Vertreter Sozialzentrum

Antwort Landesvolksanwalt vom 2.10.2017

Nachdem ich vom Landesvolksanwalt auf meine untige Beschwerde vom 2.11.2016 keine Erledigung bekommen habe, habe ich ihn am 4.9.2017 ersucht, mir wenigstens zu antworten. Am 2.10.2017 hat er mir folgende Stellungnahme geschickt (Abschrift – Hervorhebungen von G. Winkel):
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Landesvolksanwalt Vorarlberg

Herrn
Gottfried Winkel
Sandriese 542
6870 Bezau
E-Mail: gottfried.winkel@aon.at

Bearbeitung:
Mag. Florian Bachmayr-Heyda

Datum:
02.10.2017

AZ:
LVAV-13/AnVe-15/2017-1

Betreff:
Gemeindeverwaltung Bezau – Gemeindeverband Sozialzentrum; Beschwerde
Bezug:
Ihr E-Mail vom 04.09.2017

Sehr geehrter Herr Winkel,

es ist richtig, dass Sie von mir zu Ihrer Beschwerde vom 02.11.2016 keine Auskunft erhalten haben. Dies lag daran, da zu dieser Zeit bereits mehrere Beschwerden von Ihnen anhängig waren und Sie mein Schreiben auf Ihrer Homepage öffentlich in negativer Weise kommentiert haben. Ich bin daher davon ausgegangen, dass Sie kein Interesse an weiteren Prüfungsergebnissen haben.

Ich bin dennoch bereit, zu Ihrer Beschwerde vom 02.11.2016 bzw. dem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft vom 20.10.2016 kurz Stellung zu beziehen:

1) „Warum soll sie (Anm.: Anna Franz) kein Stimmrecht haben – sie war doch von der GV gewähltes Mitglied der Verbandsversammlung? (…)“

Zunächst wird festgehalten, dass aus dem Protokoll vom 27.04.2015 hervorgeht, dass Anna Franz, Josef Strolz, Tobias Felder und Dr. Jodok Fink für die „Besetzung des Ausschusses für das Sozialzentrum“ gewählt wurden. Dass gleichzeitig beschlossen wurde, dass diese als Vertreter der Gemeinde in den Gemeindeverband Sozialzentrum Bezau entsendet werden, geht aus dem Protokoll vom 27.04.2015 nicht hervor (lediglich wegen der Überschrift zum Tagesordnungspunkt 3 könnte dies angenommen werden).

Es ist richtig, dass Anna Franz und Dr. Jodok Fink nicht in den Ausschuss gewählt werden hätten dürfen, weil gemäß § 51 Abs 4 GG einem Ausschuss nur Mitglieder oder Ersatzmitglieder der Gemeindevertretung angehören dürfen. Dies wurde in der darauffolgenden Sitzung auch thematisiert.

Personen, die nicht Gemeindevertreter oder Ersatzmitglieder von Gemeindevertretern sind, können auch nicht gemäß § 50 Abs 1 lit b Z 9 GG in Organe von Gemeindeverbänden, und somit in Verbandsversammlungen, entsendet werden (§ 93 Abs 3 GG). Folglich können solche Personen, wie auch Anna Franz, kein Stimmrecht in der Verbandsversammlung haben.

Dass Anna Franz noch bis zur Neubestellung eines Obmanns/einer Obfrau die Funktion der Obfrau innehaben durfte – ohne Stimmrecht, da sie nicht mehr Gemeindevertretungsmitglied war – ist für mich aufgrund der Erklärung von Dr. Otmar Müller nachvollziehbar und logisch.

2) „Warum wird von der Aufsichtsbehörde nicht festgestellt (…), dass Anna Franz als Delegierte in die Verbandsversammlung gewählt wurde und dass diese Wahl als Mitglied in die Verbandsversammlung des Gemeindeverbandes Sozialzentrum Bezau durch die Gemeindevertretung am 27.04.2015 gesetzwidrig war?

Wie bereits unter Punkt 1) erläutert geht für mich aus dem Protokoll der Gemeindevertretungssitzung nicht eindeutig hervor, dass Anna Franz als Delegierte in die Verbandsversammlung des Gemeindeverbands entsendet wurde (mit den mir vorliegenden Unterlagen könnte ich eine derartige Feststellung ebenfalls nicht treffen).

