Rechnungsabschluss Marktgemeinde Bezau 2012
An das
Amt der Vbg. Landesregierung
Gebarungskontrolle
Landhaus
6900 Bregenz
Bezau, am 24.7.2013
Sehr geehrte Damen und Herren,
bei der Beschlussfassung über den Rechnungsabschluss 2012 der Marktgemeinde Bezau in der GV-Sitzung am 8.7.2013 habe ich u.a. folgendes vorgebracht (Auszug aus dem Sitzungsbericht auf meiner Homepage):
„Gottfried Winkel stellt fest, dass der Gemeindevorstand in seiner Sitzung vom 3.5.2012 ohne konkrete Begründung beschlossen hat, auf die Hälfte einer noch offenen Forderung aus der Gästetaxeprüfung zu verzichten (ohne beim Beschluss einen Namen oder einen Betrag zu erwähnen!!).
Er stellt fest, dass der Gemeindevorstand für solche Angelegenheiten überhaupt nicht zuständig sei, sondern allein die Abgabenkommission, die darüber aber bereits abschlägig entschieden hatte.
Im Abgabenverfahrensgesetz, § 17 – Abgabenhinterziehung – heißt es u.a.:
„Eine Abgabenverkürzung ist bewirkt, wenn auf einen Abgabenanspruch zu Unrecht ganz oder teilweise verzichtet oder eine Abgabenschuldigkeit zu Unrecht ganz oder teilweise nachgesehen wurde.“
Sein Vorschlag in dieser Sache: Rechtliche Erkundigungen dazu einholen, bei Zutreffen eventuell „Tätige Reue“ (siehe kürzlicher Fall bei der Agrarbezirksbehörde) durch die Mitglieder des Gemeindevorstandes und evtl. Selbstanzeige.
Sein Vorschlag wird jedoch von den Betroffenen nur belächelt!
Gottfried Winkel stellt weiters fest, dass die Verbuchung des Beitrages der Marktgemeinde Bezau für den Grunderwerb des Gemeindeverbandes Sozialzentrum Bezau-Reuthe-Mellau (Betreutes Wohnen) in Höhe von 147.879,29 Euro nicht wie im Nachtragsvoranschlag am 26.3.2012 beschlossen in der Gruppe 4 (Soziales), sondern fälschlicherweise in der Gruppe 8 (Erwerb von Grundstücken – die Gemeinde hat aber kein Grundstück erworben, sondern das Sozialzentrum!) verbucht worden sei. Deshalb (alle damit zusammenhängenden Aufstellungen des Rechnungsabschlusses – z.B. Vermögensaufstellung – seien daher nicht richtig) werde er dem Rechnungsabschluss nicht zustimmen.
Außerdem sei für ihn unklar bzw. nicht ersichtlich, wie der dafür durchgeführte Grundtausch mit den anderen Gemeinden (Reuthe und Mellau) finanziell und buchhalterisch abgewickelt wurde.
Der Rechnungsabschluss 2012 wird daher mit einer Gegenstimme (Gottfried Winkel) genehmigt.“
In der Niederschrift der 28. Sitzung der GV am 8.7.2013 (siehe Anhang – Seite 5) werden beide Wortmeldungen von mir nicht erwähnt (lediglich: „Wortmeldungen: Gottfried Winkel“). Ich nehme an, dass der Rechnungsabschluss 2012 in der Zwischenzeit vom Bürgermeister der Landesregierung zur Kenntnis gebracht wurde.
In der Niederschrift wurde natürlich mit keinem Wort vermerkt, warum ich dem Rechnungsabschluss – siehe rot markierter Text – nicht zugestimmt habe. Die m.E. falsche Verbuchung der Zahlungen und Umbuchungen des Grundstücksgeschäftes „Betreutes Wohnen“ hat z.B. zur Folge, dass u.a. die Zahlen im „Nachweis zur Kassa-Rechnung und zur Vermögensaufstellung 2012“ im Rechnungsabschluss (Seite 72 – Sammelkonto Grundvermögen) falsch sind. Da die Gemeinde kein Grundstück gekauft, sondern nur mitfinanziert hat, ist das Grundvermögen nicht gestiegen (durch den Grundtausch sogar vermindert worden)!
