Auszug aus der Aufsichtsbeschwerde vom 10.8.1999:
Gottfried Winkel, Gemeindevertreter, Sandriese 542, 6870 Bezau
Bezau, am 10. August 1999
An die Bezirkshauptmannschaft Bregenz
Sehr geehrte Damen und Herren,
anlässlich der Behandlung des Rechnungsabschlusses 1998 habe ich als Gemeindevertreter Akteneinsicht in die Buchhaltung genommen. Dabei habe ich u.a. auch festgestellt, dass entgegen einer Aussage des Vizebürgermeisters an eine ehemalige Bedienstete nicht 6, sonder ca. 9 ½ Monatsgehälter Abfertigung ausbezahlt wurde. Ich habe daher auf der Gemeindevertretungssitzung am 2.8.1999 folgenden Antrag gestellt:
„Zur Voranschlagsstelle 7700-5100 stelle ich folgenden Antrag:
H.Z. wurde im März 1998 als Abfertigung der Betrag von S 215.923,- (Anmerkung dazu: tatsächlich waren es 206.310 Schilling) ausbezahlt, das sind ca. 9 ½ Monatsgehälter. Vbgm. Dr. Fink hat auf der 25. Gemeindevertretungssitzung am 16.3.1998 jedoch erklärt, H.Z. seien 6 Monatsgehälter Abfertigung ausbezahlt worden. Bei einer Kündigung wären ihr nur 2 Monatsgehälter an Abfertigung zugestanden.
Somit wurde von der Gemeindekassa ein Betrag von ca. S 78.000,- zuviel an H. Z. ausbezahlt.
Ich beantrage, dass zumindest dieser zuviel ausbezahlte Betrag von H.Z. zurückgefordert wird. Sollte das aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so hat der oder die für diese ungesetzliche Mehrzahlung Verantwortliche den Betrag der Gemeinde zu ersetzen.“
Dieser Antrag wurde von der Gemeindevertretung mit 15:2 Stimmen abgelehnt.
Lt. Sitzungsniederschriften des Gemeindevorstandes gibt es auch keinen entsprechenden Beschluss für eine Abfertigung in dieser Höhe.
Ich bitte die Aufsichtsbehörde, diesen Sachverhalt zu prüfen, die erforderlichen Schritte einzuleiten und mir über die getroffenen Maßnahmen zu berichten.
Mit freundlichen Grüßen
Gottfried Winkel
Mit Schreiben vom 9.9.1999 hat die BH Bregenz – wie nicht anders zu erwarten – alles für in Ordnung befunden und zusammenfassend mitgeteilt: „Es wird daher insgesamt keine Veranlassung für aufsichtsbehördliche Maßnahmen gesehen. Um Kenntnisnahme wird ersucht“.
Daraufhin habe ich am 23.9.1999 die nachstehende Stellungnahme dazu an das Amt der Vlbg. Landesregierung gerichtet:
Schreiben an das Amt der Vlbg. Landesregierung vom 22.9.1999
Auszug aus meinem Schreiben an das Amt der Vlbg. Landesregierung
Gottfried Winkel, Gemeindevertreter, Sandriese 542, 6870 Bezau
Bezau, am 22. Sept. 1999
An das Amt der Vlbg. Landesregierung, Herrn Blum – Kontrollabteilung, Landhaus, Bregenz
Aufsichtsbeschwerde an die Kontrollabteilung vom 14.8.1999
Stellungnahme zur Erledigung der BH Bregenz vom 9.9.1999, Zl. I-200-4
Sehr geehrter Herr Blum,
wie bereits telefonisch besprochen, übermittle ich Ihnen in der Beilage die Antwort der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 9.9.1999 auf meine Aufsichtsbeschwerde vom 10.8.1999.
