konkrete Antwort bekommen. Die ausweichende Antwort war, dass heute ja noch niemand der Anwesenden wüsste, ob er/sie bei der Vorwahl wieder gewählt wird!?
Es ist schon fast zum Greifen, wie auf diese Art eine von der Gemeinde finanzierte und organisierte Vorwahl zur Erstellung einer neuen Liste missbraucht werden könnte.
Sicher, man kann jetzt sagen, das sei eine Unterstellung, aber bei diesem Verhalten muss man auf alles gefasst sein. Das Hintertürchen wird jedenfalls offen gelassen …
Ich hoffe natürlich, dass ich mich täusche – positive Überraschungen sind immer angenehmer.
4.
Bürgerinformationsabend – Forum Vorwahl, 15.01.2010
Am Montag (18.1., 20.00 Uhr, Bildungshaus Bezau) plant der Bürgermeister lt. Einladung einen Bürgerabend mit Informationen u.a. zur Gemeindevertretungswahl 2010.
Der Brief von Gerhard Steurer von der „Bezauer Liste“ zur Vorwahl in der kommenden Woche, den alle Haushalte vom Gemeindeamt bekommen haben, lässt doch einige Fragen offen und daher wird dieser Punkt des Bürgerabends für alle BürgerInnen sicher interessant werden.
5.
Bürgerinformationsabend – Forum Vorwahl, 18.01.2010
Nach der Diskussion auf dem Bürgerinformationsabend am 18.1. steht Folgendes fest:
Gerhard Steurer habe das Schreiben zur Vorwahl deshalb für die „Bezauer Liste“ unterschrieben, weil der Bürgermeister als Gemeindewahlleiter keine Vorwahl durchführen dürfe.
Georg Fröwis hätte ja nicht als Bürgermeister oder Gemeindewahlleiter unterschreiben müssen, sondern einfach im Namen der „Bezauer Liste“ – wie Gerhard Steurer!
Ausgezählt werden die Stimmen der Vorwahl nicht von der Gemeindewahlbehörde, sondern von der „Bezauer Liste“.
Vor 5 Jahren konnte bei der Vorwahl auch ein Vorschlag für das Bürgermeisteramt gemacht werden, 2010 aber nicht.
Begründung lt. Bürgermeister: Da es diesmal zu einer Bürgermeister-Direktwahl komme (zwei Listen), hätte das keinen Sinn gemacht.
Anmerkung: Dass das BZÖ voraussichtlich in Bezau mit einer eigenen Liste kandidiert steht erst seit heute Montag fest, war aber zum Zeitpunkt der Ausschreibung der Vorwahl noch lange nicht bekannt!
Und das undemokratischste: Wie auf der Gemeindevertretungssitzung sagte auch heute weder Steurer noch Fröwis, dass das Ergebnis der von der Gemeinde durchgeführten und finanzierten (!) Vorwahl für die „Bezauer Liste“ von ihnen akzeptiert wird bzw. alle gewählten Personen tatsächlich auf die endgültige Liste der „Bezauer Liste“ genommen werden!!!
6.
Ablauf der Vorwahl der „Bezauer Liste“, Forum 23.01.2010
Ein paar Bemerkungen zur Abwicklung der Vorwahl der „Bezauer Liste“:
1.) Am Freitag (22.1.) um 9.42 Uhr erhielt ich wie alle anderen Gemeindevertreter von Bgm. Georg Fröwis folgendes Mail:
„An alle Gemeindevertreter,
die Auszählung der Vorwahl findet heute Abend um 20.00 Uhr statt. Wer Zeit und Lust hat, bei der Auswertung behilflich zu sein, bzw. die Wahl zu beobachten, ist herzlichst eingeladen.“
Bei der Auszählung tatsächlich anwesend waren dann der Bgm., etwa 10 Gemeindevertreter, und – man glaubt es kaum – die Ehefrau des Bürgermeisters, LAbg. Theresia Fröwis (keine Gemeindevertreterin – nur 4. Ersatz)!
2.) Nachdem die abgegebenen Wahlkuverts gezählt wurden (572) habe ich gefragt, ob diese Zahl mit den Aufzeichnungen der abgegebenen Stimmen im Wählerverzeichnis übereinstimme (das wird bei jeder Wahl so gemacht).