Ich bin daher der Meinung, dass die Gemeindevertretung dem vorliegenden Rechnungsabschluss nicht zustimmen hätte dürfen, bevor die erforderlichen Berichtigungen („Betreutes Wohnen“) durchgeführt sind und daher auf Grund der zahlreichen Änderungen eine neuerliche Beschlussfassung erforderlich ist.
Ich ersuche um Prüfung meines Vorbringens und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Gottfried Winkel
GV „Bezaubernde Demokraten“
Landesrechnungshof 28.8.2013
Antwort vom 28.8.2013 von Dr. Herbert Schmalhardt vom Landesrechnungshof auf ein fast gleichlautendes Schreiben von mir (wie oben) vom 12.7.2013:
Sehr geehrter Herr Winkel,
wir bitten aufgrund der längeren Urlaubsphase die verspätete Antwort zu entschuldigen.
Wenn sich der Sachverhalt so zugetragen hat, ist die Entscheidung des Gemeindevorstands rechtlich nicht zulässig, da es sich bei Steuerfragen um hoheitliche Aufgaben handelt. Ich bitte Sie daher, in dieser Angelegenheit an die Gemeindeaufsicht der Bezirkshauptmannschaft Bregenz zu wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Herbert Schmalhardt
Gebarungskontrolle – Amt d.Vlbg. Landesregierung vom 19.8.2013
Sehr geehrter Herr Winkel,
zu Ihrer Information teilen wir Ihnen mit, dass wir Ihre Anfrage zuständigkeitshalber an die Bezirkshauptmannschaft Bregenz zur rechtlichen Prüfung weitergeleitet haben.
Die erforderlichen Abklärungen und die abschließende Beurteilung durch die Bezirkshauptmannschaft werden urlaubsbedingt jedoch noch Zeit in Anspruch nehmen. Wir bitten um Verständnis, dass sich die Beantwortung Ihrer Anfrage dadurch verzögert.
Freundliche Grüße,
Barbara Kubesch
Mag. Barbara Kubesch, MSc
Vorständin Abteilung Gebarungskontrolle (IIIc)
Amt der Vorarlberger Landesregierung
Mail vom 17.12.2013
An die
Bezirkshauptmannschaft Bregenz
Sehr geehrte Damen und Herren,
am 19.8.2013 hat mir Frau Kubesch vom Amt der Vbg. Landesregierung mitgeteilt, dass sie meine Anfrage an die Bezirkshauptmannschaft Bregenz weitergeleitet habe.
Da die Urlaubszeit seit längerem vorbei ist, ersuche ich aus “aktuellem Anlass” höflich um Mitteilung, ob und wann ich mit einer Beantwortung meiner Anfrage rechnen kann.
Der Bürgermeister hat mir auf der Gemeindevertretungssitzung am 16.12.2013 mitgeteilt, dass der Rechnungsabschluss 2012 vom Amt der Vorarlberger Landesregierung bisher noch nicht bewilligt worden sei.
Mit Bezaubernden Grüßen
Gottfried Winkel
GV „Bezaubernde Demokraten“
Mail der BH Bregenz vom 27.12.2013
Sehr geehrter Herr Winkel,
wie Sie sicherlich wissen, steht gemäß § 81 Abs 4 GG niemandem ein Rechtsanspruch auf die Ausübung des Aufsichtsrechts durch die Aufsichtsbehörde zu.
In unserem Telefonat vom 03.12.2013, ca 20:15 Uhr, musste ich Ihnen mitteilen, dass wegen der unverschuldeten Personalsituation (Abteilungsleitervakanz, unvorhersehbarer Ausfall einer Juristin) und Arbeitsflut es für die Bearbeitung Ihrer Aufsichtsbeschwerde zu weiteren Verzögerungen kommen wird. Seither hat sich diesbezüglich nichts wesentlich geändert.
Ungeachtet dessen wird es mein Bemühen sein, Ihnen im Verlauf des Jänner oder Februar 2014 eine Beantwortung zukommen zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen.
Ing. Mag. iur. Dietmar Ender
Leiter Abteilung I – Allgemeine Verwaltung
Mail an die BH Bregenz vom 30.12.2013
Sehr geehrter Herr Mag. Ender,
vielen Dank für Ihre weiteren Informationen.
Ich habe jedoch nicht gewusst, dass Sie offensichtlich bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz ganz allein für solche Angelegenheiten – wie auch der Anzeige des Bürgermeisters wegen Verletzung der Vertraulichkeit gegen mich – zuständig sind!