Allgemein ist festzuhalten, dass die Erledigung durch die BH Bregenz (Dr. Kräutler) genauso oberflächlich erfolgte wie bereits verschiedene andere Aufsichtsbeschwerden in den vergangenen Jahren. Offenbar übernimmt Dr. Kräutler Aussagen seitens der Bürgermeisterin oder des Gemeindevorstandes als richtig, ohne diese Angaben selbst anhand von Unterlagen zu überprüfen. Dies kann ich vor allem auch nach dem sogenannten Bregenzer BH-Skandal nicht verstehen. Meines Erachtens wäre der Marktgemeinde Bezau in den letzten Jahren viel Schaden erspart geblieben, wenn die Bezirkshauptmannschaft Bregenz ihre Aufgabe als Aufsichtsbehörde tatsächlich wahrgenommen hätte.
Zu den einzelnen Punkten stelle ich folgendes fest:
1. Vizebürgermeister Dr. Fink hat lt. Protokoll der Gemeindevertretungs-Sitzung vom 16.3.1998 mit keinem Wort erwähnt, dass seine Aussage nicht dezidiert sei. Als Gemeindevertreter muß man sich doch darauf verlassen können, dass eine Anfragebeantwortung der Wahrheit entspricht. Wenn der Vizebürgermeister nicht einmal in der Lage ist, den ungefähren Inhalt der Vereinbarung bekanntzugeben, dann sollte er die genaue Beantwortung der Anfrage auf der nächsten Sitzung (siehe § 38 Abs. 4 Gemeindegesetz) vornehmen.
Außerdem hat keines der anderen Gemeindevorstandsmitglieder – auch nicht bei der Sitzung am 2.8.1999! – die Aussage des Vizebürgermeisters berichtigt. Es kann doch nicht sein, dass sich der gesamte Gemeindevorstand nur einen Monat nach Abschluß dieser Vereinbarung vom 13.2.1998 nicht mehr daran erinnern kann, ob 3 oder 6 Monatsgehälter an freiwilliger Abfertigung vereinbart wurde! Von einem „ungefähren Inhalt“ kann bei einer Abweichung um 100 % auch nicht mehr gesprochen werden.
2. Die erwähnte Vereinbarung vom 13.2.1998 ist mir (und auch anderen Gemeindevertretern) bis heute nicht bekannt. Anläßlich der Akteneinsicht in die Gemeinde-Buchhaltung (Rechnungsabschluß 1998) hat mir die Bürgermeisterin Ende Juli 1999 ausdrücklich die Einsichtnahme in diese Vereinbarung verweigert. Außerdem kann diese Vereinbarung nicht eine gesetzliche Abfertigung von 3 Monatsgehältern vorsehen. Bei einer Kündigung (weniger als 5 Dienstjahre) hätte der gesetzliche Abfertigungsanspruch 2 Monatsgehälter betragen. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch um eine einvernehmliche Lösung, bei der es keine gesetzliche Abfertigung gibt!
Weiters ist dazu festzuhalten, dass es laut den Niederschriften des Gemeindevorstandes (siehe Beilagen) keinen entsprechenden Beschluß des Gemeindevorstandes gibt. Bei der 46. Sitzung am 9.2.1998 wurden unter Pkt. 7 zwar Personalangelegenheiten behandelt, aber kein Beschluß gefaßt (dieser müßte im Protokoll angeführt sein). Lt. Niederschrift der 49. Sitzung vom 30.3.1998 (1 ½ Monate nach Abschluß der Vereinbarung) wurde auf Grund einer Anfrage von mir unter Pkt. 9 (Berichte) das Protokoll der 46. Sitzung – das bereits auf der 47. Sitzung genehmigt wurde! – ergänzt. Dabei wird nachträglich angeführt, dass „die Abfertigung in Summe die Ausgabenhöhe des Gemeindevorstandes nicht übersteigen darf“. Tatsächlich wurde jedoch ein Betrag von S 206.310,60 als Abfertigung ausbezahlt. Da unter dem Tagesordnungspunkt „Berichte“ keine Beschlüsse gefaßt werden dürfen, liegt tatsächlich weder ein konkreter Beschluß für eine Abfertigung in Höhe von 6 noch für 9 Monatsgehälter vor!