Dazu sagte mir der Bürgermeister (der übrigens die Wahlhandlung leitete und nicht Gerhard Steurer von der „Bezauer Liste“), dass man das nicht könne, weil darüber keine genauen Aufzeichnungen vorliegen!!! Außerdem seien auch Wahlkuverts, die anonym in den Gemeinde-Briefkasten geworfen wurden, dabei!!!
Somit wären bei dieser Vorwahl alle Arten von Manipulationen möglich gewesen.
In seiner Stellungnahme an die BH Bregenz vom 11.7.2011 schreibt der Bürgermeister dazu, „schließlich habe der Beschwerdeführer bei der Auswertung der Vorwahl mitgewirkt. Wäre diese für die „Bezauer Liste“ durchgeführt worden, hätte dieser als „Bezaubernder Demokrat“ wohl nicht mitgeholfen“.
Natürlich kein Wort davon, dass ich als Gemeindevertreter von ihm dazu eingeladen worden bin, dass die Vorwahl tatsächlich unter dem Namen „Bezauer Liste“ durchgeführt wurde und dass es zu diesem Zeitpunkt die „Bezaubernden Demokraten“ noch gar nicht gegeben hat (erst ab 1.2.2010, nach meiner Streichung aus der „Bezauer Liste“).
7.
Forum Gemeindevertretungswahl 2010, 28.01.2010
Die Bezauer Haushalte bekommen morgen, Freitag, 29.1., ein Rundschreiben der „Bezauer Liste“, u.a. mit folgendem Absatz:
„Aufgrund verschiedener Vorkommnisse in den letzten Tagen seit der Vorwahl können sich die Mitglieder der Bezauer Liste eine gemeinsame Liste mit Gottfried Winkel nicht vorstellen.
Sein Verhalten, seine persönlichen wie auch die anonymen Einträge auf seiner privaten Homepage verbunden mit Angriffen gegen verschiedenste Personen unserer Gemeinde lassen kein sachliches und von gegenseitigem Respekt getragenes Zusammenarbeiten erkennen.
Die Mitglieder der Bezauer Liste distanzieren sich ganz klar von diesen Methoden und haben sich daher einhellig gegen eine gemeinsame Kandidatur mit Gottfried Winkel ausgesprochen.“
Dass die „Bezauer Liste“ mich nach der so genannten allgemeinen Vorwahl von ihrer Liste gestrichen hat, steht natürlich offensichtlich nicht in der Stellungnahme des Bürgermeisters vom 11.7.2011 an die BH Bregenz.
8.
Rundschreiben der „Bezauer Liste“ vom 29.1.2010, Forum 29.01.2010
Zum Rundschreiben der „Bezauer Liste“ vom 29.1.2010 an alle Haushalte in Bezau:
Lt. heutigem Postwurf der „Bezauer Liste“ können sich 12 Mitglieder dieser Liste „aufgrund verschiedener Vorkommnisse in den letzten Tagen s e i t der Vorwahl eine gemeinsame Liste mit Gottfried Winkel nicht vorstellen.“
Was sind „verschiedene Vorkommnisse“? Sind es „nur“ Unterstellungen?
Warum könne diese 12 Herren nicht zugeben, dass das für sie schon vor der Vorwahl klar wahr: siehe Aussagen dazu auf der Gemeindevertretungssitzung am 21.12. und beim Bürgerabend im Bildungshaus am 18.1.
Noch etwas zum Hinweis im Rundschreiben, dass für die Durchführung von Vorwahlen den Wahlbehörden keinerlei Kompetenz zukomme und deshalb diese Vorwahl durch die „Bezauer Liste“ durchgeführt worden sei:
Was soll das? Diese Vorwahl wurde eindeutig für die „Bezauer Liste“ von der Marktgemeinde Bezau durchgeführt, der natürlich laut Gemeindegesetz auch keinerlei Kompetenz (Zuständigkeit) dafür zukommt: rund 15000 Kopien wurden im Gemeindeamt erstellt, Versand in Kuverts mit Briefkopf der Gemeinde, fast alle Arbeiten wurden von Gemeindebediensteten durchgeführt, und – was auch noch spannend werden kann – alle Bezauer haben frei Haus ein vollständiges Wählerverzeichnis mit rund 1300 Meldedaten bekommen (Datenschutz?).