Vielleicht sollte ich als nächstes anregen, dass seitens des Landes Vorarlberg für eine ausreichende Personalausstattung bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz gesorgt wird, damit wenigstens Anzeigen von Bürgermeistern gegen unbequeme Gemeindevertreter schneller erledigt werden können ….
Nichtsdestotrotz: Mir pressiert es bei diesen Angelegenheiten nicht – ich habe Zeit bis vor den Gemeindewahlen 2015.
Ich bin aber überzeugt, dass die Bezirkshauptmannschaft dafür sorgen wird, dass diese Angelegenheiten schon im Jahr 2014 erledigt werden, auch wenn kein Rechtsanspruch besteht (eine Landtagsanfrage ist ja auch noch möglich).
Mit Bezaubernden Grüßen und den besten Wünschen für das Neue Jahr!
Gottfried Winkel
Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 21.2.2014 (Abschrift)
Bezirkshauptmannschaft Bregenz
Zahl: BHBR-I-3100.04-2013/0001
Bregenz, am 21.02.2014
Auskunft: Ing. Mag. Dietmar Ender Tel: +43(0)5574/4951-52050
Herrn
Gottfried Winkel
Betreff:
Marktgemeinde Bezau;
Beschlussfassung über den Rechnungsabschluss 2012;
Aufsichtsbeschwerde von Gottfried Winkel, Bezau, Sandriese 542;
Stellungnahme
Sehr geehrter Herr Winkel!
Ihre E-Mail an die Abteilung Gebarungskontrolle des Amtes der Landesregierung vom 24.07.2013 enthält unter Bezugnahme auf die Beschlussfassung über den Rechnungsabschluss 2012 der Marktgemeinde Bezau im Wesentlichen zwei Prüfungsersuchen. Als zuständige Aufsichtsbehörde nimmt die Bezirkshauptmannschaft Bregenz dazu Stellung wie folgt:
1. Zur behaupteten alleinigen Zuständigkeit der Abgabenkommission für die Nachsicht von Abgabenforderungen:
Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund des am 01.01.2010 in Kraft getretenen Abgabenverwaltungsreformgesetzes, BGBl I Nr. 20/2009, das von Ihnen wohl irrtümlich zitierte und bis dahin geltende Abgabenverfahrensgesetz (AbgVG) keine Anwendung mehr findet und stattdessen ab diesem Zeitpunkt für die Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden auch die Bundesabgabenordnung (BAO) mit einigen Besonderheiten gilt.
Das besondere Strafrecht in Angelegenheiten von Landes- und Gemeindeabgaben ist im Gesetz über die Behörden und das Strafrecht in Abgabensachen (Abgabengesetz), LGBl Nr 56/2009, geregelt. Gemäß § 17 des Abgabengesetzes begeht eine Abgabenhinterziehung, wer als abgabepflichtige Person oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten für eine abgabepflichtige Person zu ihrem oder einer anderen Person Vorteil vorsätzlich eine Abgabenverkürzung dadurch bewirkt, dass sie eine abgabenrechtliche Offenlegungs-, Anzeige- oder Wahrheitspflicht verletzt. Eine Abgabenverkürzung wird nach diesem Gesetz unter anderem bewirkt, wenn auf einen Abgabenanspruch zu Unrecht ganz oder teilweise verzichtet oder eine Abgabenschuldigkeit zu Unrecht ganz oder teilweise nachgesehen wurde.
Daraus folgt, dass sich nur der Abgabepflichtige bzw dessen Vertreter, aber nicht die Abgabenbehörde einer Abgabenhinterziehung schuldig machen kann. § 17 des Abgabengesetzes sanktioniert somit das schuldhafte Verhalten des Abgabepflichtigen bzw dessen Vertreter, das zu einem unrechtmäßigen gänzlichen bzw teilweisen Verzicht oder Nachsehen der Abgabenschuld durch die Abgabenbehörde führt.