Außerdem stellt sich die Frage, was solche Kurzprotokolle überhaupt wert sind (oft keine Beschlüsse und meistens kein Abstimmungsergebnis angeführt).
3. Es ist nicht richtig, dass das tatsächliche Abfertigungsausmaß für H.Z. bei der 29. Sitzung vom 24.8.1998 richtiggestellt wurde! Die Bürgermeisterin hat zwar die ausbezahlte Summe von S 206.310,20 bekanntgegeben, aber mit keinem Wort erwähnt, dass es sich dabei um 9 und nicht wie von Vbgm. Dr. Fink angeführt um 6 Monatsgehälter handelt.
4. Warum lt. Aussage der Gemeinde (wer ist „Gemeinde“: Bürgermeisterin, Gemeindevorstand?) nach den seinerzeit gegebenen Umständen bzw. den tatsächlichen Gegebenheiten angeblich eine einvernehmliche Lösung notwendig und keine Kündigung möglich war, führt Dr. Kräutler leider (oder wohlweislich?) nicht an.
Dazu muß folgendes angeführt werden: H.Z. hat am 29.4.1997 einen Leserbrief an die „Vlbg. Nachrichten“ geschickt, der interessanterweise unbedingt bereits am nächsten Tag (30.4.1997) veröffentlicht werden sollte und auch an diesem Tag in den “VN“ abgedruckt wurde. Auf Grund dieses Leserbriefes habe ich H.Z. auf Unterlassung geklagt und beim Landesgericht Feldkirch auch Recht bekommen.
H.Z. und der damalige Bürgermeister DI Batlogg haben beide vor Gericht erklärt, dass dieser Leserbrief ohne Wissen des Bürgermeisters – somit ohne Zustimmung der Dienstbehörde – geschrieben wurde. Meines Erachtens hätte H.Z. daher (s. § 29 Abs. 7 Gemeindebedienstetengesetz) nach Erscheinen des Leserbriefes in den „VN“, spätestens jedoch nach Vorliegen des Gerichtsurteiles gekündigt oder sogar fristlos entlassen werden können. Statt dessen wurde ich auf Grund dieses Leserbriefes am 6.5.1997 vom Gemeindevorstand zu Unrecht fristlos entlassen. Allein der finanzielle Schaden (Prozeßkosten), der durch die ungerechtfertigte Entlassung – ausgelöst durch diesen Leserbrief bzw. das Verhalten von H.Z. – für die Gemeinde entstand, beträgt rund S 330.000,-!
Auf Grund des Verhaltens von H.Z. mir gegenüber, war es nach dem Vergleich beim Kündigungsprozeß im Februar 1998 nicht mehr möglich, dass sie weiterhin als Mitarbeiterin im Tourismusbüro beschäftigt wurde. Sie war also selber dafür verantwortlich, dass das Dienstverhältnis mit ihr beendet werden mußte.
Wenn nun aber – was in Bezau mehrere Leute vermuten und durch das Verhalten der Dienstbehörde bestätigt wird – H.Z. diesen Leserbrief mit Wissen des Bürgermeisters geschrieben oder ihn sogar nicht selbst verfaßt und lediglich unterschrieben hat, dann sah sich der Gemeindevorstand natürlich nicht in der Lage, eine Kündigung oder Entlassung auszusprechen, ohne selbst in arge Schwierigkeiten zu geraten. Mir gegenüber haben schon mehrere Leute die Meinung geäußert, dass mit der gesetzlich nicht zustehenden Abfertigung wohl „Schweigegeld“ bezahlt wurde.
