Anzeige vom 4.7.2013 von Bgm. Georg Fröwis bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz gegen Gottfried Winkel wegen Verletzung der Vertraulichkeit






Stellungnahme von Gottfried Winkel zur Anzeige des Bürgermeisters vom 4.7.2013
An die Bezirkshauptmannschaft Bregenz
Herrn Dr. Martin Vergeiner
Bahnhofstr. 41
6901 Bregenz
Bezau, am 2.9.2013
Marktgemeinde Bezau; Anzeige wegen Verletzung der Vertraulichkeit
Ihr Schreiben vom 20.8.2013, Zl. BHBR-I-3100.04-2013/0002
Sehr geehrter Herr Dr. Vergeiner,
zuerst bedanke ich mich für die Gelegenheit, zum erwähnten Vorbringen der Marktgemeinde Bezau Stellung nehmen zu können. Fristgerecht erstatte ich innerhalb von 2 Wochen die nachstehende Rückmeldung.
A) Einleitend möchte ich folgendes festhalten:
1.
Es ist offenkundig, dass der Bürgermeister mit dieser Anzeige versucht, die Opposition mundtot zu machen! Wie soll denn eine Opposition ihrer Kontroll-Aufgabe nachkommen, wenn sie nicht auf Gesetzes-Übertretungen hinweisen darf bzw. kann?
Wo bleibt die in den letzten Monaten auch von der ÖVP so viel gepriesene Transparenz? „Gläserner Staat statt gläserner Bürger“, lautet eine Forderung der Jungen ÖVP, die von der ÖVP aufgegriffen wurde. Es gehe darum, die Gesetzeslage bezüglich des Amtsgeheimnisses in Österreich zu Gunsten von mehr Transparenz zu verändern – so JVP-Chef Sebastian Kurz.
2.
Der Bürgermeister meint offensichtlich, dass er selber tun und lassen kann was er will. So hat er z.B. kürzlich einem Bezauer von einem Beschluss der Gemeindevertretung aus einer nichtöffentlichen GV-Sitzung berichtet, obwohl die Gemeindevertretung gem. § 46 (6) GG. – sogar auf Antrag des Bürgermeisters! – mehrheitlich auch die Vertraulichkeit der Beschlussfassung beschlossen hat!
Das Verhalten des Bürgermeisters wird von den Aufsichtsbehörden in der Regel jedoch nicht geahndet. Als Beispiel führe ich auszugsweise die Anfragebeantwortung von LR Erich Schwärzler vom 20.8.2013 an Klubobmann LAbg. Dieter Egger an:
Frage von Klubobmann Egger
1. Laut Gemeindegesetz dürfen sich die in der Sitzung der Gemeindevertretung anwesenden Stimmberechtigten nicht der Stimme enthalten, gleiches gilt für den Gemeindevorstand. In Ihrer Beantwortung von Frage 2. meiner Anfrage (Zl. 29.01.496) heißt es: „Laut Auskunft des Schriftführers des Protokolles der Sitzung des Gemeindevorstandes von Bezau vom 29. März 2012 hat sich der Bürgermeister aufgrund der Befangenheit nicht an der Abstimmung beteiligt.“ Hat Bürgermeister Fröwis am 29.3.2012 in der 21. Sitzung des Gemeindevorstandes bei der Abstimmung von Tagesordnungspunkt 3. (Grundgeschäfte „Betreutes Wohnen“) das Sitzungszimmer verlassen oder war er bei der Abstimmung anwesend und hätte sich somit der Stimme nicht enthalten dürfen?
Antwort von LR Schwärzler
Laut Auskunft der Abteilung Inneres und Sicherheit im Amt der Landesregierung dürfen sich gemäß § 44 Abs. 2 Gemeindegesetz in der Gemeindevertretungssitzung anwesende Stimmberechtigte nicht der Stimme enthalten; dies gilt nach § 59 Abs. 4 sinngemäß auch für den Gemeindevorstand.