In diesem Zusammenhang bedarf es aber der Erwähnung, dass gemäß § 236 BAO fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden können, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre, wobei dafür sowohl sachliche (ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis) als auch persönliche (wirtschaftliche Situation des Antragstellers) Unbilligkeiten in Frage kommen. Über einen solchen Antrag wäre in erster Instanz vom Bürgermeister ein Bescheid zu erlassen. Denn gemäß § 5 des Abgabengesetzes ist zur Verwaltung, einschließlich der Vollstreckung, der Gemeindeabgaben in erster Instanz der Bürgermeister und in zweiter Instanz die Abgabenkommission zuständig. Die Zuständigkeit des Bürgermeisters schließt nicht aus, dass er für Abgabennachsichten die Meinung des Gemeindevorstands einholt. Entgegen Ihrer Darstellung ist die Abgabenkommission in einer Angelegenheit einer Abgabennachsicht jedenfalls erst in zweiter Instanz zu befassen.
Die in Ihrem Schreiben vom 24.07.2013 dargelegten „Feststellungen“ bilden zudem keinen Bestandteil der Verhandlungsschrift der Gemeindevertretungssitzung vom 8.7.2013, wie sich auch aus der von Ihnen angegebenen Homepage ergibt.
2. Zur Beschlussfassung des Rechnungsabschlusses 2012 durch die Gemeindevertretung von Bezau:
Die Marktgemeinde Bezau hat der Bezirkshauptmannschaft mit Schreiben vom 04.09.2013 mitgeteilt, dass die Ausgabe für den Grunderwerb des Gemeindeverbandes Sozialzentrum Bezau-Mellau-Reuthe in Höhe von € 147.879,20 schließlich auf der Voranschlagstelle 1/4210-7520 (statt 1/8400-0010) verbucht wurde. Damit wurde im Ergebnis Ihrer Auffassung entsprochen, dass es sich bei der Verbuchung der Ausgabe der Marktgemeinde für den Grunderwerb des Gemeindeverbandes des Sozialzentrum Bezau-Reuthe-Mellau nicht um einen Grundstückserwerb der Gemeinde gehandelt habe.
Der Rechnungsabschluss hat gemäß § 78 Abs 2 des Gemeindegesetzes (GG), LGBl Nr 40/1985 idgF, den Kassenabschluss, die Haushaltsrechnung und die Vermögensaufstellung zu umfassen. Der Kassenabschluss hat die gesamte Kassengebarung nachzuweisen. Die Haushaltsrechnung hat alle Einnahmen und Ausgaben des Haushaltes in der Gliederung des Voranschlages zu enthalten.
Durch diese Bestimmungen wird der Rahmen für den Inhalt des von der Gemeindevertretung zu fassenden Beschlusses abgesteckt. Wenn die erforderlichen Angaben vollständig und rechnerisch richtig dargestellt sind, sind die formellen Voraussetzungen gegeben und die Gemeindevertretung hat den Rechnungsabschluss zu beschließen. Es erfolgt damit weder eine politische Bewertung der einzelnen Gebarungsvorgänge noch eine Bewertung im Hinblick auf ihre Zweckmäßigkeit oder Gesetzmäßigkeit.
Damit unterscheidet sich die Beschlussfassung über den Rechnungsabschluss wesentlich von jener über den Voranschlag nach § 73 GG. Zufolge § 73 Abs 2 GG ist nämlich die Höhe der privatrechtlichen Ausgaben unter Bedachtnahme auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit – also nach materiellen Kriterien – festzulegen. Im Gegensatz dazu ist der Rechnungsabschluss von der Gemeindevertretung zu beschließen, wenn sämtlichen (formellen) Vorgaben des § 78 Abs 2 GG entsprochen wird und die enthaltenen Angaben vollständig und rechnerisch richtig dargestellt sind.
§ 78 GG enthält keine Vorschriften über Beschlussquoren. Aus diesem Grund ist für die Beschlussfassung über einen Rechnungsabschluss § 44 GG beachtlich, wonach es zu einem Beschluss der Gemeindevertretung der unbedingten Mehrheit der abgegebenen Stimmen bedarf. Bei einer Antragsannahme von 15 Stimmen gegen Ihre Stimme war eine unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen vorhanden.
Entgegen Ihrer Auffassung ist nach Maßgabe des bekannt gegebenen Sachverhaltes keine neuerliche Beschlussfassung über den Rechnungabschluss 2012 erforderlich.
Mit freundlichen Grüßen
Der Bezirkshauptmann
im Auftrag
Mag Dietmar Ender
Nachrichtlich an:
1. Marktgemeinde Bezau 6870 Bezau
unter Rückschluss des Abgabenaktes (Beilage 1 Ihrer Stellungnahme vom 04.09.2013).