Bei dem im Protokoll vom 27.04.2015 unter Punkt 3) aufgezählten Gemeindeverbänden (zB Abwasserverband, Gemeindeverband Gemeindeblatt, Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband etc.) steht vor den Namen der gewählten Personen jeweils die Überschrift „Delegierter“, dies unterstrichen. Das ist beim „Ausschuss“ Sozialzentrum nicht der Fall.

Die Bestellung von nicht der Gemeindevertretung angehörenden Personen in den Ausschuss Sozialzentrum Bezau war jedenfalls nicht rechtskonform, da nur Mitglieder der Gemeindevertretung oder Ersatzmitglieder Mitglieder in einem Ausschuss sein können (§ 51 Abs 4 GG) .

3) „Mit anderen Worten: Die Aufsichtsbehörde ist also der Meinung, die Obfrau oder der Obmann eines Gemeindeverbandes (…) muss sich nicht an den § 6 Abs 3 der Gemeindeverbandsordnung halten („Der Verbandsobmann ist auf die Dauer der durch die allgemeinen Gemeindevertretungswahlen bestimmten Gemeindevertretungsperiode zu wählen“) und kann selber bestimmen, wann eine neue Obfrau oder ein neuer Obmann gewählt wird. Wenn dem wirklich so wäre, wäre das doch ein Gesetzesmangel, der baldmöglichst behoben werden müsste?“

Die Bezirkshauptmannschaft als Aufsichtsbehörde legte dar, dass es keine Regelungen hinsichtlich einzuhaltender Fristen bei der Wahl eines Obmanns gibt – nicht, dass es im Belieben eines Obmannes steht, wann ein neuer Obmann gewählt wird. Es ist aber davon auszugehen, dass die Wahl eines Obmanns, nachdem die Mitglieder der Verbandsversammlung feststehen, zeitnah zu erfolgen hat.

Mit freundlichen Grüßen
Mag. Florian Bachmayr-Heyda | Landesvolksanwalt

Nachrichtlich an:

1. Bezirkshauptmannschaft Bregenz z.H. Herrn Bezirkshauptmann Bahnhofstraße 41 6901 Bregenz E-Mail: bhbregenz@vorarlberg.at zur Zl. BHBR-I-3200.13-2015/0001-8

2. Gemeinde Bezau z.H. Herrn Bürgermeister Platz 375 6870 Bezau E-Mail: gemeinde@bezau.cnv.at

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Auszug aus der Niederschrift der oben erwähnten 2. GV-Sitzung vom 27.4.2015:

3. Wahlen in die Kommissionen bzw. Entsendung von Vertretern der Gemeinde

Die Wahlen in die Kommissionen bzw. Entsendung von Vertretern der Gemeinde (Ausschuss Sozialzentrum wird in einem eigenen Antrag beschlossen) werden mit dem Vorbehalt, dass die Bezaubernden Demokraten weitere Vertreter ihrer Fraktion benennen können, wie folgt mit 16:2 (Gottfried Winkel, Anja Natter) vorgenommen:

Jagdausschuss Bezau I + II

Delegierter:                                                                       Ersatz:

Ing. Hubert Kaufmann                                                     Peter Greber                                                            

Jagdausschuss Bezau III

Delegierter:                                                                       Ersatz:

Ing. Hubert Kaufmann                                                     Peter Greber                         

Die Wahl zur Besetzung des Ausschusses für das Sozialzentrum wird mit 15:3 (Gottfried Winkel, Anja Natter, Helmut Kumpusch) wie folgt angenommen:

Sozialzentrum:

Anna Franz                                                                       Ing. Johannes Batlogg
Josef Strolz
Tobias Felder
Dr. Jodok Fink

„Sozialzentrum Bezau“

An die
Bezirkshauptmannschaft Bregenz

Bezau, am 12.6.2015

Sehr geehrter Herr Dr. Ender,

auf Grund der Nichteinhaltung von Bestimmungen des Gemeindegesetzes beim Gemeindeverband Sozialzentrum Bezau übermittle ich Ihnen die nachstehende Aufsichtsbeschwerde und ersuche höflich um Prüfung durch die Aufsichtsbehörde.

Mit freundlichen Grüßen
Gottfried Winkel
GV der “Bezaubernden Demokraten” 

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Kein Neustart in Bezau – Auch unter Bgm. Steurer wird mit dem Gesetz getrickst

Obwohl auch in Bezau im März Neuwahlen der Gemeindevertretung stattgefunden haben, verhält sich die ehemalige NR-Abgeordnete und Bezauer Bürgermeisterin Anna Franz so, als wäre dem nicht so.