Ein Gemeindevorstandsmitglied bzw. ein Gemeindevertreter, der sich entgegen dem Gesetz der Stimme enthält, gibt keine Stimme ab und ist daher bei der Ermittlung der abgegebenen Stimmen außer Betracht zu lassen (vgl. Häusler/Müller, Das Vorarlberger Gemeindegesetz, 111). Dieses Stimmverhalten hat darüber hinaus keine weiteren rechtlichen Folgen.“
3.
Abgesehen davon ging die Aufsichtsbehörde – sofern die nachträglichen Angaben des Schriftführers überhaupt stimmen! – mit keinem Wort darauf ein, dass der 4-köpfige Gemeindevorstand am 3.5.2012 das jetzt nachträglich als fehlerhaft bezeichnete Protokoll vom 29.3.2012 einstimmig genehmigt hat.
In diesem Zusammenhang verweise ich auf ein Schreiben des Landesvolksanwaltes vom 11.11.1998 an die Gemeindevertretung Bezau, in dem DDr. Felix Dünser im Zusammenhang mit einer Niederschrift der Gemeindevertretung u.a. feststellte, dass „eine vorsätzliche Falschbeurkundung sogar strafrechtliche Folgen nach sich ziehen kann (§ 311 StGB).“
Aufschlussreich dazu ist auch ein Interview in „Vorarlberg heute“ vom 2.7.2013. Auf die Frage von Stefan Krobath vom ORF: „Sie hätten ja bei der Abstimmung rausgehen können und sich für befangen erklären können?“, antwortet Bgm. Georg Fröwis: „Das ist richtig, das kann man mir jetzt vielleicht vorwerfen.“Link – ORF: Wirbel um Grundgeschäft in Bezau: http://vorarlberg.orf.at/news/stories/2591269/
Was jetzt: Stimmt das Protokoll vom 29.3.2012 doch und wurde erst nach dem 2.7.2013 die Idee mit dem fehlerhaften Protokoll „geboren“?
Darüber hinaus hatte es für den Bürgermeister bisher auch keine Folgen, dass er bei diesem Tagesordnungspunkt – trotz Befangenheit! – sogar den Vorsitz führte! Oder stellt der Gemeindevorstand nachträglich vielleicht noch fest, dass die Niederschrift auch in diesem Punkt fehlerhaft ist?
B) Zur Anzeige des Bürgermeisters nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Im § 59 Abs. 1 und 3 Gemeindegesetz (Geschäftsordnung) heißt es Folgendes:
(1) Der Gemeindevorstand hat seine Beschlüsse unter dem Vorsitz des Bürgermeisters in nichtöffentlichen Sitzungen zu fassen. Die Beratung ist vertraulich.
(3) Über die Beschlüsse des Gemeindevorstandes ist eine Verhandlungsschrift zu führen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen ist. Die Einsicht in die Verhandlungsschrift steht jedem Gemeindevertreter offen. Allen Parteifraktionen ist auf ihr Verlangen eine Kopie der Verhandlungsschrift zu übermitteln.
Häusler/Müller, Das Vorarlberger Gemeindegesetz (2010), 160, halten dazu fest, dass eine Verhandlungsschrift nur über die Beschlüsse des Gemeindevorstandes zu führen ist. Die Führung eines bloßen Beschlussprotokolles entspricht der Anordnung der Vertraulichkeit der Beratung und der Verpflichtung, Kopien der Verhandlungsschrift den Parteifraktionen zu übermitteln.
Es steht also im Gemeindegesetz nicht geschrieben, dass die Protokolle der nichtöffentlichen Sitzungen des Gemeindevorstandes vertraulich sind. Der Bürgermeister von Bezau berichtet sogar in fast jeder Sitzung der Gemeindevertretung unter dem Tagesordnungs-Punkt „Berichte“ selber über die vom Gemeindevorstand gefassten Beschlüsse. Daher sehe ich in der Veröffentlichung der Beschlüsse des Gemeindevorstandes – auch durch den Bürgermeister! – keine Verletzung der Vertraulichkeit gem. § 98 (1) f Gemeindegesetz!