2. Amt der Vorarlberger Landesregierung Abt. Gebarungskontrolle (IIIc)
3. Landes-Rechnungshof Vorarlberg
zH Frau Mag Monika Wagner
Römerstraße 32
6900 Bregenz
FORUM – 24.2.2014 (von Gottfried Winkel)
Immerhin: Nach knapp 7 Monaten bekam ich am 21.2.2014 von der Bezirkshauptmannschaft Bregenz eine STELLUNGNAHME zu meiner Eingabe vom 24.7.2013 an die Abteilung Gebarungskontrolle beim Amt der Vorarlberger Landesregierung. Allerdings lässt diese Stellungnahme mehr Fragen offen als sie beantwortet.
Eine Frage bezüglich der Falschverbuchung der Ausgabe für den Grunderwerb des Gemeindeverbandes Sozialzentrum Bezau-Mellau-Reuthe in Höhe von € 147.879,20 ist allerdings klar beantwortet:
Mit Schreiben vom 4.9.2013 hat die Marktgemeinde Bezau – offenbar als Reaktion auf meine Wortmeldung am 8.7.2013 – der BH Bregenz mitgeteilt, dass diese Ausgabe nachträglich (nach Genehmigung des Rechnungsabschlusses durch die Gemeindevertretung!) auf der von mir geforderten, richtigen Voranschlagsstelle verbucht wurde.
„Damit wurde im Ergebnis Ihrer Auffassung entsprochen, dass es sich bei der Verbuchung der Ausgabe der Marktgemeinde für den Grunderwerb des Gemeindeverbandes Sozialzentrum Bezau-Reuthe-Mellau nicht um einen Grundstückserwerb der Gemeinde gehandelt habe.“
Dann zitiert die BH Bregenz unvollständig – der letzte Satz fehlt zur Gänze, warum wohl? – aus dem § 78 Abs 2 des Gemeindegesetzes („Rechnungsabschluss“). Hier der vollständige Wortlaut des § 78 Abs 2:
„Der Rechnungsabschluss hat den Kassenabschluss, die Haushaltsrechnung und die Vermögensaufstellung zu umfassen. Der Kassenabschluss hat die gesamte Kassengebarung nachzuweisen. Die Haushaltsrechnung hat alle Einnahmen und Ausgaben des Haushaltes in der Gliederung des Voranschlages zu enthalten. Sie muss im Besonderen nachweisen, inwieweit der Voranschlag eingehalten wurde und welcher Überschuss oder Fehlbetrag sich am Ende des Haushaltsjahres ergibt. Ferner sind der Stand des VERMÖGENS und der Schulden bei Beginn und am Ende des Haushaltsjahres sowie Änderungen, die im Laufe des Haushaltsjahres eingetreten sind, festzustellen.“
Somit hat die Gemeindevertretung am 8.7.2013 einen Rechnungsabschluss genehmigt, in dem der Stand des VERMÖGENS um den stolzen Betrag von € 147.879,20 nicht stimmt! Und so etwas lässt die Aufsichtsbehörde ohne wenn und aber durchgehen! (Da muss man sich über das Desaster bei der Hypo-Alpe-Adria nicht wundern.)
Mehr zum anderen Punkt meiner Eingabe vom 24.7.2013 (Nachsicht von Abgabenforderungen) – der noch mehr Fragen offen lässt – später.
Was fällt noch auf an der Stellungnahme der BH Bregenz?
Rechnungsabschluss 2012 – Landtagsanfrage
Anfrage des Landtagsabgeordneten Bernd Bösch
An
Landesrat Ing. Erich Schwärzler
Landhaus
6901 Bregenz
Gemeindeaufsicht – Schutzmacht der Bürgermeister Teil.2
Anfrage gem. §54 GO
Bregenz, 3. April 2014
Sehr geehrter Herr Landesrat!
Bei der Sitzung der Gemeindevertretung der Marktgemeinde Bezau am 8.7.2013 wurde u.a. über die Genehmigung des Rechnungsabschlusses der Marktgemeinde Bezau für das Jahr 2012 beraten und mehrheitlich beschlossen.