Als bisherige Obfrau – diese Funktion entspricht bei der Gemeindevertretung dem Bürgermeister – des Gemeindeverbandes Sozialzentrum Bezau hat sie eine Sitzung der Verbandsversammlung am 10. Juni geleitet, ohne dass dabei über die erforderlichen Neuwahlen der Organe beraten und beschlossen wurde!

Laut Gemeindeverbandsverordnung ist aber die Verbandsobfrau eines Gemeindeverbandes nur auf die Dauer der durch die allgemeinen Gemeindevertretungswahlen bestimmten Gemeindevertretungsperiode gewählt.

Die Verbandsversammlung – diese entspricht bei einer Gemeinde der Gemeindevertretung – besteht aus den von den Gemeinden Bezau, Reuthe und Mellau gewählten Mitgliedern. Als solches Mitglied wurde in Bezau von der Bürgermeisterpartei u.a. Anna Franz nominiert, obwohl diese seit der GV-Wahl im März nicht mehr Gemeindevertreterin ist. Als Mitglieder dürfen aber nur Gemeindevertreter oder Ersatzmitglieder entsandt werden!

Dafür wurde die bisherige einzige Delegierte der oppositionellen „Bezaubernden Demokraten“ in diesem Gremium von der „Bezauer Liste“ einstimmig abgelehnt.

Somit hätte auf der Tagesordnung der 1. Sitzung der Verbandsversammlung – diese entspricht der konstituierenden Sitzung der Gemeindevertretung – die Neuwahl der Obfrau oder des Obmannes und der weiteren erforderlichen Organe stehen müssen.

Dass diese Neuwahlen nicht durchgeführt wurden liege lt. Anna Franz daran, dass der neue Bezauer Bürgermeister Gerhard Steurer derzeit zugleich noch Geschäftsführer des Sozialzentrums sei und daher die Obmannschaft noch nicht übernehmen könne (Befangenheit)! Kann das sonst niemand in diesem Gremium?

Somit ist Anna Franz bis auf weiteres Obfrau (lt. eigenen Angaben sogar ohne Stimmrecht!) des Gemeindeverbandes Sozialzentrum Bezau, obwohl sie nicht einmal Mitglied der Verbandsversammlung sein dürfte.

Antwort BH Bregenz vom 20.10.2016

Bezirkshauptmannschaft Bregenz

Auskunft:
Ing. Mag. Dietmar Ender
T +43 5574 4951 52050

Zahl: BHBR-I-3200.13-2015/0001-8

Bregenz, am 20.10.2016


Gemeindeverband Sozialzentrum Bezau
Platz 375
6870 Bezau

Betreff: Aufsichtsbeschwerde zur 1. Sitzung der Verbandsversammlung des Gemeindeverbandes Sozialzentrum Bezau am 10.06.2015
Bezug: Aufsichtsbeschwerde Gottfried Winkel vom 12.06.2015

Sehr geehrte Damen und Herren,  

mit Email vom 12.06.2015 hat Herr Gottfried Winkel bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz eine Aufsichtsbeschwerde eingebracht. Darin brachte er Folgendes vor:

„Obwohl auch in Bezau im März Neuwahlen der Gemeindevertretung stattgefunden haben, verhält sich die ehemalige NR-Abgeordnete und Bezauer Bürgermeisterin Anna Franz so, als wäre dem nicht so. Als bisherige Obfrau – diese Funktion entspricht bei der Gemeindevertretung dem Bürgermeister – des Gemeindeverbandes Sozialzentrum Bezau hat sie eine Sitzung der Verbandsversammlung am 10. Juni geleitet, ohne dass dabei über die erforderlichen Neuwahlen der Organe beraten und beschlossen wurde! Laut Gemeindeverbandsverordnung ist aber die Verbandsobfrau eines Gemeindeverbandes nur auf die Dauer der durch die allgemeinen Gemeindevertretungswahlen bestimmten Gemeindevertretungsperiode gewählt. Die Verbandsversammlung – diese entspricht bei einer Gemeinde der Gemeindevertretung – besteht aus den von den Gemeinden Bezau, Reuthe und Mellau gewählten Mitgliedern. Als solches Mitglied wurde in Bezau von der Bürgermeisterpartei u.a. Anna Franz nominiert, obwohl diese seit der GV-Wahl im März nicht mehr Gemeindevertreterin ist. Als Mitglieder dürfen aber nur Gemeindevertreter oder Ersatzmitglieder entsandt werden! Dafür wurde die bisherige einzige Delegierte der oppositionellen „Bezaubernden Demokraten“ in diesem Gremium von der „Bezauer Liste“ einstimmig abgelehnt. Somit hätte auf der Tagesordnung der 1. Sitzung der Verbandsversammlung – diese entspricht der konstituierenden Sitzung der Gemeindevertretung – die Neuwahl der Obfrau oder des Obmannes und der weiteren erforderlichen Organe stehen müssen.