2.
In dem Zusammenhang weise ich auch noch auf Folgendes hin:
In meiner Stellungnahme vom 19.7.2011 zum Schreiben der BH Bregenz vom 4.7.2011, Zl. BHBR-I-3100.04 (Aufsichtsbeschwerde von Bgm. Georg Fröwis) habe ich u.a. auch folgendes angeführt:
„Die Verhandlungsschriften der nö. Sitzungen werden in Bezau auf der Gemeinde-Homepage zum Download für alle Gemeindevertreter „bereitgestellt“ und können von diesen sogar ausgedruckt werden! Das ist lt. § 47 GG aber nicht erlaubt!“Im Antwort-Schreiben der BH Bregenz vom 24.1.2012, Zl. BHBR-I-3100.04-2011/0002, geht diese mit keinem Wort darauf ein und ich habe daraus geschlossen, dass diese Vorgangsweise – entgegen meiner Meinung – daher doch gesetzeskonform ist.
Auf meine weitere Anfrage dazu vom 15.3.2012 hat mir die Bezirkshauptmannschaft Bregenz am 4.5.2012 (Zahl: BHBR-I-3100.04-2012/0001) dazu folgendes mitgeteilt:
„1.) Zu den nicht öffentlichen Gemeindevertretungssitzungen:
Häusler/Müller, Das Vorarlberger Gemeindegesetz (2010), 121, halten dazu fest, dass, da Abs 4 nicht sinngemäß anzuwenden ist, kein Versenden der Verhandlungsschrift an die Parteifraktionen erfolgt.
Darüber hinaus merken Häusler/Müller, Das Vorarlberger Gemeindegesetz (2010), 121, an, dass auch Beschlüsse aus nicht öffentlichen Gemeindevertretungssitzungen kundgemacht werden können, sofern nicht die Vertraulichkeit der Beschlussfassung beschlossen wurde (vgl § 46 Abs 6 Gemeindegesetz). Eine (freiwillige) Ausgabe von Verhandlungsschriften gemäß § 47 Abs 1 Gemeindegesetz an die Gemeindevertreter erscheint daher für die Aufsichtsbehörde unter diesen Gesichtspunkten zulässig.“
Interessant ist aber, dass trotzdem seit dem 2.7.2012 die Niederschriften der nö. Sitzungen den Gemeindevertretern nicht mehr schriftlich ausgehändigt werden! War das vorher doch gesetzwidrig?
3.
Noch eine Anmerkung zum § 29 Gemeindegesetz (Amtsverschwiegenheit)
„(1) Der Bürgermeister und die Mitglieder der im § 26 Abs. 1 genannten Kollegialorgane sind zur Verschwiegenheit über alle Tatsachen verpflichtet, die ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt geworden sind und deren Geheimhaltung im Interesse einer Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten ist.“
Es kann ja nicht sein, dass diese Bestimmung dazu dient, Gesetzesübertretungen im Gemeindevorstand zu decken!
C) Weitergabe bzw. Veröffentlichung der Niederschrift des Gemeindevorstandes
1.
Der Bürgermeister behauptet in seiner Anzeige, ich hätte die Niederschrift auch an Herrn Stefan Krobath vom ORF weitergeleitet. Das ist nicht wahr. Aus meinem Mail vom 4.7.2013 an den Bürgermeister ist ersichtlich, dass ich die Niederschrift auf Anfrage von Klubobmann Dieter Egger diesem zugeschickt habe. Ich gehe davon aus, dass dieser die Niederschrift an Herrn Krobath weitergeleitet hat.
2.
Abschließend zu Ihrer Information noch ein Auszug aus dem Impressum der Homepage www.bezaubernde. info:Medieninhaber und Herausgeber – bezaubernde.info:Hildegard und Gottfried Winkel, Sandriese 542, 6870 Bezau
Für weitere Auskünfte stehe ich Ihnen natürlich gerne zur Verfügung!