Dabei stellte ein Gemeindevertreter der Liste „Bezaubernde Demokraten“ fest, dass die Verbuchung des Beitrages der Marktgemeinde Bezau für den Grunderwerb des Gemeindeverbandes Sozialzentrum Bezau-Reuthe-Mellau (Projekte „Betreutes Wohnen“) in Höhe von 147.879,29 Euro nicht in der Gruppe 4 (Soziales), sondern fälschlicherweise in der Gruppe 8 (Erwerb von Grundstücken) verbucht worden sei. Alle damit zusammenhängenden Aufstellungen des Rechnungsabschlusses – z.B. Vermögensaufstellung – seien daher nicht richtig.
Außerdem sei für ihn unklar bzw. nicht ersichtlich, wie der dafür durchgeführte Grundtausch im Verhältnis 1 : 5 mit den anderen Gemeinden (Reuthe und Mellau) finanziell und buchhalterisch abgewickelt wurde.
Derselbe Gemeindevertreter hat den obigen Sachverhalt am 24.7.2013 dem Amt der Vbg. Landesregierung (Abteilung Gebarungskontrolle) mitgeteilt und um Prüfung ersucht. Er sei der Meinung, dass die Gemeindevertretung dem vorliegenden Rechnungsabschluss nicht zustimmen hätte dürfen, bevor die erforderlichen Berichtigungen (Projekt „Betreutes Wohnen“) durchgeführt sind und daher auf Grund der zahlreichen Änderungen eine neuerliche Beschlussfassung erforderlich sei.
Am 19.8.2013 hat ihm die Abteilung Gebarungskontrolle beim Amt d. Vbg. Landesregierung mitgeteilt, dass sie die Anfrage zuständigkeitshalber an die Bezirkshauptmannschaft Bregenz zur rechtlichen Prüfung weitergeleitet habe.
Am 21.2.2014 hat die Bezirkshauptmannschaft Bregenz als Aufsichtsbehörde dazu folgende Stellungnahme abgegeben (Auszug):
Zur Beschlussfassung des Rechnungsabschlusses 2012 durch die Gemeindevertretung von Bezau:
Die Marktgemeinde Bezau hat der Bezirkshauptmannschaft mit Schreiben vom 04.09.2013 mitgeteilt, dass die Ausgabe für den Grunderwerb des Gemeindeverbandes Sozialzentrum Bezau-Mellau-Reuthe in Höhe von 147.879,20 Euro schließlich auf der Voranschlagstelle 1/4210-7520 (statt 1/8400-0010) verbucht wurde. Damit wurde im Ergebnis Ihrer Auffassung entsprochen, dass es sich bei der Verbuchung der Ausgabe der Marktgemeinde für den Grunderwerb des Gemeindeverbandes des Sozialzentrum Bezau-Reuthe-Mellau nicht um einen Grundstückserwerb der Gemeinde gehandelt habe.
Der Rechnungsabschluss hat gemäß § 78 Abs 2 des Gemeindegesetzes (GG), LGBl Nr 40/1985 idgF, den Kassenabschluss, die Haushaltsrechnung und die Vermögensaufstellung zu umfassen.
Durch diese Bestimmungen wird der Rahmen für den Inhalt des von der Gemeindevertretung zu fassenden Beschlusses abgesteckt. Wenn die erforderlichen Angaben vollständig und rechnerisch richtig dargestellt sind, sind die formellen Voraussetzungen gegeben und die Gemeindevertretung hat den Rechnungsabschluss zu beschließen.
Damit unterscheidet sich die Beschlussfassung über den Rechnungsabschluss wesentlich von jener über den Voranschlag nach § 73 GG. Zufolge § 73 Abs 2 GG ist nämlich die Höhe der privatrechtlichen Ausgaben unter Bedachtnahme auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit – also nach materiellen Kriterien – festzulegen. Im Gegensatz dazu ist der Rechnungsabschluss von der Gemeindevertretung zu beschließen, wenn sämtlichen (formellen) Vorgaben des § 78 Abs 2 GG entsprochen wird und die enthaltenen Angaben vollständig und rechnerisch richtig dargestellt sind.
Entgegen Ihrer Auffassung ist nach Maßgabe des bekannt gegebenen Sachverhaltes keine neuerliche Beschlussfassung über den Rechnungsabschluss 2012 erforderlich.