Dass diese Neuwahlen nicht durchgeführt wurden liege lt. Anna Franz daran, dass der neue Bezauer Bürgermeister Gerhard Steurer derzeit zugleich noch Geschäftsführer des Sozialzentrums sei und daher die Obmannschaft noch nicht übernehmen könne (Befangenheit)! Kann das sonst niemand in diesem Gremium? Somit ist Anna Franz bis auf weiteres Obfrau (lt. eigenen Angaben sogar ohne Stimmrecht!) des Gemeindeverbandes Sozialzentrum Bezau, obwohl sie nicht einmal Mitglied der Verbandsversammlung sein dürfte.“

Mit Schreiben vom 02.09.2015 nahm Anna Franz, im Namen des Gemeindeverbandes, zur Aufsichtsbeschwerde Stellung. In dieser führte sie aus, dass sich der Gemeindeverband Sozialzentrum Bezau auf die rechtliche Stellungnahme von Dr. Otmar Müller vom Vorarlberger Gemeindeverband gestützt hätte, in welcher er das geplante Vorgehen im Vorhinein für gesetzmäßig befunden hatte.

Sie erklärte weiters, dass Gerhard Steurer, der bisherige Geschäftsführer des Sozialzentrums Bezau, bei seiner Wahl zum Bezauer Bürgermeister mitgeteilt hätte, die Geschäftsführung dort zurückzulegen, sobald eine Nachbesetzung gefunden sei. Die 1. Sitzung des Gemeindeverbandes habe am 10.06.2015 stattgefunden, in der bewusst die neuen Organe noch nicht gewählt worden seien, da die Geschäftsführung erst am 01.09.2015 nachbesetzt worden sei. Durch den Geschäftsführerwechsel werde Gerhard Steurer als Bürgermeister Mitglied der Verbandsversammlung und sei für die Übernahme eines der Organe vorgesehen. Deswegen sei es ihnen sinnvoll erschienen, erst in der 2. Sitzung, die im September stattfinden sollte, die neuen Organe zu bestellen und den Vorsitz (ohne Stimmrecht) bei der bisherigen Obfrau bis zu diesem Zeitpunkt zu belassen. Die Neuwahl werde Anna Franz noch leiten und mit der Bestellung des neuen Obmannes oder Obfrau die Verbandsversammlung verlassen. Nach Einholen der Rechtsmeinung von Dr. Otmar Müller, ob dieses Vorgehen korrekt sei, hätten sie sich für diese Vorgangsweise entschieden.

Nach Maßgabe des bekannt gegebenen Sachverhalts sowie der Stellungnahme der früheren Obfrau des Gemeindeverbandes Sozialzentrum Bezau kommt die Bezirkshauptmannschaft Bregenz als Aufsichtsbehörde nach erfolgter Prüfung zu der Auffassung, dass keine Verstöße gegen das Gemeindegesetz (GG), LGBl. Nr. 40/1985 i.d.g.F., sowie der Verordnung der Landesregierung über Bildung und Organisation von Gemeindeverbänden (Gemeindeverbandsverordnung), LGBl. Nr. 47/1986 i.d.g.F., vorliegen und der Beschwerde aus nachstehenden Gründen keine rechtliche Berechtigung zukommt:

Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes sind nach Ansicht der Behörde im Wesentlichen zwei Punkte zu prüfen. Zum einen der Vorwurf, dass Anna Franz, die bisherige Obfrau des Gemeindeverbandes, diese Sitzung als Obfrau geleitet habe, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt nicht mehr Mitglied der Gemeindevertretung gewesen sei. Zum anderen der, dass die erste Sitzung des Gemeindeverbandes Sozialzentrum Bezau am 10.06.2015 ohne die Durchführung von Neuwahlen der notwendigen Organe stattgefunden habe, obwohl im März 2015 Gemeindevertretungswahlen stattgefunden hätten.