Mit freundlichen Grüßen
Gottfried Winkel
GV Bezaubernde Demokraten
Sandriese 542
6870 Bezau
Mail vom 24.7.2013
Amt der Vbg. Landesregierung
Gebarungskontrolle
Landhaus
6900 Bregenz
Sehr geehrte Damen und Herren,
bei der Beschlussfassung über den Rechnungsabschluss 2012 der Marktgemeinde Bezau in der GV-Sitzung am 8.7.2013 habe ich u.a. folgendes vorgebracht (Auszug aus dem Sitzungsbericht auf meiner Homepage www.bezaubernde.info):
„Gottfried Winkel stellt fest, dass der Gemeindevorstand in seiner Sitzung vom 3.5.2012 ohne konkrete Begründung beschlossen hat, auf die Hälfte einer noch offenen Forderung aus der Gästetaxeprüfung zu verzichten (ohne beim Beschluss einen Namen oder einen Betrag zu erwähnen!!).
Er stellt fest, dass der Gemeindevorstand für solche Angelegenheiten überhaupt nicht zuständig sei, sondern allein die Abgabenkommission, die darüber aber bereits abschlägig entschieden hatte.
Im Abgabenverfahrensgesetz, § 17 – Abgabenhinterziehung – heißt es u.a.:
„Eine Abgabenverkürzung ist bewirkt, wenn auf einen Abgabenanspruch zu Unrecht ganz oder teilweise verzichtet oder eine Abgabenschuldigkeit zu Unrecht ganz oder teilweise nachgesehen wurde.“
Sein Vorschlag in dieser Sache: Rechtliche Erkundigungen dazu einholen, bei Zutreffen eventuell „Tätige Reue“ (siehe kürzlicher Fall bei der Agrarbezirksbehörde) durch die Mitglieder des Gemeindevorstandes und evtl. Selbstanzeige.
Sein Vorschlag wird jedoch von den Betroffenen nur belächelt!
Gottfried Winkel stellt weiters fest, dass die Verbuchung des Beitrages der Marktgemeinde Bezau für den Grunderwerb des Gemeindeverbandes Sozialzentrum Bezau-Reuthe-Mellau (Betreutes Wohnen) in Höhe von 147.879,29 Euro nicht wie im Nachtragsvoranschlag am 26.3.2012 beschlossen in der Gruppe 4 (Soziales), sondern fälschlicherweise in der Gruppe 8 (Erwerb von Grundstücken – die Gemeinde hat aber kein Grundstück erworben, sondern das Sozialzentrum!) verbucht worden sei. Deshalb (alle damit zusammenhängenden Aufstellungen des Rechnungsabschlusses – z.B. Vermögensaufstellung – seien daher nicht richtig) werde er dem Rechnungsabschluss nicht zustimmen.
Außerdem sei für ihn unklar bzw. nicht ersichtlich, wie der dafür durchgeführte Grundtausch mit den anderen Gemeinden (Reuthe und Mellau) finanziell und buchhalterisch abgewickelt wurde.
Der Rechnungsabschluss 2012 wird daher mit einer Gegenstimme (Gottfried Winkel) genehmigt.“
In der Niederschrift der 28. Sitzung der GV am 8.7.2013 (siehe Anhang – Seite 5) werden beide Wortmeldungen von mir nicht erwähnt (lediglich: „Wortmeldungen: Gottfried Winkel“). Ich nehme an, dass der Rechnungsabschluss 2012 in der Zwischenzeit vom Bürgermeister der Landesregierung zur Kenntnis gebracht wurde.
In der Niederschrift wurde natürlich mit keinem Wort vermerkt, warum ich dem Rechnungsabschluss – siehe rot markierter Text – nicht zugestimmt habe. Die m.E. falsche Verbuchung der Zahlungen und Umbuchungen des Grundstücksgeschäftes „Betreutes Wohnen“ hat z.B. zur Folge, dass u.a. die Zahlen im „Nachweis zur Kassa-Rechnung und zur Vermögensaufstellung 2012“ im Rechnungsabschluss (Seite 72 – Sammelkonto Grundvermögen) falsch sind. Da die Gemeinde kein Grundstück gekauft, sondern nur mitfinanziert hat, ist das Grundvermögen nicht gestiegen (durch den Grundtausch sogar vermindert worden)!