Vor diesem Hintergrund richte ich gem. § 54 der GO des Vorarlberger Landtages folgende
A n f r a g e
an Sie:
1. Hat die Marktgemeinde Bezau mit Schreiben vom 4.9.2013 der Aufsichtsbehörde auch mitgeteilt, wann sie den ursprünglich falsch gebuchten Betrag von 147.879,20 Euro nach der Genehmigung des Rechnungsabschlusses 2012 auf die richtige Voranschlagsstelle gebucht hat? Wenn ja, wann erfolgte die richtige Buchung?
2. Der Rechnungsabschluss hat gemäß § 78 Abs 2 des Gemeindegesetzes auch die Vermögensaufstellung zu umfassen. Wenn die erforderlichen Angaben vollständig und rechnerisch richtig dargestellt sind, sind lt. Aufsichtsbehörde die formellen Voraussetzungen gegeben und die Gemeindevertretung hat den Rechnungsabschluss zu beschließen.
Warum ist dann auf Grund der um den großen Betrag von rund 147.000 Euro rechnerisch nicht richtig dargestellten Vermögensaufstellung trotzdem keine neuerliche Beschlussfassung der Gemeindevertretung über den Rechnungsabschluss 2012 erforderlich?
3. Auf Grund des vom Gemeindevorstand geänderten Grundtausch-Verhältnisses beim Projekt „Betreutes Wohnen“ von 1 zu 3 auf 1 zu 5 hätte die Marktgemeinde Bezau dafür im Jahr 2012 insgesamt einen Betrag von rund 154.000 Euro verbuchen müssen (Grundanteil von Bezau, Reuthe und Mellau). Tatsächlich verbucht sind im Jahr 2012 jedoch nur rund 92.000 Euro.
Wo sind die restlichen rund 62.000 Euro geblieben?
Für die fristgerechte Beantwortung bedanke ich mich im Voraus und verbleibe mit freundlichen Grüßen,
LAbg. Bernd Bösch
Antwort von Landesrat Ing. Erich Schwärzler
Ing. Erich Schwärzler
Landesrat
Bregenz, am 24. April 2014
Herrn
LAbg. Bernd Bösch
Landtagsklub – Die Grünen
Landhaus
6901 Bregenz
im Wege der Landtagsdirektion
Betrifft: Gemeindeaufsicht – Schutzmacht der Bürgermeister Teil.2
Bezug: Ihre Anfrage vom 3. April 2014, Zl. 29.01.599
Sehr geehrter Herr LAbg. Bösch,
zu Ihrer Anfrage gemäß § 54 der Geschäftsordnung des Vorarlberger Landtags nehme ich wie folgt Stellung:
1. Hat die Marktgemeinde Bezau mit Schreiben vom 4.9.2013 der Aufsichtsbehörde auch mitgeteilt, wann sie den ursprünglich falsch gebuchten Betrag von 147.879,20 Euro nach der Genehmigung des Rechnungsabschlusses 2012 auf die richtige Voranschlagsstelle gebucht hat? Wenn ja, wann erfolgte die richtige Buchung?
Laut Mitteilung der Abteilung Gebarungskontrolle im Amt der Landesregierung hat der Bürgermeister der Marktgemeinde Bezau in der angeführten Stellungnahme an die Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 4.9.2013 mitgeteilt, dass auf Empfehlung des Obmannes des Prüfungsausschusses und entsprechend dem Beschluss der Gemeindevertretung vom 8.7.2013 die Buchung korrigiert und auf der VSt. 1/4210-7520 (Beitrag an Verband – Sozialzentrum Bezau-Reuthe-Mellau) verbucht wurde. Laut Auskunft der Marktgemeinde Bezau vom 7.4.2014 wurde diese Korrektur am 10.7.2013 vorgenommen.
2. Der Rechnungsabschluss hat gemäß § 78 Abs. 2 des Gemeindegesetzes auch die Vermögensaufstellung zu umfassen. Wenn die erforderlichen Angaben vollständig und rechnerisch richtig dargestellt sind, sind lt. Aufsichtsbehörde die formellen Voraussetzungen gegeben und die Gemeindevertretung hat den Rechnungsabschluss zu beschließen.
Warum ist dann auf Grund der um den großen Betrag von rund 147.000 Euro rechnerisch nicht richtig dargestellten Vermögensaufstellung trotzdem keine neuerliche Beschlussfassung der Gemeindevertretung über den Rechnungsabschluss 2012 erforderlich?