Ich ersuche daher die Kontrollabteilung, den wahren Grund festzustellen, warum „nach den seinerzeit gegebenen Umständen eine einvernehmliche Lösung notwendig war“ und keine Kündigung erfolgte.
Jedenfalls bin ich der Meinung, dass der Gemeindevorstand dabei nicht nach den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit (§ 3 Gemeindegesetz) vorgegangen ist.
5. Sollte der Vizebürgermeister tatsächlich gesagt haben – was mir bisher kein anwesender Gemeindevertreter bestätigen konnte – , dass in den 6 Monatsgehältern Sonn- und Feiertagszuschläge sowie Überstunden inkludiert sind, so ist das nicht richtig. Aus eigener Erfahrung weiß ich, dass im Tourismusbüro keine Sonn- und Feiertagszuschläge bezahlt und auch keine Überstunden angeordnet worden sind.
6. Nach Rücksprache mit dem Gemeindekassier muß ich mich in diesem Punkt korrigieren und halte fest, dass der Abfertigungsbetrag tatsächlich S 206.310,60 (9 Monatsgehälter) und nicht S 215.923,- beträgt. Zufälligerweise ist der Abfertigungsbetrag nämlich auf den Schilling genau der selbe Betrag, der H.Z. mit dem Märzgehalt netto (S 206.310,20) ausbezahlt wurde!
Da es sich hiebei jedoch um eine freiwillige Abfertigung handelt, kann die Berechnung der Lohnsteuer auf keinen Fall stimmen. Zu klären ist daher, wieviel Lohnsteuer bei der Auszahlung der freiw. Abfertigung zu wenig berechnet wurde und wer der Gemeinde diesen zuwenig berechneten Betrag (schätzungsweise rund S 35.000,-) ersetzt.
7. Dass für eine freiwillige Abfertigung (einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses) in Höhe von S 206.310,60 das Beschlußrecht des Gemeindevorstandes (1998: S 183.000,- lt. Dr. Kräutler) ausreichend ist, bezweifle ich. Nicht richtig ist jedenfalls die von Dr. Kräutler angeführte Höhe der freiwilligen Abfertigung von S 137.540,40: Tatsächlich beträgt die freiwillige Abfertigung nämlich 7 Monatsgehälter, das sind S 160.463,80 (allerdings nur bei einer Kündigung, nicht bei einer einvernehmlichen Lösung!).
Zusammenfassend halte ich fest, dass es für mich wichtig ist zu klären, ob der Vizebürgermeister der Gemeindevertretung tatsächlich die Unwahrheit gesagt hat (6 statt 9 Monatsgehälter Abfertigung). Wenn nein ist zu prüfen, wer seitens der Gemeindeverwaltung für die Auszahlung von 3 zusätzlichen Monatsgehältern in Höhe von S 68.770,- verantwortlich ist.
Nach allem, was in den letzten 3 Jahren in der Gemeinde Bezau an Gesetzwidrigem passiert ist, behalte ich mir jedenfalls weitere Schritte (evt. auch Einschaltung der Staatsanwaltschaft) in dieser Angelegenheit vor.
Für weitere Auskünfte stehe ich gerne – auch telefonisch (05514/2274) – zur Verfügung und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Gottfried Winkel
Ergänzung: Die von mir auf der GV-Sitzung am 2.8.1999 festgestellte Falsch-Berechnung der Lohnsteuer wurde zunächst vom Gemeindekassier bestritten. Die Abfertigung sei zusammen mit dem Gemeindeverband sowie nach Rücksprache mit dem Finanzamt berechnet worden!
Alles weitere ergibt sich aus dem Kontrollbericht der Landesregierung vom 4.7.2002, Seite 23, Pkt. 512 – siehe unten – die zuwenig berechnete Lohnsteuer wurde am 22.10.1999 an die Gemeinde überwiesen!
Auszug aus der Antwort dazu vom Amt der Vlbg. Landesregierung vom 1.10.1999:
Sehr geehrter Herr Winkel!