Ich bin daher der Meinung, dass die Gemeindevertretung dem vorliegenden Rechnungsabschluss nicht zustimmen hätte dürfen, bevor die erforderlichen Berichtigungen („Betreutes Wohnen“) durchgeführt sind und daher auf Grund der zahlreichen Änderungen eine neuerliche Beschlussfassung erforderlich ist.
Ich ersuche um Prüfung meines Vorbringens und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Gottfried Winkel
GV „Bezaubernde Demokraten“
Mail vom 19.8.2013
Sehr geehrter Herr Winkel,
zu Ihrer Information teilen wir Ihnen mit, dass wir Ihre Anfrage zuständigkeitshalber an die Bezirkshauptmannschaft Bregenz zur rechtlichen Prüfung weitergeleitet haben.
Die erforderlichen Abklärungen und die abschließende Beurteilung durch die Bezirkshauptmannschaft werden urlaubsbedingt jedoch noch Zeit in Anspruch nehmen. Wir bitten um Verständnis, dass sich die Beantwortung Ihrer Anfrage dadurch verzögert.
Freundliche Grüße,
Barbara Kubesch
Mag. Barbara Kubesch, MSc
Vorständin Abteilung Gebarungskontrolle (IIIc)
Amt der Vorarlberger Landesregierung
Landhaus A-6901 Bregenz
Mail vom 17.12.2013
An die
Bezirkshauptmannschaft Bregenz
Sehr geehrte Damen und Herren,
am 19.8.2013 hat mir Frau Kubesch vom Amt der Vbg. Landesregierung mitgeteilt, dass sie meine Anfrage an die Bezirkshauptmannschaft Bregenz weitergeleitet habe.
Da die Urlaubszeit seit längerem vorbei ist, ersuche ich aus “aktuellem Anlass” höflich um Mitteilung, ob und wann ich mit einer Beantwortung meiner Anfrage rechnen kann.
Der Bürgermeister hat mir auf der Gemeindevertretungssitzung am 16.12.2013 mitgeteilt, dass der Rechnungsabschluss 2012 vom Amt der Vorarlberger Landesregierung bisher noch nicht bewilligt worden sei.
Mit Bezaubernden Grüßen
Gottfried Winkel
GV „Bezaubernde Demokraten“
Nachrichtlich per Mail an:
Amt der Vbg. Landesregierung, Gebarungskontrolle, Landhaus, 6900 Bregenz
Landes-Rechnungshof Vorarlberg, Römerstr. 32, 6900 Bregenz
Antwort der BH Bregenz vom 27.12. auf mein Mail vom 17.12.2013:
Sehr geehrter Herr Winkel,
wie Sie sicherlich wissen, steht gemäß § 81 Abs 4 GG niemandem ein Rechtsanspruch auf die Ausübung des Aufsichtsrechts durch die Aufsichtsbehörde zu.
In unserem Telefonat vom 03.12.2013, ca 20:15 Uhr, musste ich Ihnen mitteilen, dass wegen der unverschuldeten Personalsituation (Abteilungsleitervakanz, unvorhersehbarer Ausfall einer Juristin) und Arbeitsflut es für die Bearbeitung Ihrer Aufsichtsbeschwerde zu weiteren Verzögerungen kommen wird. Seither hat sich diesbezüglich nichts wesentlich geändert.
Ungeachtet dessen wird es mein Bemühen sein, Ihnen im Verlauf des Jänner oder Februar 2014 eine Beantwortung zukommen zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen.
Ing. Mag. iur. Dietmar Ender
Leiter Abteilung I – Allgemeine Verwaltung
Meine Antwort darauf an die BH Bregenz vom 30.12.2013:
Sehr geehrter Herr Mag. Ender,
vielen Dank für Ihre weiteren Informationen.