Laut Auskunft der Abteilung Gebarungskontrolle im Amt der Landesregierung ist gemäß § 78 Abs. 3 Gemeindegesetz der Rechnungsabschluss der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen. Wie in der Antwort zur Frage 1. ausgeführt, hat die Marktgemeinde Bezau am 10.7.2013 die Umbuchung des Beitrags an den Verband – Sozialzentrum Bezau-Reuthe-Mellau von der VSt. 1/8400-0010 auf die VSt. 1/4210-7520 vorgenommen. Der am 19.7.2013 in der Abteilung Gebarungskontrolle als zuständige Aufsichtsbehörde eingelangte Rechnungsabschluss der Marktgemeinde Bezau für das Jahr 2012 beinhaltet diese Umbuchung. Der Beitrag ist nicht mehr im Grundvermögen enthalten und die Vermögensaufstellung damit korrekt dargestellt.
Laut Information der Bezirkshauptmannschaft Bregenz ist diese im aufsichtsbehördlichen Verfahren betreffend die gegenständliche Abbildung der Grundgeschäfte im Rechnungsabschluss der Marktgemeinde Bezau für das Jahr 2012 zum Schluss gekommen, dass nach Maßgabe des bekannt gegebenen Sachverhaltes keine neuerliche Beschlussfassung über den Rechnungsabschluss 2012 erforderlich ist. Dabei wurde aufgrund des von der Gemeindevertretung am 8.7.2013 gefassten Beschlusses davon ausgegangen, dass durch den dort enthaltenen Vorbehalt der Klärung der richtigen Zuordnung der Verbuchung auch diese Klärung und allfällig erforderliche – vollständige und richtige – Korrekturen mit Gegenstand dieses Beschlusses waren und daher keines neuerlichen Beschlusses bedürfen.
3. Auf Grund des vom Gemeindevorstand geänderten Grundtausch-Verhältnisses beim Projekt „Betreutes Wohnen“ von 1 zu 3 auf 1 zu 5 hätte die Marktgemeinde Bezau dafür im Jahr 2012 insgesamt einen Betrag von rund 154.000 Euro verbuchen müssen (Grundanteil von Bezau, Reuthe und Mellau). Tatsächlich verbucht sind im Jahr 2012 jedoch nur rund 92.000 Euro.
Wo sind die restlichen rund 62.000 Euro geblieben?
Laut Mitteilung des Bürgermeisters der Marktgemeinde Bezau vom 17.4.2014 hat die Marktgemeinde Bezau aufgrund des Beschlusses des Gemeindevorstandes vom 29.3.2012 und gemäß dem gegenständlichen Tausch- und Kaufvertrag die gemeindeeigenen landwirtschaftlichen GST Nr. 869/1, 875 und 882/1, KG Bezau, mit einer Gesamtfläche von 6.159 m² gegen die Teilfläche des GST Nr. 950/1, KG Bezau, mit einer Fläche von 1.221 m² getauscht.
Die Teilfläche des GST Nr. 950/1, KG Bezau (1.221 m²) wurde sodann von der Marktgemeinde Bezau an den Gemeindeverband Sozialzentrum Bezau zu einem Preis von 92.385 Euro verkauft. Der Verkaufserlös dieses Grundstückes wurde von der Marktgemeinde Bezau auf der VSt. 2/8400-0010 (Verkauf von Grundstücken) verbucht.
Die Abänderung des Tauschverhältnisses von 1 zu 3 auf 1 zu 5 wirkte sich laut Feststellung der Marktgemeinde Bezau nicht auf den Kaufpreis der Teilfläche des GST Nr. 950/1, KG Bezau (1.221 m²) aus. Dies deshalb, da der durch das gegen-ständliche Tauschgeschäft sich ergebende neue m²-Preis von 15 Euro für diese Landwirtschaftsfläche nach wie vor ortsüblich ist. Davon abgesehen erachtet die Marktgemeinde Bezau die Situierung des Sozialzentrums Bezau im Ort als gewissen Vorteil.
Laut Information des Bürgermeisters der Marktgemeinde Bezau ist weiters darauf hinzuweisen, dass diese Grundgeschäfte Gegenstand der derzeit laufenden Prüfung durch den Landes-Rechnungshof sind.
Mit freundlichen Grüßen
Ing. Erich Schwärzler
Landesrat