Da sich die Vorwürfe auf die Organisation eines Gemeindeverbandes beziehen, sind im gegenständlichen Fall die Gemeindeverbandsverordnung sowie hilfsweise das Gemeindegesetz (GG) bei der Prüfung des Sachverhaltes anzuwenden.

Punkt 1: Leitung der Sitzung der Verbandsversammlung als Obfrau
In § 6 Abs. 3 Gemeindeverbandsverordnung wird festgelegt, dass der Verbandsobmann auf die Dauer der durch die allgemeinen Gemeindevertretungswahlen bestimmten Gemeindevertretungsperiode zu wählen ist. Die Funktion beginnt mit der Wahl und endet mit der Wahl des neuen Verbandsobmannes.

Weiters besteht gemäß § 6 Abs. 1 Gemeindeverbandsverordnung die Verbandsversammlung aus den von den verbandsangehörigen Gemeinden gewählten Mitgliedern. Auch wird auf § 50 Abs. 1 lit. b Z. 9 GG verwiesen, welcher besagt, dass die Entsendung von Gemeindevertretern oder von Ersatzmitgliedern von Gemeindevertretern in Organe von Gemeindeverbänden eines Beschlusses der Gemeindevertretung bedarf.

In die Verbandsversammlung eines Gemeindeverbandes dürfen somit nur Gemeindevertreter /innen (oder deren Ersatzmitglieder) entsendet werden. Zu den Rechten eines Mitglieds der Gemeindevertretung gehört u.a. auch das Stimmrecht. Die Abstimmungsmodalitäten der Gemeindevertretungsmitglieder sind in § 44 GG geregelt, auf welchen die Gemeindeverbandsverordnung hilfsweise in ihrem § 7 verweist. Somit besteht auch für Mitglieder der Verbandsversammlung in dieser ein Stimmrecht, da gemäß § 9 Gemeindeverbandsverordnung die Verbandsversammlung der Gemeindevertretung entspricht.

Es kann daher ausgeführt werden, dass zwar die Entsendung in die Verbandsversammlung nach § 50 Abs. 1 lit. b Z. 9 GG eine Mitgliedschaft in der Gemeindevertretung bedingt, jedoch in diesem Fall des vorübergehenden Innehabens des Vorsitzes nicht von einer neuen Entsendung gesprochen werden kann. Gerade in Verbindung mit § 6 Abs. 3 Gemeindeverbandsverordnung kommt zum Ausdruck, dass die Funktion des Verbandsobmannes (der Verbandsobfrau) mit dessen (deren) Wahl beginnt und mit der Wahl eines neuen Verbandsobmannes (Verbandsobfrau) endet und somit nicht der Entsendung nach § 50 Abs. 1 lit. b Z. 9 GG gleichzusetzen ist. Mit anderen Worten konnte Anna Franz also ihre Funktion als Obfrau bis zur Neuwahl innehaben.

Als weiteres Argument kommt noch hinzu, dass nach § 7 Gemeindeverbandsverordnung i.V.m. § 44 GG ein vollwertiges Mitglied der Verbandsversammlung auch über das Stimmrecht verfügt, welches Anna Franz aber nicht hatte und auch nicht ausgeübt hat. Auch dies spricht dafür, dass es sich nicht um eine neue Entsendung gemäß § 50 Abs. 1 lit. b Z. 9 GG handelte und es sich – entsprechend § 6 Abs. 3 Gemeindeverbandsverordnung – eben nur um das Innehaben der Funktion als Obfrau handelte, bis ein Nachfolger oder eine Nachfolgerin aus der neuen Verbandsversammlung gewählt werden kann.

Abschließend ist noch anzumerken, dass die Neuwahlen der Organe des Gemeindeverbandes zeitnah in der nächsten Sitzung am 15.09.2015 stattgefunden haben.

Die Aufsichtsbehörde ist daher zur Ansicht gelangt, dass hier nicht in rechtsmissbräuchlicher Absicht gehandelt worden ist, und es konnte keine Verletzung der betreffenden Bestimmungen erkannt werden.

Punkt 2: Abhaltung der ersten Sitzung ohne Neuwahlen durchzuführen:
In der Gemeindeverbandsverordnung wird, wie bereits erwähnt, in manchen Punkten hilfsweise auf das Gemeindegesetz verwiesen. Wie der Beschwerdeführer richtig ausführt, entsprechen aufgrund § 9 Gemeindeverbandsverordnung gewisse Organe des Gemeindeverbandes Organen der Gemeinde, wie u.a. die Verbandsversammlung der Gemeindevertretung.