Und noch eine kleine aber nicht unwesentliche Frage: Wer hat das alles bezahlt?
9.
Wer bezahlt die Vorwahl der „Bezauer Liste“?, Forum 30.01.2010
Hallo,
wer das Rundschreiben der „Bezauer Liste“ vom 29.1. – mit den pauschalen, nicht konkreten Beschuldigungen gegen meine Person – bezahlt hat, weiß ich nicht.
Wer die Vorwahl der „Bezauer Liste“ bezahlt, kannst du dem nachfolgenden Mailwechsel dieser Woche zwischen mir und Bürgermeister Georg Fröwis entnehmen:
Bezau, 27.1.2010
Sehr geehrter Herr Bürgermeister,
Hallo Georg,
die Marktgemeinde Bezau hat vom 18. bis 22.1.2010 für die „Bezauer Liste“ (vertreten durch Gerhard Steurer) eine Vorwahl durchgeführt.
Dazu habe ich folgende Fragen:
1. Kann eine weitere beliebige Liste (Partei) in der nächsten Woche durch die Gemeinde Bezau eine gleiche Vorwahl durchführen lassen, wie sie für die „Bezauer Liste“ organisiert und durchgeführt wurde?
2. Wenn ja, mit welchen Kosten (Druckkosten, Porto, Personalkosten usw.) ist dafür zu rechnen?
Auf Grund des knappen Wahlkalenders bitte ich Dich um eine baldige Antwort und verbleibe
mit Bezaubernden Grüßen
Gottfried Winkel
Bezau, 28.1.2010
Sehr geehrter Herr Winkel,
hallo Gottfried,
zu deinen Fragen:
1. Vorwahl ist möglich, Durchführung wurde von dir mehrfach kritisiert, daher bitte ich dich um Mitteilung, wie die Vorwahl durchzuführen ist.
2. Kosten können dann berechnet werden, wenn klar ist, welche Drucksorten benötigt und versendet werden müssen. (z. B. Wählerverzeichnis, das ja bereits in den Häusern vorhanden ist, ….)
Weiters bitte ich dich um Bekanntgabe der gewünschten Wahlzeiten um die Personalkosten berechnen zu können sowie deine Vorstellung, wie, wer, wann die Auswertung vorzunehmen ist/hat.
Weiters bitte ich um Bekanntgabe, wer die Auswertung WIE vorzunehmen hat.
Mit freundlichen Grüßen
Bgm. Georg Fröwis
Bezau, 28.1.2010
Sehr geehrter Herr Bürgermeister,
Hallo Georg,
vielen Dank für die prompte Antwort.
Damit ich abschätzen kann, ob ich mir eine solche Vorwahl wie die „Bezauer Liste“ aus finanziellen Gründen überhaupt leisten kann, bitte ich um baldige Mitteilung, welchen Betrag die „Bezauer Liste“ der Marktgemeinde Bezau insgesamt für die Durchführung der Vorwahl 2010 bezahlt hat bzw. noch zu bezahlen hat.
Wenn das geklärt ist, werde ich zu den anderen Fragen gerne Stellung nehmen.
Mit Bezaubernden Grüßen
Gottfried Winkel
Bezau, am 29.1.2010
Sehr geehrter Herr Winkel,
die Kosten für die Bezauer Liste sind noch nicht gesamthaft erfasst. Es werden ein Postwurf (Kopien und Porto) sowie die zusätzlichen Stunden der Verwaltung, die für die Durchführung außerhalb der Dienstzeiten angefallen sind, weiterverrechnet.
Die Durchführung einer weiteren Vorwahl könnte auch im Umweltamt erfolgen, womit du die Kosten reduzieren kannst. Nachdem die Vorwahl von Wählergruppen durchgeführt wird, ist auch die Auswertung durch diese Wählergruppe vorzunehmen, womit keine zusätzlichen Kosten anfallen würden. Falls Unterstützung durch die Gemeindeverwaltung erwünscht wird, so könntest du als Gemeindebediensteter diese Aufgabe übernehmen und damit Kosten sparen.
Mit freundlichen Grüßen
Bgm. Georg Fröwis
Bezau, am 29.1.2010
Sehr geehrter Herr Bürgermeister,
Hallo Georg,
obwohl Deine Antwort bezüglich der zu erwartenden Kosten sehr ungenau ist, gehe ich davon aus, dass die Gesamtkosten für die Durchführung der Vorwahlen bei etwa 3.000,- Euro (ca. 15.000 Kopien, 700 Kuverts, Porto, Personalkosten) liegen dürften.