Ich habe jedoch nicht gewusst, dass Sie offensichtlich bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz ganz allein für solche Angelegenheiten – wie auch der Anzeige des Bürgermeisters wegen Verletzung der Vertraulichkeit gegen mich – zuständig sind!
Vielleicht sollte ich als nächstes anregen, dass seitens des Landes Vorarlberg für eine ausreichende Personalausstattung bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz gesorgt wird, damit wenigstens Anzeigen von Bürgermeistern gegen unbequeme Gemeindevertreter schneller erledigt werden können ….
Nichtsdestotrotz: Mir pressiert es bei diesen Angelegenheiten nicht – ich habe Zeit bis vor den Gemeindewahlen 2015.
Ich bin aber überzeugt, dass die Bezirkshauptmannschaft dafür sorgen wird, dass diese Angelegenheiten schon im Jahr 2014 erledigt werden, auch wenn kein Rechtsanspruch besteht (eine Landtagsanfrage ist ja auch noch möglich).
Mit Bezaubernden Grüßen und den besten Wünschen für das Neue Jahr!
Gottfried Winkel
Weiteres Mail an die BH Bregenz vom 4.6.2014
Sehr geehrter Herr Mag. Ender,
darf ich Sie nochmals nach der Erledigung der Anzeige wegen Verletzung der Vertraulichkeit von Bürgermeister Georg Fröwis vom 20.8.2013 fragen?
Bis wann kann ich mit einer Erledigung rechnen?
Mit freundlichen Grüßen
Gottfried Winkel, Bezau
(Beim Datum der Anzeige müsste es richtig 4.7. und nicht 20.8.2013 lauten)
Mail der BH Bregenz vom 12.6.2014
Sehr geehrter Herr Winkel,
zur Kenntnisnahme übermitteln wir Ihnen in der Anlage die Beantwortung der Anfrage der Marktgemeinde Bezau, welche an diese als anfragende Stelle ergangen ist.
Mit freundlichen Grüßen.
Dietmar Ender
Ing. Mag. iur. Dietmar Ender
Leiter Abteilung I – Allgemeine Verwaltung
Bezirkshauptmannschaft Bregenz
Antwort der Bezirkshauptmannschaft Bregenz (datiert mit 21.2.2014!) – übermittelt am 12.6.2014
Abschrift des Schreibens der BH Bregenz – datiert vom 21.2.2014!! – an die Marktgemeinde Bezau (Hervorhebungen in roter Textfarbe durch Gottfried Winkel)
Bezirkshauptmannschaft Bregenz
Zahl. BHBR-I-3100.04-2013/0002 Bregenz, am 21.2.2014
Marktgemeinde Bezau Auskunft: Ing. Mag. Dietmar Ender
6870 Bezau
Betreff: Marktgemeinde Bezau;
Anfrage zu § 49 Abs. 1 GG wegen allfälliger Verletzung der Vertraulichkeit der Beratung;
Stellungnahme
Sehr geehrte Damen und Herren!
In Ihrer Anfrage vom 04.07.2013 ersuchen Sie uns im Wesentlichen um eine Stellungnahme, ob eine vollinhaltliche Veröffentlichung von Protokollen von Sitzungen des Gemeindevorstandes auf einer privaten Homepage durch einen Gemeindevertreter sowie die Weiterleitung dieser Protokolle an unbeteiligte Personen (Parteien, Medien, …) zulässig oder die nach Gemeindegesetz gebotene Vertraulichkeit von Beratungen des Gemeindevorstands verletzt worden sei.
Ihrem Auskunftsersuchen liegt insbesondere die Veröffentlichung des Protokolls zur 21. Sitzung des Gemeindevorstands vom 29.03.2012 (siehe Anlage) auf der Homepage http://www.bezaubernde.info/betreutes-wohnen-chronologisch.html zu Grunde.