Jedoch findet sich kein Hinweis in der Gemeindeverbandsverordnung darauf, dass die erste Sitzung des Gemeindeverbandes entsprechend der konstituierenden Sitzung der Gemeindevertretung nach § 36 GG durchgeführt werden muss. Auch der Verweis in § 6 Abs. 3 Gemeindeverbandsverordnung auf § 61 Abs. 1 GG, in dem die konstituierende Sitzung im Zusammenhang mit der Wahl der Bürgermeisters durch die Gemeindevertretung erwähnt wird, begründet keine Pflicht zur Durchführung einer konstituierenden Sitzung in Gemeindeverbänden. Der Verweis auf § 61 Abs. 1 GG gilt nur im Hinblick auf die Wahlmodalitäten des Obmannes oder der Obfrau, und begründet keine Pflicht eine konstituierende Sitzung abzuhalten, die der Aufgabenfülle des § 36 GG entspricht. Diese Ansicht wird dadurch bestärkt, dass in der Gemeindeverbandsverordnung nicht auf § 36 GG verwiesen wird, in welchem die konstituierende Sitzung, Neuwahlen sowie die Einhaltung der Fristen für die Gemeindevertretung geregelt werden.

Es gibt also in Gemeindeverbänden keine konstituierenden Sitzungen, die mit denen in den Gemeindevertretungen vergleichbar sind und daher auch keine genauen Regelungen hinsichtlich der dabei einzuhaltenden Fristen oder Neuwahlen.

Zusammenfassend kann also festgestellt werden, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Punkte, nämlich:
–  die Durchführung der ersten Sitzung ohne Neuwahlen,
–  dass der Vorsitz eines Gemeindeverbandes ausnahmslos nur auf Dauer der durch die allgemeinen Gemeindevertretungswahlen bestimmten Gemeindevertretungsperiode gilt,
–  das weitere Innehaben der Obfrauenfunktion bis zu den Neuwahlen sowie,
–  dass es sich bei dem weiteren Innehaben der Obfrauenfunktion bis zur Neuwahl durch Anna Franz um eine Entsendung als Mitglied handelte, sich gegenständlich als nicht berechtigt erwiesen haben.

Die Aufsichtsbehörde erblickt im Sinne von § 96 Abs. 5 GG i.V.m. § 81 Abs. 4 GG kein Erfordernis zu weiteren aufsichtsbehördlichen Maßnahmen.

Mit freundlichen Grüßen
Der Bezirkshauptmann im Auftrag
Mag. Dietmar Ender

Nachrichtlich an:
Herrn
Gottfried Winkel
E-Mail: gottfried.winkel@aon.at

Schreiben an Landesvolksanwalt vom 2.11.2016

GV Gottfried Winkel
Sandriese 542
6870 Bezau

An die
Landesvolksanwaltschaft Vorarlberg
Landwehrstraße 1
6900 Bregenz

Bezau, am 2.11.2016

Gemeindeverwaltung Bezau – Beschwerde

Sehr geehrter Herr Landesvolksanwalt,

bereits am 10.6.2015 habe ich die beiliegende Aufsichtsbeschwerde bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz eingebracht.

Erst rund 16 Monate später – nach dieser überlangen Erledigungsdauer ist natürlich “der Markt längst verlaufen” – hat nun die Aufsichtsbehörde am 20.10.2016 darauf geantwortet (siehe Anhang).

Dazu ersuche ich Sie gem. § 2 Abs. 2 Landesvolksanwaltsgesetz höflich um Prüfung folgender Beschwerde (Punkt A) über die Gemeindeverwaltung Bezau sowie das Land Vorarlberg (Bezirkshauptmannschaft Bregenz als Aufsichtsbehörde):

Punkt A)

Trotz meines Einwandes, dass Obfrau Anna Franz seit der GV-Wahl 2015 nicht mehr Mitglied der Gemeindevertretung ist (und daher gem. § 50 Abs. 1 lit. b Z. 9 GG nicht mehr als Delegierte in den Gemeindeverband Sozialzentrum Bezau gewählt werden kann), wird sie auf Vorschlag von Bgm. Gerhard Steurer bei der 2. Sitzung der Gemeindevertretung am 27.4.2015 mit 15:3 Stimmen (Gottfried Winkel, Anja Natter, Helmut Kumpusch) wieder als Mitglied in die Verbandsversammlung gewählt.