Das ist eindeutig zu viel für meine Brieftasche. Bei der „Bezauer Liste“ ist das ja einfacher, wenn man durch 18 Kandidaten dividieren kann.
Ich werde daher für meine Liste keine Vorwahl durchführen bzw. durchführen lassen.
Vielen Dank für Deine Bemühungen!
Mit Bezaubernden Grüßen
Gottfried Winkel
Bezau, am 29.1.2010
Hallo Gottfried,
danke für die Rückantwort, bezüglich Durchführung einer eigenen Vorwahl. Was die Kopien betrifft, werden generell nur der Selbstbehalt und Papier verrechnet. (Schwarzweißkopie ist derzeit 0,008 Cent).
Mit freundlichen Grüßen
Georg
Anmerkung dazu: Ich habe natürlich niemals daran gedacht, eine „eigene“ Vorwahl durchführen zu lassen. Ich wollte mit meiner Anfrage vom Bürgermeister nur erfahren, wie viel die Vorwahlen der „Bezauer Liste“ die Steuerzahler gekostet haben. Wenn ich das direkt gefragt hätte, hätte ich ganz bestimmt keine Antwort erhalten.
10.
Vorwahl – Volksanwaltschaft, Forum 02.03.2010
Antwort der Landesvolksanwältin Mag. Gabriele Strele auf eine Anfrage von mir, betreffend die Bezauer Vorwahl:
Sehr geehrter Herr Winkel,
Ihr E-Mail mit der Anfrage, ob die Versendung eines vollständigen Wählerverzeichnisses mit persönlichen Daten an die Haushalte gesetzeskonform ist und ob die Durchführung einer Vorwahl für eine Partei in den Zuständigkeitsbereich einer Gemeinde fällt, habe ich erhalten und darf Ihnen meine Stellungnahme dazu mitteilen:
Meiner Ansicht nach ist die gesamte Vorwahl generell zwar Praxis, aber gesetzlich nicht gedeckt. Das Versenden eines vollständigen Wählerverzeichnisses an alle Haushalte ist sicher nicht gesetzeskonform, zumal laut Erlass der Landesregierung das Gemeindewahlgesetz nicht einmal für Parteien eine rechtliche Grundlage zur Ausfolgung einer Abschrift vom Wählerverzeichnis beinhaltet, sondern lediglich „für in allgemeinen Vertretungskörpern vertretene Wählergruppen die Möglichkeit besteht, eine Abschrift aus der Wählerkartei herstellen zu lassen.“
Demgegenüber können einzelne Personen gem. § 8 Wählerkarteigesetz Einsicht in die Wählerkartei nehmen. Dies beinhaltet meines Erachtens jedoch nicht, dass ein Versenden der Abschriften aus der Wählerkartei an die Haushalte vorgesehen ist (und schon gar nicht eine Abschrift aus dem Wählerverzeichnis).
Das Heranziehen der Gemeindebediensteten innerhalb der Dienstzeiten für die Durchführung einer Vorwahl für eine Partei fällt meiner Ansicht nach nicht in die ordentliche Verwaltung der Gemeinde. Ob in der Gemeinde Bezau Arbeitsstunden innerhalb der Dienstzeiten angefallen sind – und falls ja, ob die Gemeindevertretung zugestimmt hat – kann ich nicht beurteilen.
Mag. Gabriele Strele | Landesvolksanwältin
Zur Rechtsqualität des Schreibens des Bürgermeisters in Sachen Apotheke:
Zur Apothekensache ist festzuhalten, dass der Bürgermeister der Marktgemeinde Bezau mit Schreiben an die Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 30.03.2011 unter anderem Folgendes festgehalten hat:
„Da Frau Hammerer derzeit nicht im Besitz eines geeigneten Grundstücks bzw Objektes ist, haben wir als möglichen Standort die Liegenschaft .183 am Standortplatz 47 angeboten. … Die Standortfrage und die Notwendigkeit einer öffentlichen Apotheke wurde in einer Sitzung des Gemeindevorstandes beraten und wird bei Konkretisierung in der Gemeindevertretung behandelt.“
Nach Ansicht der Aufsichtsbehörde kann dieses Schreiben keinesfalls als rechtsverbindliche Zusage eines konkreten Standortes [richtig: einer geeigneten Betriebsstätte] qualifiziert werden. Vielmehr handelt es sich nach Auffassung der Aufsichtsbehörde lediglich um eine Vorabinformation aus Sicht des Bürgermeisters, da diese Entscheidung – worauf der Bürgermeister in oa Schreiben selbst hinweist – nicht eine solche des Bürgermeisters ist. Eine Verletzung von Zuständigkeiten wird von der Aufsichtsbehörde hier nicht gesehen.