Die Beantwortung Ihrer Aufsichtsbeschwerde zum Rechnungsabschluss 1998 vom 14.8.1999 erfolgte zuständigkeitshalber durch die BH Bregenz mit Schreiben vom 9.9.1999. Anläßlich der nächsten Gebarungseinschau in der Marktgemeinde Bezau, welche voraussichtlich im 1. Halbjahr des kommenden Jahres stattfinden wird, ist beabsichtigt, die gegenständliche Angelegenheit in die Prüfung miteinzubeziehen.
Mit freundlichen Grüßen
Für die Vorarlberger Landesregierung
i.A. Dr. Klaus Martin
Das erstaunliche Ergebnis dieser Prüfung im Jahr 2002 (nicht wie oben erwähnt im 1. Halbjahr 2000!) ist hier anschließend zu lesen:
Bericht der KA des Amtes der Vlbg. Landesregierung vom 4.7.2002
Auszug aus dem Bericht des Amtes d. Vlbg. Landesregierung vom 4.7.2002, Zl. IIIc-210.06, Überprüfung der Gebarung nach § 90 GG (Seite 22 bis 24):
Überprüfung der Gebarung



Antrag
Bei der GV-Sitzung am 16.9.2002 habe ich dazu folgenden Antrag gestellt (in der Niederschrift wurde dieser in gesetzwidriger Weise nur gekürzt wiedergegeben):
„Ich stelle den Antrag, prüfen zu lassen, ob der durch die gesetzwidrige Auszahlung einer freiwilligen Abfertigung an H.Z. den Bürgern von Bezau entstandene Schaden von ca. 137.500 S – das sind rund 10.000,- Euro – durch eine Versicherung gedeckt ist.“
Auszug aus der Niederschrift der 21. GV-Sitzung am 16.9.2002:
„3. Bericht über die Einschau in die Gebarung der Marktgemeinde Bezau vom Amt der Vlbg. Landesregierung
Der Revisionsbericht wurde bei der letzten Sitzung an die Fraktionen sowie an die Mitglieder des Gemeindevorstandes verteilt. Laut Gemeindegesetz ist dieser der Gemeindevertretung zur Kenntnis zu bringen und wird daher von der Vorsitzenden verlesen.
Anschließend eröffnet Bgm. Anna Franz die Diskussion.
Gottfried Winkel stellt den Antrag, prüfen zu lassen, ob der durch die gesetzwidrige Auszahlung einer freiwilligen Abfertigung an H.Z. den Bürgern von Bezau entstandene Schaden durch eine Versicherung gedeckt ist.
Zu diesem Antrag melden sich folgende Gemeindevertreter zu Wort:Gebhard Hubalek, Anton Bär, Andreas Kappaurer, Christoph Moosbrugger, Konrad Eberle, Albert Kaufmann, Georg Manser, Hansjakob Fröwis, Roman Moosbrugger, Gerhard Hager und Georg Fröwis.
Nach eingehender und teils heftiger Diskussion wird über den Antrag von Gottfried Winkel abgestimmt.
Der Antrag wird mit 13 : 2 Stimmen (Gottfried Winkel, Anton Bär) abgelehnt.
Bgm. Anna Franz, Georg Fröwis und Georg Manser haben wegen Befangenheit nicht an der Abstimmung teilgenommen.“
Dieser Beschluss wäre ungültig gewesen, weil die befangene Bürgermeisterin die Sitzung geleitet hat (Vorsitzende) und die anderen befangenen GV sich an der Beratung beteiligt haben. Die Bürgermeisterin hätte den Vorsitz an einen Gemeinderat abgeben müssen, weil auch der Vizebürgermeister befangen war.
In dieser GV-Niederschrift steht übrigens KEIN EINZIGES Wort vom Inhalt des 24-seitigen Prüfberichtes der Kontrollabteilung!!