Obwohl die Aufsichtsbehörde dazu richtig feststellt, dass “in die Verbandsversammlung eines Gemeindeverbandes nur Gemeindevertreter/innen oder deren Ersatzmitglieder entsendet werden dürfen”, geht sie in ihrer Antwort auf meine Aufsichtsbeschwerde mit keinem Wort darauf ein, dass Anna Franz trotzdem von der Gemeindevertretung als Mitglied in die Verbandsversammlung gewählt wurde, dort aber das ihr als gewähltes Mitglied zustehende Stimmrecht nicht ausübte. Die Aufsichtsbehörde stellt dazu nur fest, dass ein “Mitglied auch über das Stimmrecht verfügt, welches Anna Franz aber nicht hatte und auch nicht ausgeübt hat.”

Warum soll sie kein Stimmrecht haben – sie war doch von der GV gewähltes Mitglied der Verbandsversammlung? Warum kommt auch Dr. Otmar Müller vom Vorarlberger Gemeindeverband zu dieser Auffassung?

Weiter schreibt die Aufsichtsbehörde, ”auch dies spricht dafür, dass es sich nicht um eine Entsendung gemäß § 50 Abs. 1 lit. b Z. 9 GG handelte”.Wie kommt die Aufsichtsbehörde nach dem Beschluss der Gemeindevertretung vom 27.4.2015 – siehe oben – zu dieser Feststellung?

Bei der 3. Sitzung der Gemeindevertretung am 28.5.2015 gibt es eine Diskussion zwischen Bgm. Gerhard Steurer und Gottfried Winkel über die rechtmäßige Bestellung von Anna Franz. Auszug aus der Niederschrift:

“In der 2. Sitzung der Gemeindevertretung wurden u.a. Anna Franz und Dr. Jodok Fink in den Ausschuss gewählt. Da der Landtag eine Änderung des Gemeindegesetzes am 20.12.2012 beschlossen hat, infolge dessen gemäß § 93 Abs. 3  die Verbandsversammlung aus „Gemeindevertretern oder Ersatzmitgliedern von Gemeindevertretern“ bestehen muss, können seither nur noch aktive Gemeindevertreter als Verbandsmitglieder bestellt werden.
Gerhard Steurer bringt der Gemeindevertretung das Schreiben von Othmar Müller (Gemeindeverband) vom 03. Juni2015(!) zur Kenntnis (zusammenfassend): Da die Mitgliedschaft in der Verbandsversammlung unmittelbar durch die Wahl in der Gemeindevertretung entstehe, andererseits einer neuer Obmann erst aus dem Kreis der neuen Mitglieder gewählt werde, sei es unvermeidbar und somit im Sinne des Gesetzes, dass bis zur Neuwahl allenfalls jemand Obmann sei, der nicht Mitglied der neuen Verbandsversammlung ist. Gebe es einen nachvollziehbaren Grund mit der Neuwahl des Obmannes noch etwas zuzuwarten, so sei dies durchaus zulässig. Es sei also auch zulässig, dass eine Verbandsversammlung, der ja bereits die neu gewählten Mitglieder angehören, unter Vorsitz des „alten“ Obmannes, dem im Falle der nicht neuerlichen Nominierung durch eine Gemeinde in der neuen Verbandsversammlung kein Stimmrecht mehr zukomme, stattfindet.
Hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit der Organe sei somit festzustellen: Die Verbandsversammlung entscheidet in der neuen Zusammensetzung aufgrund der Entsendung durch die Gemeinden. Aufgabe des Obmannes ist es, die Beschlüsse der Verbandsversammlung zu vollziehen. Die Obmannfunktion selber dauert bis zur Wahl des neuen Obmannes. Es handeln somit immer die gesetzmäßig bestellten Organe. Daher könne Anna Franz ihre Funktion als Obfrau bis zur Neuwahl weiterhin ausführen (ohne Stimmrecht). 
Für Dr. Jodok Fink werde vorerst Johannes Batlogg aus dem Ersatz nachrücken. Sobald Gerhard Steurer die Geschäftsführung des Sozialzentrum Bezau übergeben habe, soll der Ausschuss neu bestellt werden.”