Dazu können wir Ihnen nach Maßgabe des Einzelfalls und des bekannt gegebenen Sachverhaltes Folgendes mitteilen:
Gemäß § 59 Abs 1 des Gemeindegesetzes (GG), LGBl Nr 40/1985 idgF, hat der Gemeindevorstand seine Beschlüsse unter dem Vorsitz des Bürgermeisters in nicht öffentlichen Sitzungen zu fassen, wobei die Beratung vertraulich ist. Unter dem Begriff der Vertraulichkeit ist die Pflicht zum Stillschweigen gegenüber Unbeteiligten zu verstehen [vgl Häusler/Müller, Das Vorarlberger Gemeindegesetz4 (2010), 116].
Eine Sitzung des Gemeindevorstandes teilt sich gemäß § 59 Abs 1 GG – wie eine Gemeindevertretungssitzung – in die Abschnitte „Beratung“ und „Beschlussfassung“. Nach Häusler/Müller, 117 aaO, zählen zur Beratung die Debatte, zur Beschlussfassung der Vorgang der Abstimmung mit dem Abstimmungsverhalten und dem inhaltlichen Ergebnis der Abstimmung.
Bei Gemeindevorstandssitzungen ist lediglich die Beratung vertraulich, nicht jedoch die Beschlussfassung. Dass die Beschlussfassung in der Regel nicht vertraulich zu behandeln ist, ergibt sich implizit nicht nur aus § 59 Abs 1 GG, sondern auch aus Abs 3 dieses Paragraphen, da die Einsicht in die Verhandlungsschrift jedem Gemeindevertreter offen steht und allen Parteifraktionen eine Kopie der Verhandlungsschrift zu übermitteln ist. Allerdings besteht bei Sitzungen des Gemeindevorstands hinsichtlich der Beschlussfassung die Pflicht zur Verschwiegenheit, wenn sich dies aus dem Gebot der Amtsverschwiegenheit (vgl § 29 GG) oder des Datenschutzes ergibt.
Die Führung eines bloßen Beschlussprotokolls entspricht der Anordnung der Vertraulichkeit der Beratung und der Verpflichtung, Kopien der Verhandlungsschrift den Parteifraktionen zu übermitteln (Häusler/Müller, 160 aaO).
Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass beim Verfassen von Sitzungsprotokollen des Gemeindevorstands und insbesondere beim Verwenden von deren Inhalten mehrere Geheimhaltungsvorschriften beachtlich sind. In Anbetracht dessen können keine allgemeinen Aussagen getroffen werden, ob die vollinhaltliche Veröffentlichung und Weitergabe von Sitzungsprotokollen des Gemeindevorstands (un)zulässig ist.
Für die von Ihnen erbetene Prüfung, ob im geschilderten Fall eine Verletzung der gesetzlich gebotenen Vertraulichkeit vorliegt, war der Inhalt des Sitzungsprotokolls der 21. Sitzung des Gemeindevorstandes von Bezau vom 29.03.2012 dahingehend zu untersuchen, ob die veröffentlichte Verhandlungsschrift vertraulich zu behandelnde Elemente enthält. Die Bezirkshauptmannschaft Bregenz gelangte dabei zur Auffassung, dass durch die Veröffentlichung des Protokolls zur 21. Sitzung des Gemeindevorstands vom 29.03.2012 auf einer privaten Homepage und die Weitergabe an unbeteiligte Dritte das Gebot der Vertraulichkeit der Beratung des Gemeindevorstands nicht verletzt wurde.
Wie die vorstehenden Ausführungen aber zeigen, kann eine Verhandlungsschrift unversehens geheim zu haltende Daten aufweisen. Aus diesem Grund wird von der Aufsichtsbehörde nachdrücklich empfohlen, wegen durchaus möglichen strafgerichtlichen Implikationen von Veröffentlichungen von Verhandlungsschriften des Gemeindevorstands abzusehen.
Mit freundlichen Grüßen
Der Bezirkshauptmann
Im Auftrag
Mag. Dietmar Ender