Stellungnahme dazu von Gottfried Winkel:
D) Apotheke
1.
Mit Schreiben vom 11.3.2011 hat Dr. Edmund Kräutler (BH Bregenz) dem Bürgermeister mitgeteilt, dass er noch „die (privatrechtliche) Zustimmung des Grundeigentümers der Liegenschaft (Gemeinde) unter Angabe der Gp-Nummer, dahin gehend, dass Frau Mag Hammerer berechtigt ist, auf dieser Liegenschaft eine Apotheke zu errichten, benötige. Diese Zustimmung der Gemeinde kann mit einem formlosen Schreiben an die Behörde erfolgen“.
2.
Mit Schreiben vom 30.3.2011 hat der Bürgermeister mitgeteilt, „da Frau Hammerer derzeit nicht im Besitz eines geeigneten Grundstücks bzw. Objektes ist, haben wir als möglichen Standort die Liegenschaft .183 am Standort Platz 47 angeboten“.
3.
Weil das auch von der Gemeindevertretung als privatrechtliche Zustimmung gewertet wurde, hat die GV bei der Sitzung am 6.6.2011 den folgenden Beschluss gefasst, um die Zusage des Bürgermeisters vom 30.3.2011 zu widerrufen:
„Anschließend stellt Gottfried Winkel den Antrag, über folgende Frage abzustimmen:Soll das Haus Nr. 47 als Standort für eine öffentliche Apotheke zur Verfügung gestellt werden?
Die geheime Abstimmung bringt folgendes Ergebnis: 14 nein, 4 ja“.
Von diesem Beschluss der GV hat der Bürgermeister in seiner Stellungnahme an die BH Bregenz sicher auch kein Wort erwähnt.
Zusammenfassung:
A) Nicht-Unterzeichnung der Niederschrift der GV-Sitzung vom 7.6.2010 durch den Bürgermeister
Der Bürgermeister hat als Vorsitzender die Niederschrift einer GV-Sitzung nicht unterzeichnet, obwohl der betreffende Punkt ohne einen Einwand – also auch mit seiner Stimme – genehmigt wurde.
B) GV-Protokolle: „Fälschungen“ durch Kürzungen/Änderungen
Der Bürgermeister hat einen von der Gemeindevertretung einstimmig – also auch mit der Stimme des Bürgermeisters – gefassten Beschluss (Antrag von Gottfried Winkel), sowohl im Auszug aus der Niederschrift an der Amtstafel als auch im Gemeindeblatt abgeändert und somit falsch kundgemacht.
C) Durchführung der Vorwahl am 21.1.2010
Der Bürgermeister hat die Vorwahlen der Partei „Bezauer Liste“ auf Kosten der Gemeinde durchführen lassen, obwohl die Gemeinde dafür nicht zuständig ist und es dafür keinen Beschluss eines Gemeindeorganes gibt.
Nachdem die Aufsichtsbehörde den Bürgermeister (am 1. oder 5. Dezember 2011?) aufgefordert hat – in seiner Funktion als Verantwortlicher der Fraktion „Bezauer Liste“ – der Marktgemeinde Bezau die entstandenen Kosten für die Inanspruchnahme der Gemeindeverwaltung zu ersetzen, hat der Gemeindevorstand am 2.12.2011 nachträglich einen entsprechenden Beschluss gefasst!!
D) Apotheke
Der Bürgermeister hat eine privatrechtliche Zustimmung für die Errichtung einer Apotheke auf einer Liegenschaft der Gemeinde erteilt, obwohl er dazu rechtlich nicht zuständig war. Die Gemeindevertretung hat daher diese Zustimmung des Bürgermeisters mit großer Mehrheit widerrufen.