Über den neuerlichen Vorschlag der „Bezaubernden Demokraten“, Anja Natter doch als Delegierte für den Gemeindeverband Sozialzentrum zu entsenden, wurde nicht einmal abgestimmt! Dafür wurde Anna Franz als Delegierte belassen, obwohl sie nicht mehr in der Gemeindevertretung ist und somit lt. GG nicht mehr als Delegierte entsendet werden darf. Sie war also weiterhin gewähltes Mitglied der Verbandsversammlung, aber lt. Dr. Müller ohne Stimmrecht (!), was aber ebenfalls gesetzlich nicht vorgesehen ist.

Erst bei der 6. Sitzung der Gemeindevertretung am 7.9.2015 (in der Zwischenzeit haben sogar 2 weitere Sitzungen der Gemeindevertretung stattgefunden) wird dieser gesetzwidrige Zustand geändert und statt Anna Franz wird Bgm. Gerhard Steurer als Mitglied in diesen Gemeindeverband gewählt.

Die Aufsichtsbehörde stellt dazu zusammenfassend u.a. fest, “dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Punkte, nämlich:

– dass es sich bei dem weiteren Innehaben der Obfrauenfunktion bis zur Neuwahl durch Anna Franz um eine Entsendung als Mitglied handelte, sich gegenständlich als nicht berechtigt erwiesen haben.”

Übrigens: Bei der 1. Sitzung des Gemeindeverbandes Sozialzentrum Bezau am 10.6.2015 (anwesend u.a. Exbürgermeisterin Mag. Elisabeth Wicke, Delegierte der Gemeinde Mellau) wird bei der Obfrau Anna Franz bei der Anwesenheitsliste “ohne Stimmrecht” angeführt!
Offensichtlich wird bei dieser Sitzung keine Neuwahl des Obmannes/der Obfrau durchgeführt, weil der für dieses Amt “vorgesehene” Bezauer Bgm. Gerhard Steurer auch noch Geschäftsführer des Sozialzentrums ist (die ausgeschriebene Stelle wurde in der am gleichen Tag unmittelbar anschließenden Generalversammlung des Sozialzentrums neu besetzt).

Bei der 2. Sitzung des Gemeindeverbandes Sozialzentrum Bezau am 15.9.2015 wurde unter Vorsitz von Obfrau Anna Franz dann jedoch nicht Bgm. Gerhard Steurer zum Obmann gewählt, sondern die bei dieser Sitzung nicht anwesende Mag. Elisabeth Wicke.

Warum wird von der Aufsichtsbehörde nicht festgestellt (siehe Niederschriften der GV-Sitzungen vom 27.4. und 7.9.2015), dass Anna Franz als Delegierte in die Verbandsversammlung gewählt wurde und dass diese Wahl als Mitglied in die Verbandsversammlung des Gemeindeverbandes Sozialzentrum Bezau durch die Gemeindevertretung am 27.4.2015 gesetzwidrig war?

Punkt B)

Auch wenn dieser Punkt in der ganzen Sache weniger bedeutend ist, möchte ich doch noch darauf hinweisen:

Die Aufsichtsbehörde stellt fest:

“Jedoch findet sich kein Hinweis in der Gemeindeverbandsverordnung darauf, dass die erste Sitzung des Gemeindeverbandes entsprechend der konstituierenden Sitzung der Gemeindevertretung nach § 36 GG durchgeführt werden muss.
…. begründet keine Pflicht zur Durchführung einer konstituierenden Sitzung in Gemeindeverbänden.
… und begründet keine Pflicht eine konstituierende Sitzung abzuhalten.

Es gibt also in Gemeindeverbänden keine konstituierenden Sitzungen, …. und daher auch keine genauen Regelungen hinsichtlich der dabei einzuhaltenden Fristen oder Neuwahlen”.

Mit anderen Worten: Die Aufsichtsbehörde ist also der Meinung, die Obfrau oder der Obmann eines Gemeindeverbandes – auch wenn sie/er sogar nicht mehr Mitglied der Verbandsversammlung ist! – muss sich nicht an den § 6 Abs. 3 der Gemeindeverbandsordnung halten (“Der Verbandsobmann ist auf die Dauer der durch die allgemeinen Gemeindevertretungswahlen bestimmten Gemeindevertretungsperiode zu wählen”) und kann selber bestimmen, wann eine neue Obfrau oder ein neuer Obmann gewählt wird.

Wenn dem wirklich so wäre, wäre das doch ein Gesetzesmangel, der baldmöglichst behoben werden müsste?

Sehr geehrter Herr Landesvolksanwalt, ich ersuche Sie höflich um Prüfung meiner Beschwerde und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

GV Gottfried Winkel, Bezau